Urteil
B 12 R 1/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei personenbezogenen Beitragsnachforderungen sind neben den betroffenen Beschäftigten auch die mitbegünstigten Fremdversicherungsträger notwendig beizuladen.
• Ob eine rückwirkende Korrektur bereits entrichteter Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden kann, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Beitragsentrichtung ab; nachträgliche Änderungen der Rechts- oder Sachlage sind grundsätzlich unbeachtlich.
• Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bereits entrichtete Beiträge nicht rückwirkend korrigiert werden, kommt nur in Betracht, wenn ein Arbeitgeberversehen vorliegt, das einem Berechnungsfehler oder einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzuhalten ist.
• Kommt es auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG an, muss das Gericht zunächst feststellen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift und die Versicherungspflicht oder -freiheit der Beschäftigten vorlagen.
Entscheidungsgründe
Beiladungspflicht und Nachprüfung rückwirkender Beitragsforderungen bei steuerfreien Einnahmen • Bei personenbezogenen Beitragsnachforderungen sind neben den betroffenen Beschäftigten auch die mitbegünstigten Fremdversicherungsträger notwendig beizuladen. • Ob eine rückwirkende Korrektur bereits entrichteter Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden kann, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Beitragsentrichtung ab; nachträgliche Änderungen der Rechts- oder Sachlage sind grundsätzlich unbeachtlich. • Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bereits entrichtete Beiträge nicht rückwirkend korrigiert werden, kommt nur in Betracht, wenn ein Arbeitgeberversehen vorliegt, das einem Berechnungsfehler oder einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzuhalten ist. • Kommt es auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG an, muss das Gericht zunächst feststellen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift und die Versicherungspflicht oder -freiheit der Beschäftigten vorlagen. Die Klägerin (GmbH, Betreiberin eines Krankenhauses) kürzte im Dezember 2006 Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 31.938,05 Euro, weil sie davon ausging, dass Beschäftigte für Zeiten 1.1.2005–30.11.2006 steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG erzielt hätten und diese damit nicht beitragspflichtig seien. Die Deutsche Rentenversicherung forderte mit Betriebsprüfbescheid vom 15.2.2008 die Nachzahlung dieser Beiträge und wies den Widerspruch der Klägerin ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob das Urteil auf und gab der Klägerin überwiegend Recht mit der Begründung, ein Arbeitgeberversehen könne eine nachträgliche Berichtigung rechtfertigen. Die Beklagte rügte Verletzung formeller Vorschriften und die unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG und focht das LSG-Urteil mit Revision an. • Die Revision der Rentenversicherung ist begründet; das LSG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG). • Das LSG hat verfahrensfehlerhaft notwendige Beiladungen unterlassen: Bei personenbezogenen Beitragsbescheiden sind auch alle mitbegünstigten Fremdversicherungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, kontoführende Rentenversicherungsträger) beizuordnen; dies ist ein revisionsrechtlich zu beachtender Mangel (§ 75 Abs. 2 SGG). • Nach den vorliegenden Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob die Nachforderung in Höhe von 31.938,05 Euro rechtmäßig ist. Zuvor muss das LSG feststellen, ob die Beigeladenen überhaupt versicherungspflichtig waren oder wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei (u.a. Prüfung nach § 8 Abs. 1 SGB IV und einschlägigen Zweigsvorschriften). • Erst nach Feststellung der Versicherungspflicht ist zu prüfen, ob das von der Beklagten angenommene beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV durch steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeschlossen ist; das LSG hat diese Voraussetzungen (Eigenschaft der Klägerin als gemeinnützige Einrichtung, Nebenberuflichkeit, konkrete Tätigkeitsinhalte, Ausschöpfung des Höchstbetrags) nicht hinreichend festgestellt. • Nur wenn sich aus den ergänzten Ermittlungen ergibt, dass alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorlagen, kann geprüft werden, ob eine nachträgliche Geltendmachung durch den Arbeitgeber die Beitragsfolgen für die Vergangenheit beseitigt. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Bindung an die Verhältnisse bei Zahlung kommt nur bei einem Arbeitgeberversehen in Form eines Berechnungsfehlers oder einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht; das LSG hat dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. • Gegebenenfalls sind zudem Einzelfragen wie bestehender Vertrauensschutz wegen früherer Erstattungen einzelner Einzugsstellen zu prüfen. Das Bundessozialgericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich formeller Mängel und der unzureichenden Feststellung zur Versicherungspflicht und zur Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG war begründet, weshalb das Verfahren neu durchzuführen ist. Das LSG hat bei der erneuten Entscheidung notwendige Beiladungen vorzunehmen und umfassend festzustellen, ob die Beschäftigten versicherungspflichtig oder wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei waren, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorlagen und ob ein Arbeitgeberversehen im Sinne von Berechnungsfehlern oder offenkundigen Unrichtigkeiten vorlag. Erst auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, ob die Nachforderung in Höhe von 31.938,05 Euro rechtmäßig ist oder nicht; auch Fragen des möglichen Vertrauensschutzes sind gegebenenfalls zu prüfen.