Urteil
B 4 AS 59/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unionsbürger, der sich zwar gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält, aber dessen materielles Freizügigkeitsrecht unklar ist, kann von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II ausgeschlossen sein; hierzu sind konkrete Feststellungen zum materiellen Aufenthaltsrecht erforderlich.
• Kommt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II in Betracht und wäre der Betroffene deshalb von SGB II-Leistungen ausgeschlossen, ist der Sozialhilfeträger nachzumelden, da gegebenenfalls Leistungsansprüche nach dem SGB XII zu prüfen sind.
• Fehlende Feststellungen zur Freizügigkeitsberechtigung oder zu sonstigen materiellen Aufenthaltsrechten führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zum materiellen Aufenthaltsrecht führen zur Zurückverweisung bei Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II • Ein Unionsbürger, der sich zwar gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält, aber dessen materielles Freizügigkeitsrecht unklar ist, kann von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II ausgeschlossen sein; hierzu sind konkrete Feststellungen zum materiellen Aufenthaltsrecht erforderlich. • Kommt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II in Betracht und wäre der Betroffene deshalb von SGB II-Leistungen ausgeschlossen, ist der Sozialhilfeträger nachzumelden, da gegebenenfalls Leistungsansprüche nach dem SGB XII zu prüfen sind. • Fehlende Feststellungen zur Freizügigkeitsberechtigung oder zu sonstigen materiellen Aufenthaltsrechten führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung. Der 1955 geborene Kläger, griechischer Staatsangehöriger, lebt seit Oktober 2011 wieder allein in Deutschland. Er war kurzzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt (20.12.2011–17.2.2012). Der Kläger beantragte SGB II-Leistungen; der Beklagte bewilligte zunächst bis 31.1.2013 und lehnte anschließend weitere Leistungen ab mit der Begründung, der Kläger habe nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und falle deshalb unter den Ausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II. Das Sozialgericht verurteilte zur Gewährung von Leistungen; das Landessozialgericht hob insoweit teilweise auf und entschied, der Ausschluss finde keine Anwendung, wogegen der Beklagte Revision einlegte. Streitgegenstand ist, ob der Kläger für den Zeitraum 1.2.2013–31.7.2013 Anspruch auf SGB II-Leistungen hat oder aufgrund seines Aufenthaltsstatus ausgeschlossen ist. Das LSG traf keine ausreichenden Feststellungen zu einem etwaigen anderen materiellen Aufenthaltsrecht oder zu einem Daueraufenthaltsrecht; die Frage der möglichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers blieb offen. • Zulässigkeit und Umfang der Revision: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Entscheidung über die Leistungszeit 1.2.2013–31.7.2013; die Revision ist nach § 170 Abs.2 S.2 SGG begründet, weil das LSG nicht ausreichend festgestellt hat, ob der Kläger dem Ausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II unterfällt. • Voraussetzungen des Leistungsanspruchs: Das LSG hat hinreichend festgestellt, dass der Kläger einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und damit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 S.1 SGB II erfüllte. • Anwendbarkeit des Ausschlusses nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II: Ob der Ausschluss greift, hängt davon ab, ob der Kläger während des streitigen Zeitraums ausschließlich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche hatte oder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung bzw. ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügte. Das LSG hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen; insoweit ist ein Günstigkeitsvergleich mit den einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsrechts vorzunehmen (§ 11 Abs.1 S.11 FreizügG/EU). • Europarechtliche Vorgaben: Nach EuGH-Rechtsprechung (u. a. Alimanovic, Dano) kann ein vollständiger Ausschluss von Leistungen europarechtskonform sein, wenn der Betroffene lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche hat; zugleich ist zu prüfen, ob die Freizügigkeitsberechtigung besteht oder ein anderes Aufenthaltsrecht vorliegt. • Folgen fehlender Feststellungen: Mangels Klärung, ob der Kläger von SGB II-Leistungen ausgeschlossen ist, ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Wird der Kläger als ausgeschlossen angesehen, ist der Sozialhilfeträger beizuladen, weil dann Ansprüche nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) geprüft werden müssen (§§ 18, 21 SGB XII). • Beweis- und Feststellungspflichten: Das LSG hat weder die Frage eines Daueraufenthaltsrechts noch die Relevanz früherer Aufenthaltszeiten für ein Daueraufenthaltsrecht ausreichend geprüft; auch die vorhandene Freizügigkeitsbescheinigung von 29.8.2012 reicht nicht ohne Weiteres für die Bejahung einer fortbestehenden materiellen Freizügigkeitsberechtigung im streitigen Zeitraum aus. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Das LSG kann bei Wiederaufnahme der Berufung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen und bei Bedarf den Sozialhilfeträger beiziehen; über die Kosten des Revisionsverfahrens ist ebenfalls zu entscheiden. Die Revision des Beklagten ist begründet; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.9.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum materiell freizügigkeitsberechtigt war oder ein anderes Aufenthaltsrecht innehatte, sodass nicht entschieden werden kann, ob der Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II anzuwenden ist. Im Wiederaufnahmeverfahren sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusses zu klären; wird der Kläger als ausgeschlossen festgestellt, ist der Sozialhilfeträger beizuladen und über mögliche Leistungen nach dem SGB XII zu entscheiden. Das LSG hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.