Beschluss
B 9 V 12/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn Verfahrensrügen unbegründet sind und die behaupteten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision haben.
• Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es sich in der mündlichen Verhandlung auf Umstände stützt, die zuvor erörtert wurden, und dem Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung seiner Kenntnis des Verfahrens und der Verhandlungsdauer ausreichend Gelegenheit zur Äußerung bot.
• Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar; fehlende Erfolgsaussichten gegen die tatrichterliche Bewertung führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
• Rückwirkende Leistungsgewährung nach § 60 Abs. 2 S.1 BVG setzt voraus, dass der Beschädigte ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war; dies ist tat- und rechtsstandgebunden zu prüfen.
• Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO ist nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes geboten; Prozessbeschleunigung kann gegen eine Vertagung sprechen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: keine Gehörsverletzung, Verjährungs- und Verschuldensfragen nicht grundsätzliche Gründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn Verfahrensrügen unbegründet sind und die behaupteten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision haben. • Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es sich in der mündlichen Verhandlung auf Umstände stützt, die zuvor erörtert wurden, und dem Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung seiner Kenntnis des Verfahrens und der Verhandlungsdauer ausreichend Gelegenheit zur Äußerung bot. • Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar; fehlende Erfolgsaussichten gegen die tatrichterliche Bewertung führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde. • Rückwirkende Leistungsgewährung nach § 60 Abs. 2 S.1 BVG setzt voraus, dass der Beschädigte ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war; dies ist tat- und rechtsstandgebunden zu prüfen. • Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO ist nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes geboten; Prozessbeschleunigung kann gegen eine Vertagung sprechen. Die Klägerin, Tochter und Rechtsnachfolgerin eines 1987 verstorbenen Beschädigten, begehrt rückwirkend höhere Versorgungsleistungen aus der Beschädigtenversorgung für Zeiträume ab 1973. Der Beschädigte war nach Kriegsgefangenschaft und Haft 1957 zunächst mit MdE 40 % anerkannt worden; spätere Bescheide änderten die Feststellungen. Ab 1986 stellte die Klägerin Anträge; infolge umfangreicher Rechtsstreitigkeiten änderten Gerichte mehrfach Entscheidungen und verwiesen zurück. Nachdem das LSG zuletzt zugunsten der Klägerin für einen Teilzeitraum ab 1.1.1982 entschieden und für Zeiten vor 1982 die Ansprüche abgelehnt hatte, rügte die Klägerin Verfahrensfehler, insbesondere eine Gehörsverletzung und fehlende Vertagung zur Stellungnahme zu Ausführungen eines Sachverständigen. Das Verfahren weist eine langjährige, mehrfach zurückverwiesene und prozessual bedeutsame Vorgeschichte mit umfangreicher Beweisaufnahme und Gutachten auf. • Das BSG verneint eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung: Das LSG hatte im Termin bereits erörtert, ob der Beschädigte noch Dritte mit der Antragstellung hätte beauftragen können; diese Frage war seit Jahren zentral und Teil vorausgegangener Zurückverweisungen, sodass ein gewissenhafter Prozessbeteiligter damit rechnen musste. • Ein Recht auf vorherige Offenlegung der vorläufigen Rechtsauffassung besteht nicht; das Gericht muss nicht seine endgültige Beweiswürdigung oder Rechtsauffassung vorwegnehmen. • Die Ablehnung eines Antrags auf Vertagung zur Einräumung einer schriftlichen Stellungnahme des Bevollmächtigten war ermessensgerecht. Der Sachverständige hatte sein bereits schriftlich erstattetes Gutachten erläutert; die mündliche Verhandlung bot dem Bevollmächtigten Gelegenheit zur vollständigen Äußerung. Die prozessökonomische Erforderlichkeit und Verfahrensbeschleunigung sprachen gegen Vertagung. • Die Beweiswürdigung des LSG, dass der Beschädigte trotz Behinderungen noch Dritte mit der Antragstellung hätte beauftragen können, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, weil insoweit § 160 Abs.2 Nr.3 SGG die Überprüfung der freien Beweiswürdigung ausschließt; formelle Begründungsanforderungen sind erfüllt. • Zur Vorfrage der rückwirkenden Leistungsgewährung nach § 60 Abs.2 S.1 BVG hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch vor 1982 zu versagen ist, weil der Beschädigte nicht ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert gewesen sei; ferner stellte das Gericht fest, dass eine Verjährungseinrede vom Beklagten erhoben wurde und ins Gewicht fällt. • Die Rügen der Klägerin zu angeblicher Abweichung von BSG-Rechtsprechung und zu grundsätzlichen Rechtsfragen sind unzulässig, weil nicht dargelegt ist, warum diese Fragen im konkreten Verfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wären. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren wurden beiden Parteien nicht auferlegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.01.2015 wird zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht sieht keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und hält die Verfahrenslage sowie die vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung für nicht mit der zulässigen Beschwerde angreifbar. Insbesondere war die Frage, ob der Beschädigte Dritte zur Antragstellung beauftragen konnte, bereits Verfahrensgegenstand und wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend erörtert; eine Vertagung war nicht geboten. Die Beschwerden, die sich de facto gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten oder grundsätzliche Rechtsfragen behaupten, sind entweder unbegründet oder unzulässig, weil die erforderliche Darlegung der Entscheidungsrelevanz fehlt. Die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst.