Beschluss
B 9 V 14/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
• Die bloße Behauptung, eine schriftliche Urteilsformel habe bei der Verkündung gefehlt oder das Sitzungsprotokoll sei gefälscht, erfüllt nicht die substantiierten Darlegungserfordernisse für einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
• Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher fehlender schriftlicher Urteilsformel unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. • Die bloße Behauptung, eine schriftliche Urteilsformel habe bei der Verkündung gefehlt oder das Sitzungsprotokoll sei gefälscht, erfüllt nicht die substantiierten Darlegungserfordernisse für einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen. Die Klägerin begehrte Feststellung, durch die Gabe des verschreibungspflichtigen Medikaments Haldol durch ihre Mutter Opfer einer Straftat und dadurch psychisch geschädigt worden zu sein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls und rügte, die Urteilsformel sei bei Verkündung nicht schriftlich niedergelegt gewesen; das LSG lehnte den Berichtigungsantrag ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe samt Beiordnung ihres Anwalts. Sie behauptete einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verstoßes gegen § 132 Abs. 2 SGG und warf dem LSG ferner Protokollfälschung vor. • Zulässigkeitsanforderungen: Die Beschwerdebegründung muss die Tatsachen, auf die der behauptete Verfahrensmangel gestützt wird, substantiiert darlegen und nachvollziehbar aufzeigen, dass das angefochtene Urteil auf diesen Mangel beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Beweis- und Darlegungslast: Die bloße Behauptung, es fehle eine schriftliche, unterschriebene Urteilsformel oder es liege eine Protokollfälschung vor, genügt nicht. Nach § 165 S. 2 ZPO ist für die Widerlegung der Beweiskraft der Protokollierung der Verkündung der Nachweis einer Fälschung erforderlich; äußere Mängel am Protokoll müssen aus der Urkunde ersichtlich sein. • Rechtliche Bewertung der Urteilsverkündung: Zwar kann ein Verstoß gegen § 132 Abs. 2 SGG einen Verfahrensfehler darstellen, weil das Urteil erst durch Verlesen der Urteilsformel wirksam wird. Gleichwohl reicht die bloße Behauptung des Fehlens einer schriftlichen Fixierung nicht aus; die Protokollierung und die sonstige Prozessordnung sprechen dafür, dass die Verkündung ordnungsgemäß war. • PKH-Antrag: Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO ist Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz nur zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Da die Beschwerde in den Zulassungsgründen nicht substantiiert ist, fehlt diese Aussicht und PKH ist zu versagen. • Ergebnis der Prüfung: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und als unbegründet zu verwerfen; die Beschwerde wird ohne Einziehung ehrenamtlicher Richter entschieden (§ 160a Abs. 4 S. 1, § 169 SGG). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die erforderlichen gesetzlichen Darlegungen zu einem Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 SGG) fehlen. Die Klägerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass die Urteilsverkündung des LSG mangels schriftlich niedergelegter Urteilsformel nicht wirksam gewesen oder das Protokoll wissentlich falsch beurkundet worden sei. Folglich besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts abgelehnt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.