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Urteil

B 12 KR 15/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nur allgemeine Feststellung der Beitragspflicht durch eine Krankenkasse als Einzugsstelle ist rechtswidrig, wenn sie nicht zugleich konkret die Beitragshöhe für Pflichtversicherte bestimmt. • Ein verfassungsrechtlicher Prüfungsauftrag des BVerfG aus dem Urteil zur Sozialen Pflegeversicherung bindet nur für den dort entschiedenen Sozialversicherungszweig; Übertragungen auf andere Zweige bedürfen einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfung. • Die gesetzlichen Beitragssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen nicht die vom BVerfG im sPV‑Urteil vorausgesetzten Strukturvoraussetzungen für eine verfassungsrechtlich gebotene beitragsrechtliche Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen. • Die Umsetzung des sPV‑Urteils durch das Kinder‑Berücksichtigungsgesetz in der Sozialen Pflegeversicherung (Einführung eines Zuschlags für Kinderlose) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Gesetzgeber durfte typisierend und ohne Staffelung nach Kinderzahl vorgehen. • Eine Feststellungsklage auf konkrete Beitragshöhen ist möglich; in der Sache bleiben Feststellungsanträge zur pauschalen Beitragsreduzierung der Eltern unbegründet.
Entscheidungsgründe
Elternschaft und Beitragsbemessung in GRV, GKV und sPV: Keine verfassungsgebotene Beitragsreduzierung • Die nur allgemeine Feststellung der Beitragspflicht durch eine Krankenkasse als Einzugsstelle ist rechtswidrig, wenn sie nicht zugleich konkret die Beitragshöhe für Pflichtversicherte bestimmt. • Ein verfassungsrechtlicher Prüfungsauftrag des BVerfG aus dem Urteil zur Sozialen Pflegeversicherung bindet nur für den dort entschiedenen Sozialversicherungszweig; Übertragungen auf andere Zweige bedürfen einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfung. • Die gesetzlichen Beitragssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen nicht die vom BVerfG im sPV‑Urteil vorausgesetzten Strukturvoraussetzungen für eine verfassungsrechtlich gebotene beitragsrechtliche Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen. • Die Umsetzung des sPV‑Urteils durch das Kinder‑Berücksichtigungsgesetz in der Sozialen Pflegeversicherung (Einführung eines Zuschlags für Kinderlose) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Gesetzgeber durfte typisierend und ohne Staffelung nach Kinderzahl vorgehen. • Eine Feststellungsklage auf konkrete Beitragshöhen ist möglich; in der Sache bleiben Feststellungsanträge zur pauschalen Beitragsreduzierung der Eltern unbegründet. Verheiratete Eltern mit drei Kindern begehrten ab Juli 2006 von der Trägerin als Einzugsstelle eine beitragsmindernde Berücksichtigung ihres Betreuungs‑ und Erziehungsaufwands in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Die Einzugsstelle lehnte ab mit dem Hinweis, der Gesetzgeber habe das sPV‑Urteil des BVerfG durch das Kinder‑Berücksichtigungsgesetz umgesetzt; die Kläger klagten. SG und LSG wiesen die Klage ab. In der Revision rügten die Kläger verfassungsrechtliche Verletzungen von Art 3 iVm Art 6 GG und verlangten u. a. Feststellungen, die Beiträge dürften nicht über 50 % der bisherigen Bemessung hinaus erhoben werden; hilfsweise Abzüge je Kind. Die Kläger stützten ihr Vorbringen auf Gutachten und umfangreiche Tatsachenvorträge; sie rügten ferner Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Das BSG beurteilt, ob die beitragsrechtlichen Regelungen der GRV, GKV und sPV verfassungswidrig sind und ob die Einzugsstelle zu konkretisierenden Bescheiden verpflichtet war. • Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs‑ und Feststellungsklage war zulässig; die Einzugsstelle hat verbindlich festgestellt, dass eine