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Urteil

B 8 SO 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schiedsstelle nach §§ 75 ff. SGB XII ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; Prüfung beschränkt auf Sachverhaltsermittlung, Verfahrensrecht und Ermessensausübung. • Für die örtliche Zuständigkeit ist auf den Sitz der Einrichtung abzustellen; der Sitz des Trägers der Einrichtung ist unerheblich. • Die Beteiligung eines Mitarbeiters des Sozialhilfeträgers an Schiedsstellenverhandlungen begründet nicht ohne weitere besondere Umstände einen Ausschluss- oder Befangenheitsgrund. • Ein Anspruch auf Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechende Vereinbarungen voraus; das System der §§ 75 ff. SGB XII begründet keinen selbständigen Anspruch auf Refinanzierung aller Investitionen. • Eine Anpassung nach § 77 Abs. 3 SGB XII setzt unvorhersehbare wesentliche Änderungen der den Vereinbarungen zugrunde liegenden Annahmen voraus; bloße Unterdeckung, die seit Vertragsschluss fortbesteht, reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Neufestsetzung der Investitionskostenvergütung ohne Kündigung oder unvorhersehbare wesentliche Änderung • Eine Schiedsstelle nach §§ 75 ff. SGB XII ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; Prüfung beschränkt auf Sachverhaltsermittlung, Verfahrensrecht und Ermessensausübung. • Für die örtliche Zuständigkeit ist auf den Sitz der Einrichtung abzustellen; der Sitz des Trägers der Einrichtung ist unerheblich. • Die Beteiligung eines Mitarbeiters des Sozialhilfeträgers an Schiedsstellenverhandlungen begründet nicht ohne weitere besondere Umstände einen Ausschluss- oder Befangenheitsgrund. • Ein Anspruch auf Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechende Vereinbarungen voraus; das System der §§ 75 ff. SGB XII begründet keinen selbständigen Anspruch auf Refinanzierung aller Investitionen. • Eine Anpassung nach § 77 Abs. 3 SGB XII setzt unvorhersehbare wesentliche Änderungen der den Vereinbarungen zugrunde liegenden Annahmen voraus; bloße Unterdeckung, die seit Vertragsschluss fortbesteht, reicht nicht aus. Die Klägerin betreibt ein landesrechtlich nicht gefördertes Pflegeheim mit 131 vollstationären Plätzen. 2004 schloss sie mit dem Landeswohlfahrtsverband Baden eine unbefristete Vereinbarung über eine Investitionskostenvergütung von 15,03 Euro pro Tag. 2009 forderte die Klägerin eine Erhöhung auf 18,58 Euro ab 1.10.2009 und suchte Verhandlungen; der Beklagte lehnte Verhandlungen ab, worauf die Klägerin die Schiedsstelle anrief. Die Schiedsstelle hielt den Satz von 15,03 Euro fest mit der Begründung, die Vereinbarung sei wirksam und behauptete Investitionen seien bereits berücksichtigt oder bedürften der Zustimmung des Sozialhilfeträgers. Das Landessozialgericht wies die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab. Die Klägerin rügte u.a. fehlerhafte Beweiswürdigung und Verletzung materieller Rechtsgrundsätze und erhob Revision. • Revisionsgerichtliche Prüfung blieb bei den gebotenen Schranken: Überprüfbar sind Feststellung des Sachverhalts, Einhaltung verfahrensrechtlicher Regeln und ob die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum missachtet hat (§§ 75 ff. SGB XII). • Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung (§ 77 Abs.1 SGB XII iVm § 97 Abs.1 SGB XII); das LSG hat zutreffend entschieden, dass der beklagte Träger zuständig war. • Die Beteiligung eines Mitarbeiters des Sozialhilfeträgers an der Schiedsstelle ist kein automatischer Ausschluss- oder Befangenheitsgrund; §§ 16, 17 SGB X sind teleologisch zurückhaltend anzuwenden, weil die gesetzliche Zusammensetzung der Schiedsstelle die Mitwirkung solcher Vertreter vorsieht (§ 80 SGB XII). • Die Schiedsstelle durfte an der bestehenden Vereinbarung festhalten, weil die Klägerin die Vereinbarung 2004 nicht wirksam gekündigt hatte und die behauptete Unterdeckung nicht plausibel dargelegt wurde; auch wäre eine Kündigung nicht zwingende Voraussetzung für Neuverhandlungen gewesen. • Nach § 77 Abs. 3 SGB XII setzt ein Anpassungsanspruch unvorhersehbare wesentliche Änderungen der zugrundeliegenden Annahmen voraus; hier fehlten Unvorhersehbarkeit und Wesentlichkeit der Änderungen bzw. die Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu den Investitionen (§ 76 Abs.2 SGB XII). • Das System der §§ 75 ff. SGB XII verlangt keine generelle Refinanzierung aller Investitionen und begründet keinen aus Art.12 GG ableitbaren Anspruch auf vollständige Investitionsrefinanzierung; das Risiko einer Unterdeckung trägt grundsätzlich der Leistungserbringer, solange die Vereinbarung fortbesteht. • Verfahrensbedenken (z.B. fehlende Prüfungsvereinbarung) sind unbeachtlich, wenn die Beteiligten einvernehmlich auf solche Vereinbarungen verzichten; die Schiedsstelle war zulässig angerufen, weil keine Vereinbarung über eine neue Vergütung zustande kam. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts blieb in vollem Umfang bestehen. Damit bleibt der Schiedsspruch, der die Investitionskostenvergütung ab 1.10.2009 mit 15,03 Euro täglich festsetzt, wirksam. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert des Revisionsverfahrens wurde festgesetzt. Eine Neufestsetzung oder höhere Vergütung war mangels wirksamer Kündigung, mangels unvorhersehbarer wesentlicher Änderungen und wegen fehlender Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu den behaupteten Investitionen nicht gerechtfertigt.