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Urteil

B 5 RS 5/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bestimmung, welche Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 AAÜG zu berücksichtigen sind, ist auf den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV abzustellen. • Zur Prüfung, ob eine im DDR-Zeitraum gezahlte Leistung Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB IV ist, sind die jeweils geltenden DDR-Rechtsnormen als tatbestandliche Anknüpfungstatsachen festzustellen und auf das konkrete Dienstverhältnis zeitlich, räumlich und persönlich zuzuordnen. • Nur wenn die Zahlung nach § 14 SGB IV Arbeitsentgelt ist, kommt in einem weiteren Schritt ein Ausschluss nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV in Betracht; hierfür ist das am 1.8.1991 geltende Steuerrecht maßgeblich. • Die Frage, ob ein bereits unanfechtbarer Feststellungsbescheid gemäß § 44 Abs.2 SGB X zurückzunehmen ist, hängt davon ab, ob die Nichtberücksichtigung der strittigen Zahlungen den Bescheid rechtswidrig gemacht hätte.
Entscheidungsgründe
Verpflegungsgeld bei Überführung in AAÜG: Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 SGB IV und Prüfungsreihenfolge • Bei der Bestimmung, welche Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 AAÜG zu berücksichtigen sind, ist auf den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV abzustellen. • Zur Prüfung, ob eine im DDR-Zeitraum gezahlte Leistung Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB IV ist, sind die jeweils geltenden DDR-Rechtsnormen als tatbestandliche Anknüpfungstatsachen festzustellen und auf das konkrete Dienstverhältnis zeitlich, räumlich und persönlich zuzuordnen. • Nur wenn die Zahlung nach § 14 SGB IV Arbeitsentgelt ist, kommt in einem weiteren Schritt ein Ausschluss nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV in Betracht; hierfür ist das am 1.8.1991 geltende Steuerrecht maßgeblich. • Die Frage, ob ein bereits unanfechtbarer Feststellungsbescheid gemäß § 44 Abs.2 SGB X zurückzunehmen ist, hängt davon ab, ob die Nichtberücksichtigung der strittigen Zahlungen den Bescheid rechtswidrig gemacht hätte. Die Klägerin, von 1969 bis 1990 im DDR-Zolldienst beschäftigt und später in der Bundesfinanzverwaltung, erhielt in den Jahren 1970 bis 1990 wiederholt Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Beträgen. Die Beklagte stellte 2001 die Zugehörigkeit der Klägerin zum Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG und die Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, berücksichtigte das Verpflegungsgeld jedoch nicht. Auf Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte die Berücksichtigung 2008/2009 ab. Das Sozialgericht gab der Klägerin teilweise Recht und erkannte Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt an; das Landessozialgericht änderte und verpflichtete die Beklagte zur Neufeststellung für bestimmte Zeiträume. Die Beklagte revidierte mit der Rüge, Verpflegungsgeld sei nicht als Arbeitsentgelt i.S. des AAÜG einzuordnen; steuer- und versorgungsrechtliche Erwägungen sprächen dagegen. Im Revisionsverfahren fehlten nach Auffassung des BSG hinreichende Feststellungen, insbesondere zur Anwendbarkeit und Reichweite der relevanten DDR-Normen auf das konkrete Dienstverhältnis. • Revision der Beklagten war zulässig und begründet im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Entscheidung des LSG enthält nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ob das streitige Verpflegungsgeld nach den für die jeweiligen Zeiträume geltenden DDR-Rechtsvorschriften als Arbeitsentgelt i.S. von § 6 Abs.1 S.1 AAÜG i.V.m. § 14 SGB IV zu qualifizieren ist. • Der maßgebliche Rechtsbegriff für die Zuordnung von Arbeitsverdiensten nach § 6 Abs.1 S.1 AAÜG ist der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV; dieser Begriff ist nicht auf solche Entgelte beschränkt, die nach DDR-Recht renten- oder versorgungsrelevant waren. • Bei der Prüfung ist zunächst festzustellen, ob die konkrete Leistung nach den einschlägigen DDR-Regelungen einen rechtlich relevanten Bezug zum Arbeitsverhältnis hatte; dazu sind räumliche, zeitliche, sachliche und personale Anknüpfungsbereiche der benannten DDR-Verordnungen und Dienstvorschriften zu ermitteln. • Erst wenn Feststellungen ergeben, dass die Zahlung als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV einzuordnen ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Ausschluss nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV greift; hierfür ist das Steuerrecht maßgeblich, wie es am 1.8.1991 galt. • Die Rücknahme eines nicht begünstigenden, aber rechtswidrigen Feststellungsbescheids richtet sich nach § 44 Abs.2 SGB X; ob zurückzunehmen war, hängt davon ab, ob die Nichtberücksichtigung des Verpflegungsgeldes den Bescheid rechtswidrig gemacht hätte. • Verweis auf fiskalische Folgen oder allgemeine Steuer-Besonderheiten vermögen die Auslegung nicht zu leiten; finanzielle Auswirkungen sind kein Kriterium der Gesetzesauslegung. • Mangels hinreichender Feststellungen hat der Senat die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung unter Ergänzung der Feststellungen über die einschlägigen DDR-Normen und deren Anwendbarkeit auf das konkrete Dienstverhältnis zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten wurde stattgegeben; das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.9.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass zunächst festzustellen ist, ob das in Rede stehende Verpflegungsgeld nach den im jeweiligen Bezugszeitraum geltenden DDR-Rechtsvorschriften einen ausreichend konkreten rechtlichen Bezug zum Arbeitsverhältnis begründet und somit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 AAÜG i.V.m. § 14 SGB IV zu qualifizieren ist. Erst dann sind weitere bundesrechtliche Prüfungen vorzunehmen, insbesondere ob ein Ausschluss nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV greift und ob eine Rücknahme des Bescheids nach § 44 Abs.2 SGB X zu erfolgen hat. Das LSG muss in der erneuten Verhandlung die fehlenden Feststellungen zu den relevanten DDR-Regelungen, ihrem Geltungsbereich und ihrer zeitlichen Anwendung nachholen und auf dieser Grundlage die rechtliche Behandlung des Verpflegungsgeldes abschließend prüfen.