Beschluss
B 14 AS 255/15 B
BSG, Entscheidung vom
30mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt wird (§ 160a Abs. 4, § 160 Abs. 2 SGG).
• Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausreichende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, deren Begründung unter Bezug auf das anwendbare Recht und die obergerichtliche Rechtsprechung darzulegen ist (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; PKH abgelehnt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt wird (§ 160a Abs. 4, § 160 Abs. 2 SGG). • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausreichende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, deren Begründung unter Bezug auf das anwendbare Recht und die obergerichtliche Rechtsprechung darzulegen ist (§ 160a Abs. 2 SGG). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Kläger wandten sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Thüringer Landessozialgericht. Streitgegenstand war die Frage, ob eine Unterkunftsrichtlinie des Landkreises G. den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügt und ob eine neu erlassene Richtlinie auf Zeiten vor ihrem Inkrafttreten anwendbar sein kann, insbesondere nachdem eine zuvor rechtswidrige Richtlinie formell außer Kraft gesetzt wurde. Die Kläger rügten, die Richtlinie beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept und verwiesen auf vergleichbare Beratungen durch das beauftragte Unternehmen bei anderen Trägern. Sie beantragten zudem Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht. Das BSG prüfte ausschließlich, ob die Beschwerde die Zulassungsschwelle der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt und ob PKH zu gewähren ist. • Die Beschwerden sind unzulässig, weil die Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig darlegen (§ 160a Abs. 4, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). • Grundsätzliche Bedeutung erfordert eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist; dies ist anhand des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzulegen (§ 160a Abs. 2 SGG). • Die vorgebrachten Fragen zur Schlüssigkeit der Unterkunftsrichtlinie und zur Anwendbarkeit auf zurückliegende Zeiträume betreffen überwiegend die Anwendung bestehenden Rechts auf den Einzelfall und sind nicht hinreichend auf bundesweite klärungsbedürftige Rechtsfragen bezogen. • Allein die Tatsache, dass das beratende Unternehmen auch andere Träger berät, begründet keine grundsätzliche Bedeutung; es fehlt an einer Darstellung, inwiefern die Entscheidung eine Änderung oder Weiterentwicklung der BSG-Rechtsprechung erfordert. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde nach diesen Maßstäben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ebenfalls abzulehnen mangels Anspruchs auf PKH (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO). • Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig verworfen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt wurde. Die Kläger erhalten keine Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus demselben Grund wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Damit bleibt die Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts ohne Zulassung der Revision bestehen.