Urteil
B 1 KR 1/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor Gericht schriftlich erklärtes Anerkenntnis der beklagten Krankenkasse ist als prozessuale Erklärung zu werten und bindet die Erklärende auch ohne Annahme durch das Gericht.
• Ein solcher Anerkenntnisakt kann nach Zugang bei Gericht grundsätzlich nicht wirksam wegen Irrtums angefochten oder einfach widerrufen werden; ein Widerruf ist nur bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes möglich.
• Folgt aus dem Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil, ist der Rechtsstreit insoweit erledigt; auf die materiell-rechtliche Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs kommt es dann nicht mehr an.
• Die prozessuale Natur des Anerkenntnisses schließt nicht aus, dass zusätzlich materiell-rechtliche Wirkungen denkbar sind; diese sind jedoch getrennt zu prüfen und berühren nicht die Bindungswirkung des prozessualen Anerkenntnisses.
Entscheidungsgründe
Wirksames prozessuales Anerkenntnis bindet Krankenkasse und erledigt Rechtsstreit • Ein vor Gericht schriftlich erklärtes Anerkenntnis der beklagten Krankenkasse ist als prozessuale Erklärung zu werten und bindet die Erklärende auch ohne Annahme durch das Gericht. • Ein solcher Anerkenntnisakt kann nach Zugang bei Gericht grundsätzlich nicht wirksam wegen Irrtums angefochten oder einfach widerrufen werden; ein Widerruf ist nur bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes möglich. • Folgt aus dem Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil, ist der Rechtsstreit insoweit erledigt; auf die materiell-rechtliche Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs kommt es dann nicht mehr an. • Die prozessuale Natur des Anerkenntnisses schließt nicht aus, dass zusätzlich materiell-rechtliche Wirkungen denkbar sind; diese sind jedoch getrennt zu prüfen und berühren nicht die Bindungswirkung des prozessualen Anerkenntnisses. Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Ein bei der beklagten Krankenkasse versicherter Patient wurde vom Klinikum L. in die Klinik der Klägerin verlegt und dort neurochirurgisch (Bohrlochtrepanation beidseits, subdurale Drainagen) stationär behandelt. Die Klägerin stellte hierfür 6.680,52 Euro in Rechnung. Die Beklagte verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Hinweis, die Klägerin habe für neurochirurgische Leistungen keinen Versorgungsauftrag. Nach Klageerhebung erklärte die Beklagte schriftlich gegenüber dem Sozialgericht die Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs, nahm das Gericht aber später teilweise darauf Bezug als habe sich die Erklärung auf einen anderen Vorgang bezogen. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an und erklärte die Klage für erledigt. SG und LSG hielten das Anerkenntnis für wirksam widerrufen und wiesen die Klage ab; die Klägerin rügte die Verletzung von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG und reichte Revision ein. • Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet; der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG, weil die Parteien einverstanden sind. • Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 30.09.2008 ein Vollanerkenntnis im prozessualen Sinn abgegeben. Für ein Anerkenntnis ist keine besondere Form vorgeschrieben; auch eine schriftsätzliche Prozesserklärung genügt. • Die Klägerin hat das Anerkenntnis wirksam angenommen, sodass der Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch gemäß § 101 Abs. 2 SGG durch das angenommene Anerkenntnis erledigt ist. • Die nachträgliche Erklärung der Beklagten, das Anerkenntnis habe sich auf einen anderen Vorgang bezogen, beseitigt das bereits zugegangene Anerkenntnis nicht; ein dem Gericht erklärtes Anerkenntnis kann nicht wirksam wegen Irrtums angefochten oder einfach widerrufen werden, soweit kein Restitutionsgrund vorliegt. • Die prozessuale Bindungswirkung des Anerkenntnisses folgt aus § 307 S.1 ZPO i.V.m. § 202 S.1 SGG und lässt den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu; das Anerkenntnis trägt das Risiko der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch den Erklärenden. • Eine unterschiedliche Behandlung von Vergütungsansprüchen im Gleichordnungsverhältnis gegenüber verwaltungsrechtlichen Konstellationen ist nicht angezeigt; Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen nach Treu und Glauben oder Wiederaufnahme denkbar. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen folgen aus den einschlägigen Vorschriften des SGG, der VwGO und des GKG unter Berücksichtigung der erledigenden Wirkung des angenommenen Anerkenntnisses. Der Senat hebt die Urteile der Vorinstanzen auf und stellt fest, dass der Rechtsstreit durch das von der Beklagten erklärte und von der Klägerin angenommene Anerkenntnis erledigt ist; die Beklagte hat das Anerkenntnis nicht wirksam widerrufen oder wegen Irrtums angefochten. Damit ist die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrags verpflichtet und hat die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf 6.680,52 Euro. Insgesamt gewinnt die Klägerin, weil die prozessuale Wirkung des Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache beendet und ein Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Restitutionsgründe zulässig wäre.