Beitragsminderung nicht möglich sei, weshalb Anfechtung statthaft war. • Aufhebung der Bescheide: Die Bescheide der Beklagten waren insoweit aufzuheben, als sie lediglich allgemein die Beitragspflicht feststellten, ohne rechtsfehlerfrei die konkrete Beitragshöhe der Pflichtversicherten festzulegen; die Einzugsstelle ist jedoch grundsätzlich zur Feststellung konkreter Beitragsanteile befugt. • Feststellungsantrag in der Sache unbegründet: Die begehrten Feststellungen zur pauschalen oder gestaffelten Beitragssenkung sind materiell unbegründet, weil die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt wurden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. • Zur Rentenversicherung (GRV): Das sPV‑Urteil des BVerfG bindet nur für die sPV; die GRV weist nicht die vom BVerfG vorausgesetzte Mindestgeschlossenheit und Zuverlässigkeit, dass betreute Kinder in relevantem Umfang zukünftig selbst Beitragszahler in der GRV werden. Zudem ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Ausgleichsleistungen zwingend im Beitragsrecht statt im Leistungs‑ oder Steuerrecht vorzusehen; im Übrigen bestehen umfangreiche familienrechtliche Ausgleichsregelungen im Leistungsrecht der GRV (Kindererziehungszeiten, Erziehungsrenten, Zuschläge etc.). • Zur Krankenversicherung (GKV): Die GKV unterscheidet sich strukturell von der sPV; die Verteilung der Krankheitskosten zeigt keine derart überproportionale Last im Alter, wie sie das sPV‑Urteil voraussetzt. Die GKV enthält zudem bereits bedeutende familien‑ und familienpolitische Vergünstigungen (insbesondere beitragsfreie Familienversicherung), so dass eine weitere beitragsseitige Differenzierung verfassungsrechtlich nicht geboten ist. • Zur sozialen Pflegeversicherung (sPV): Der Gesetzgeber hat das sPV‑Urteil durch Einführung eines Zuschlags für Kinderlose umgesetzt; die Typisierung (Belastung der Kinderlosen, keine Staffelung nach Kinderzahl) bleibt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums und ist nicht zu beanstanden. • Amtsermittlung und Beweiserhebung: Das LSG hat keine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht begangen; eine weitergehende beziffernde Ermittlung von Transfer‑ oder Externaleffekten war nicht geboten, weil die verfassungsrechtliche Prüfung eine Gesamtabwägung zulässt und nicht von einer exakten Kausal‑ oder Geldbemessung des "generativen Beitrags" abhängt. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens nicht; das BSG hat aus Billigkeitsgründen eine Erstattung abgelehnt, weil der wesentliche Ausgangspunkt des Erfolgs der Anfechtung auf rechtlichen Erwägungen beruht, die die Kläger nicht substantiiert vertreten hatten. Die Revision der Kläger war teilweise erfolgreich: Die Bescheide der Beklagten vom 20.7.2006 und die Widerspruchsbescheide vom 16.5.2007 sind aufzuheben, Soweit die Kläger mit ihrer Anfechtung geltend gemacht haben, dass die Einzugsstelle nicht hinreichend über die konkrete Beitragshöhe entschieden hat, ist ihnen stattzugeben. Die weitergehenden Feststellungsanträge der Kläger auf pauschale oder gestaffelte Reduzierung der Beiträge zur GRV, GKV und sPV sind jedoch unbegründet; die einschlägigen einfachen Gesetze und die Umsetzung des sPV‑Urteils in der sPV (KiBG) verstoßen nicht gegen Art 3 iVm Art 6 GG in den angegriffenen Fassungen. Insbesondere besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, die von den Klägern geforderte Differenzierung nach Kinderzahl oder die von ihnen geforderte prozentuale Beitragsbegrenzung in den Beitragsordnungen der GRV oder GKV vorzunehmen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an das BVerfG war nicht erforderlich. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen; die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht erstattungsfähig.