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Beschluss

B 1 KR 34/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz nach § 160a SGG: Eine nachträgliche höchstrichterliche Entscheidung kann innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine ursprünglich nicht vorhandene Divergenz begründen, wenn in dem anderen Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden war. • Die Anforderungen des OPS 8-981 (Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) verlangen, dass die 24-stündige ärztliche Anwesenheit durch einen Neurologen oder einen Assistenzarzt in Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gewährleistet sein muss; hiervon darf ein Berufungsgericht nicht abweichen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Neurologische Facharztpräsenz bei OPS 8-981 • Zur Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz nach § 160a SGG: Eine nachträgliche höchstrichterliche Entscheidung kann innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine ursprünglich nicht vorhandene Divergenz begründen, wenn in dem anderen Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden war. • Die Anforderungen des OPS 8-981 (Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) verlangen, dass die 24-stündige ärztliche Anwesenheit durch einen Neurologen oder einen Assistenzarzt in Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gewährleistet sein muss; hiervon darf ein Berufungsgericht nicht abweichen. Die Klägerin, ein nach §108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, behandelte von August bis November 2011 auf ihrer Schlaganfallstation 22 Versicherte der Beklagten und kodierte jeweils OPS 2011 8-981. Wegen dieser Kodierung stellte sie Rechnungen in Höhe von insgesamt 38.706,13 Euro. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die erforderliche ärztliche Präsenz auf der Station sei nicht gegeben gewesen. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und nahm an, die in OPS 8-981 geforderte 24-stündige Anwesenheit sei bereits durch beliebige Ärzte erfüllt. Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision und macht nachträgliche Divergenz geltend, weil das Bundessozialgericht in einem anderen Verfahren einen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hatte. • Zulässigkeit der nachträglichen Divergenz: Ein Beschwerdeführer kann eine nachträgliche Divergenz rügen, wenn zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts und einer nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidung, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ergeht, ein widersprüchlicher abstrakter Rechtssatz besteht und in dem anderen Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen war. • Verfassungsrechtliche Grenze: Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine effektive Gewährleistung des Rechtsschutzes; prozessuale Auslegungen dürfen Beschwerdeführern den Zugang zu weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer Weise versperren. • Anforderungen an die Darlegung: Für die nachträgliche Divergenz genügt die Darstellung des abweichenden höchstrichterlichen Rechtssatzes und dessen Benennung gemäß §160a Abs.2 SGG; die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entfällt, wenn diese Frage durch die nachfolgenden BSG-Entscheidungen beantwortet wurde. • Inhaltliche Rechtsfrage zu OPS 8-981: Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 21.4.2015, dass die 24-stündige Anwesenheit i.S. des OPS 8-981 durch einen Facharzt für Neurologie oder einen Assistenzarzt in Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie gewährleistet sein muss; das LSG hatte demgegenüber angenommen, jede ärztliche Anwesenheit reiche aus. • Folge für das Revisionszulassungsentschluss: Wegen der nachträglichen Divergenz ist die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision begründet und die Revision wird zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten ist erfolgreich; die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2015 wird zugelassen. Begründet wurde dies mit einer nachträglichen Divergenz: Das Bundessozialgericht hat in einem anderen Verfahren klargestellt, dass die 24-stündige Anwesenheit nach OPS 8-981 durch neurologisch qualifizierte Ärzte (Facharzt für Neurologie oder Assistenzarzt in Weiterbildung zur Neurologie) zu gewährleisten ist, während das LSG davon abwich. Aufgrund dieser Divergenz war die Nichtzulassungsentscheidung des LSG zu überprüfen, weshalb die Revision zuzulassen ist. Damit bleibt offen, wie die Hauptsache entschieden wird; die Entscheidung öffnet jedoch den Weg zur materiellen Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin kodierten Leistungen tatsächlich die Voraussetzungen des OPS 8-981 erfüllten.