OffeneUrteileSuche
Urteil

B 14 AS 6/15 R

BSG, Entscheidung vom

19mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Aufnahme in eine stationäre Fachklinik ist für die Anwendung der Rückausnahme des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II allein auf die Umstände zum Zeitpunkt der Aufnahme abzustellen. • Voraufenthalte in anderen stationären Einrichtungen sind nicht in eine prognostische Betrachtung einzubeziehen, es sei denn, sie schließen zeitlich nahtlos an und führten bereits zu einem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. • Bezug von SGB‑XII‑Leistungen während einer unmittelbar vorangehenden stationären Unterbringung verhindert regelmäßig die Anwendung der Rückausnahme des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II, weil ein Wechsel zwischen den Existenzsicherungssystemen vermieden werden soll.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Alg II bei Anschlussrehabilitation nach vorherigem SGB‑XII‑Bezug • Bei Aufnahme in eine stationäre Fachklinik ist für die Anwendung der Rückausnahme des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II allein auf die Umstände zum Zeitpunkt der Aufnahme abzustellen. • Voraufenthalte in anderen stationären Einrichtungen sind nicht in eine prognostische Betrachtung einzubeziehen, es sei denn, sie schließen zeitlich nahtlos an und führten bereits zu einem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. • Bezug von SGB‑XII‑Leistungen während einer unmittelbar vorangehenden stationären Unterbringung verhindert regelmäßig die Anwendung der Rückausnahme des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II, weil ein Wechsel zwischen den Existenzsicherungssystemen vermieden werden soll. Der Kläger (Jg. 1973) unterzog sich wegen Drogenabhängigkeit einer Entgiftung und war anschließend vom 2.6.2009 bis 5.1.2010 in einer stationären Übergangseinrichtung untergebracht. Ab 5.1.2010 befand er sich bis 5.7.2010 in einer stationären Langzeittherapie (Fachklinik) für 26 Wochen, bewilligt durch die DRV. Zu Beginn der Fachklinik stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld II, den das Jobcenter mit der Begründung ablehnte, er sei wegen stationärer Unterbringung nach § 7 Abs.4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Das LSG wies die Klage ab und rechnete die Aufenthalte zusammen; das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Relevante Tatsachen sind insbesondere der zeitlich nahtlose Übergang zwischen den Unterbringungen und der zuvor erfolgte Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB XII in der Übergangseinrichtung. • Anwendbare Norm: § 7 Abs.4 SGB II (Leistungsausschluss bei stationärer Unterbringung) und die Rückausnahme des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II (Krankenhausunterbringung = 6 Monate beträgt. • Die Rückausnahme dient der Vermeidung eines kurzzeitigen Systemwechsels zwischen SGB II und SGB XII; liegt jedoch unmittelbar vor der Krankenhausaufnahme bereits ein stationärer Aufenthalt mit Bezug von SGB‑XII‑Leistungen vor, stellt sich die Vermeidungsfrage nicht, sodass die Rückausnahme nicht greift. • Auf die Besonderheiten des Einrichtungsbegriffs ist abzustellen: Rehaeinrichtungen nach §107 SGB V fallen unter die Rückausnahme, unabhängig davon, welcher Kostenträger (z.B. DRV) die Leistung bewilligt hat. • Im vorliegenden Fall ergab sich aus den bindenden Feststellungen, dass der Kläger unmittelbar vor der Fachklinik in einer stationären Übergangseinrichtung SGB‑XII‑Leistungen bezogen hatte; daher greift die Rückausnahme nicht und der Ausschluss nach §7 Abs.4 Satz1 SGB II bleibt bestehen. • Verfahrensrechtlich war die Revision zulässig; ein notwendiges Beiladungsbedürfnis des Sozialhilfeträgers bestand nicht, und die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war die richtige Klageart. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum des Fachklinikaufenthalts keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil er nach § 7 Abs.4 Satz1 SGB II wegen stationärer Unterbringung ausgeschlossen ist und die Rückausnahme des § 7 Abs.4 Satz3 Nr.1 SGB II nicht anwendbar ist. Maßgeblich war, dass er unmittelbar vor der Fachklinik in einer stationären Einrichtung untergebracht war und dort SGB‑XII‑Leistungen bezogen hatte; dadurch entfällt die Regelung zur Vermeidung eines Systemwechsels und der Ausschluss bleibt bestehen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung klärt, dass bei nahtlosem Anschluss und vorausgehendem SGB‑XII‑Bezug die Rückausnahme nicht greift und somit kein Anspruch auf Alg II besteht.