Beschluss
B 9 V 43/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie weder einen substantiiert dargelegten Verfahrensmangel noch die erforderliche Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung enthält.
• Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt die Bezeichnung eines bis zum Schluss aufrechterhaltenen, vom Tatrichter unbeachteten Beweisantrags voraus.
• Zur grundsätzlichen Bedeutung gehört die Darlegung einer offenstehenden Rechtsfrage, ihres Klärungsbedarfs, ihrer Entscheidungsrelevanz und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung.
• Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Schockschäden im OEG sind Sekundäropfer nur dann entschädigungsberechtigt, wenn sie Augenzeugen des schädigenden Vorgangs oder durch sonstige unmittelbare Kenntnisnahme geschädigt worden sind; bloße Folgeereignisse nach Abschluss des schädigenden Vortrags genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei unzureichender Sachverhalts- und Rechtsdarlegung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie weder einen substantiiert dargelegten Verfahrensmangel noch die erforderliche Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung enthält. • Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt die Bezeichnung eines bis zum Schluss aufrechterhaltenen, vom Tatrichter unbeachteten Beweisantrags voraus. • Zur grundsätzlichen Bedeutung gehört die Darlegung einer offenstehenden Rechtsfrage, ihres Klärungsbedarfs, ihrer Entscheidungsrelevanz und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung. • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Schockschäden im OEG sind Sekundäropfer nur dann entschädigungsberechtigt, wenn sie Augenzeugen des schädigenden Vorgangs oder durch sonstige unmittelbare Kenntnisnahme geschädigt worden sind; bloße Folgeereignisse nach Abschluss des schädigenden Vortrags genügen nicht. Der Kläger, geboren 1993, beantragte nach einem tätlichen Angriff im Juni 2007 Opferentschädigung, nachdem sein Vater durch zwei Kopfstöße lebensgefährlich verletzt wurde, ins Koma fiel und fünf Tage später starb. Der Täter wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Das beklagte Land lehnte die Beschädigtenversorgung ab, da beim Kläger nur eine reaktive depressive Verstimmung, kein Schockschaden vorliege. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Funktionsstörungen des Klägers seien durch den Verlust des Vaters verursacht, nicht durch die vorherige Benachrichtigung von dessen Verletzung. Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil und verwies auf Gutachten, wonach die Gesundheitsstörung nicht unmittelbar durch die Nachricht von der Tat, sondern durch den späteren Tod des Vaters verursacht worden sei. Der Kläger richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision an das Bundessozialgericht und rügte unzureichende Sachaufklärung sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Anwendbare Normen: § 103 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 SGG, § 163 SGG, § 160a Abs. 4 S.1, § 169 SGG, § 193 Abs.1 SGG. • Zur Verfahrensrüge: Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert Tatsachen benennen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen; bei Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist ein bis zum Schluss aufrechterhaltener, vom LSG nicht beachteter Beweisantrag anzugeben. Die Beschwerde nannte keinen solchen Beweisantrag, sodass die Tatsachenfeststellungen des LSG für den Revisionssenat bindend sind (§ 163 SGG). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Es ist darzulegen, welche ungekklärte Rechtsfragen bestehen, warum Klärungsbedarf im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung besteht, und dass die Revision Aussicht auf Klärung bietet. Der Kläger hat diese Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan. • Rechtliche Würdigung der Schockschaden-Rechtsprechung: Das LSG hat zutreffend die bisherige Senatsrechtsprechung angewandt, wonach Sekundäropfer nur dann OEG-Leistungen erhalten, wenn sie unmittelbar durch Augenzeugenrolle oder sonstige unmittelbare Kenntnisnahme des schädigenden Vorgangs geschädigt worden sind; eine erst infolge späterer Ereignisse eingetretene Initialschädigung genügt nicht. • Mangels substantiiert dargelegter Verfahrensmängel und fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und als unbegründet zu verwerfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht ist daran gebunden, dass das LSG festgestellt hat, die psychischen Funktionsstörungen des Klägers seien nicht unmittelbar durch die Nachricht von der schweren Verletzung des Vaters verursacht worden, sondern durch den einige Tage später eingetretenen belastenden Tod. Die Beschwerde hat weder einen konkreten, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag benannt, der die Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht belegen könnte, noch den erforderlichen substantiierten Nachweis für die grundsätzliche Bedeutung der Sache erbracht. Aus diesen Gründen besteht kein zulässiger Anlass zur Revision; die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu ersetzen.