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Urteil

B 6 KA 11/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergütung von Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä darf im Rahmen der Honorarverteilung quotiert werden. • Der Bewertungs­ausschuss (BewA) kann die regionalen Vertragspartner ermächtigen, Vorgaben zur Steuerung von Vergütungen außerhalb der RLV zu machen; diese Vorgaben stehen mit höherrangigem Recht im Einklang (§ 87b SGB V aF). • Eine Quotierung gilt auch für Leistungen, die von Laborgemeinschaften direkt abgerechnet werden; die Sonderregelungen für Laborgemeinschaften begründen keinen generellen Ausschluss von Quotierungen.
Entscheidungsgründe
Quotierung von Laborvergütungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä zulässig • Die Vergütung von Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä darf im Rahmen der Honorarverteilung quotiert werden. • Der Bewertungs­ausschuss (BewA) kann die regionalen Vertragspartner ermächtigen, Vorgaben zur Steuerung von Vergütungen außerhalb der RLV zu machen; diese Vorgaben stehen mit höherrangigem Recht im Einklang (§ 87b SGB V aF). • Eine Quotierung gilt auch für Leistungen, die von Laborgemeinschaften direkt abgerechnet werden; die Sonderregelungen für Laborgemeinschaften begründen keinen generellen Ausschluss von Quotierungen. Die Klägerin ist eine vertragsärztliche Laborgemeinschaft (GbR) und rechnete Analysen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ab. Die Beklagte vergütete die Laboranalysen im Quartal I/2010 nur mit einer Quote von 97,8490 % gemäß § 8 Abs 6a HVV; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin macht geltend, die Kostenerstattungssätze des EBM-Ä seien unquotiert geschuldet; insbesondere beruft sie sich auf die Sonderregelungen für Laborgemeinschaften, wonach die tatsächlichen Kosten erstattet würden. Sie rügt ferner eine Verletzung von Bundesrecht, weil der BewA bzw. die KÄVen das Verfahren zum Kostennachweis nicht einheitlich vollzogen hätten. Die Beklagte verteidigt die Quotierung mit Verweis auf BewA-Vorgaben und die Notwendigkeit, die Gesamtvergütung zu steuern. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde vom BSG zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Laborgemeinschaft nach § 70 Nr.2 SGG prozessfähig und prozessführungsbefugt, weil sie die Direktabrechnung vornimmt (§ 25 Abs.3 BMV-Ä). • Rechtsgrundlage der Quotierung: Die HVV-Regelung (§ 3 Abs.6a HVV) stützt sich auf Vorgaben des BewA (Beschluss vom 22.9.2009/2010) und ist mit höherrangigem Recht vereinbar (§ 87b SGB V aF). • Begriff und Zweck der "Steuerung": Steuerungsmaßnahmen der Honorarverteilung dienen nicht nur der unmittelbaren Mengensteuerung, sondern auch der gerechten Verteilung der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV); hierzu gehört die Möglichkeit, Vergütungen außerhalb der RLV zu quotieren. • Keine Normhierarchie zugunsten der Euro-Bewertung: Die in Euro ausgewiesenen Kostenerstattungen begründen keine normative Unantastbarkeit gegenüber Honorarverteilungsregelungen; Sachkosten sind pauschalierter Ausgleich, keine durchlaufenden Aufwendungen nach § 670 BGB. • Rechtliche Einordnung der Bewertungszuständigkeiten: Der BewA durfte die regionalen Vertragspartner ermächtigen, Vorgaben für die Honorarverteilung zu machen; dies schließt ein, dass regionale Partner die Vergütungen modifizieren können, ohne in unzulässiger Weise gesetzliche Zuständigkeiten zu verletzen. • Systematische Gründe: Angesichts begrenzter Gesamtvergütungen und der Einführung der Regelleistungsvolumina (RLV) ist eine Quotierung notwendig, um nachteilige Auswirkungen bestimmter Leistungsbereiche auf andere Arztgruppen zu verhindern. • Laborgemeinschaften: Die Sonderregelungen (Abrechnung nach nachgewiesenen Kosten bis zu Höchstbeträgen) rechtfertigen keine generelle Ausnahme von der Quotierung; in der praktischen Umsetzung wurden die Kostennachweise häufig nicht durchgesetzt, und die Vergütung erfolgte regelmäßig nach den (quotierten) EBM-Sätzen. • Verfassungs- und Gleichbehandlungsgehalt: Eine unterschiedliche Behandlung identischer Leistungen (Laborgemeinschaften vs. Laborpraxen) wäre nur mit zwingendem Rechtfertigungsgrund möglich, der hier nicht gegeben ist. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 197a SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Dresden bleibt bestehen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die KÄV die Vergütung der analytischen Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä im Rahmen der Honorarverteilung quotieren durfte. Die einschlägige HVV-Regelung ist durch Vorgaben des Bewertungs­ausschusses gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar, weil sie der Steuerung der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung dient und somit verfassungsgemäß ist. Sonderregelungen für Laborgemeinschaften begründen keinen generellen Anspruch auf unquotierte Auszahlung der Euro-Höchstsätze; in der Praxis sind die Kostennachweisregelungen bis zu einer späteren Anpassung ausgesetzt worden, dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Quotierung. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.