Beschluss
B 1 KR 65/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist zuzulassen, wenn das Berufungsgericht ohne erforderliche erneute Anhörung nach §153 Abs.4 SGG im Beschlussverfahren entscheidet und dadurch der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.
• Unterbleibt eine gebotene zweite Anhörungsmitteilung nach §153 Abs.4 SGG vollständig, liegt hierin ein absoluter Revisionsgrund, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
• Eine Divergenzrüge nach §160 Abs.2 Nr.2 SGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine gegenüber dem BSG abweichenden abstrakten Rechtssätze hinreichend darlegt.
• Für einen Kostenerstattungsanspruch nach §13 Abs.3 S.1 SGB V ist Kausalität zwischen einer rechtswidrigen Leistungsablehnung der Krankenkasse und der Selbstbeschaffung erforderlich; die fehlerhafte Anwendung dieses Maßstabs im Einzelfall begründet keine Zulassung wegen Divergenz.
Entscheidungsgründe
Fehlende zweite Anhörungsmitteilung im Beschlussverfahren führt zur Aufhebung und Zurückverweisung • Die Revision ist zuzulassen, wenn das Berufungsgericht ohne erforderliche erneute Anhörung nach §153 Abs.4 SGG im Beschlussverfahren entscheidet und dadurch der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. • Unterbleibt eine gebotene zweite Anhörungsmitteilung nach §153 Abs.4 SGG vollständig, liegt hierin ein absoluter Revisionsgrund, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. • Eine Divergenzrüge nach §160 Abs.2 Nr.2 SGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine gegenüber dem BSG abweichenden abstrakten Rechtssätze hinreichend darlegt. • Für einen Kostenerstattungsanspruch nach §13 Abs.3 S.1 SGB V ist Kausalität zwischen einer rechtswidrigen Leistungsablehnung der Krankenkasse und der Selbstbeschaffung erforderlich; die fehlerhafte Anwendung dieses Maßstabs im Einzelfall begründet keine Zulassung wegen Divergenz. Die Klägerin, bei der beklagten Krankenkasse versichert und von chronischen Kopfschmerzen und Migräne betroffen, ließ sich von einem nicht vertragsärztlichen Anästhesiologen behandeln. Sie zahlte eine Kaution und begann die Behandlung im Juli 2009, ohne zuvor die schriftliche Entscheidung der Krankenkasse über Kostenübernahme abzuwarten. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der privatärztlichen Leistungen (insgesamt ca. 5.446 Euro) ab. Die Klägerin begehrte Kostenerstattung, blieb in den Vorinstanzen erfolglos; das LSG wies die Berufung im Beschlussverfahren ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zurück. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision und machte Verfahrensfehler geltend, insbesondere dass das LSG trotz neuem Vorbringen und gestellten Beweisanträgen keine erneute Anhörungsmitteilung erlassen habe. • Das LSG durfte nach §153 Abs.4 SGG nur dann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig die Berufung für unbegründet hielt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war; die Beteiligten sind vor einem solchen Beschluss nach §153 Abs.4 S.2 SGG erneut zu hören. • Die Pflicht zur erneuten Anhörung dient dem rechtlichen Gehör (Art.103 GG, §62 SGG) und soll die mündliche Verhandlung adäquat ersetzen; wird nach erster Anhörung neues Vorbringen vorgebracht oder werden Beweisanträge gestellt, ist eine neue Anhörungsmitteilung mit Äußerungsmöglichkeit erforderlich, wenn das Gericht an der Beschlussabsicht festhalten will. • Unterbleibt eine gebotene zweite Anhörungsmitteilung vollständig, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund (§202 S.1 SGG i.V.m. §547 Nr.1 ZPO), weil die unvorschriftsmäßige Besetzung bzw. das Unterlassen der Anhörung die Grundlagen des Verfahrens betrifft und kausal für die Entscheidung vermutet wird. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach der ersten Anhörung umfangreich neues Vorbringen einschließlich Beweisanträgen und Rügen zur Akteneinsicht vorgebracht; das LSG hat dieses Vorbringen berücksichtigt, ohne jedoch eine nach §153 Abs.4 S.2 SGG erforderliche erneute Anhörungsmitteilung nachweisen zu können. • Die vom Klägerin erhobene Divergenzrüge genügt den Darlegungsanforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht; sie legt keinen gegenüber BSG-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz des LSG dar, sondern rügt nur eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall. • Wegen des vorliegenden absoluten Revisionsgrundes ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Das BSG macht von der Ermächtigung des §160a Abs.5 SGG Gebrauch und hebt den Beschluss des LSG auf und verweist die Sache zurück. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das BSG hebt den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.06.2015 auf, weil das LSG eine erforderliche zweite Anhörungsmitteilung nach §153 Abs.4 S.2 SGG nicht nachgewiesen hat und damit das rechtliche Gehör und der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt wurden. Diese Unterlassung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, weshalb die Entscheidung des LSG nicht revisionsmäßig überprüfbar ist. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.