Urteil
B 14 AS 15/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unionsbürger, der sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, kann nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II vom Bezug von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sein, wenn sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche folgt.
• Der Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 SGB II ist mit EU-Recht vereinbar, wenn dem Unionsbürger kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht; das EFA begründet nach Erklärung des Vorbehalts keinen Leistungsanspruch im SGB II.
• Kommt ein Anspruch aus dem SGB II nicht in Betracht, sind mögliche Ansprüche nach dem SGB XII (Sozialhilfe) zu prüfen; ist der zuständige Sozialhilfeträger nicht beigeladen und sind die Feststellungen hierzu unzureichend, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger; Prüfung von Sozialhilfeansprüchen • Ein Unionsbürger, der sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, kann nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II vom Bezug von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sein, wenn sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche folgt. • Der Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 SGB II ist mit EU-Recht vereinbar, wenn dem Unionsbürger kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht; das EFA begründet nach Erklärung des Vorbehalts keinen Leistungsanspruch im SGB II. • Kommt ein Anspruch aus dem SGB II nicht in Betracht, sind mögliche Ansprüche nach dem SGB XII (Sozialhilfe) zu prüfen; ist der zuständige Sozialhilfeträger nicht beigeladen und sind die Feststellungen hierzu unzureichend, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger, spanischer Staatsangehöriger, lebte seit Anfang 2011 in Deutschland und suchte ab 2013 Arbeit. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1.9.2013 bis 21.3.2014; das Jobcenter lehnte ab mit Verweis auf § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II (Aufenthalt allein zur Arbeitsuche). Der Kläger hatte zunächst Ersparnisse verbraucht und nahm an einem Vermittlungskurs teil; seine Bewerbungen blieben ohne Erfolg und er sprach kein Deutsch. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter zur Leistungserbringung; das Landessozialgericht hob dies auf und wies die Klage ab, weil der Kläger als Arbeitsuchender von Leistungen ausgeschlossen sei und sich nicht auf das EFA berufen könne. Der Kläger legte Revision ein und rügte u.a. die Anwendung von § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II sowie die fehlende Beiladung des Sozialhilfeträgers. Der Kläger zog später nach Schweden, um dort zu arbeiten. • Zulässigkeit: Die Revision war zulässig; Streitgegenstand sind die Urteile des SG und LSG sowie der Bescheid des Jobcenters. • Voraussetzungen SGB II: Der Kläger erfüllte die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 S.1 SGB II (Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt). • Leistungsausschluss SGB II: Nach § 7 Abs.1 S.2 SGB II sind unter anderem Personen ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt; dieser Ausschluss erfasst auch EU-Staatsangehörige ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung oder Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG. • Materielle Freizügigkeit: Für die Beurteilung kommt es auf das Vorliegen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG an; eine formale Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht entscheidend. • EU-Recht und EFA: Die Anwendung des Leistungsausschlusses ist mit EU-Recht vereinbar (insbesondere EuGH-Rechtsprechung zu Dano/Alimanovic). Das EFA begründet nach Erklärung des Vorbehalts durch die Bundesregierung keinen Anspruch im SGB II. • Sozialhilfe (SGB XII): Weil die Bundesregierung keinen Vorbehalt für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erklärt hat, können in Betracht kommende Sozialhilfeansprüche nach dem EFA bestehen; das LSG hat hierzu nicht ausreichend festgestellt und den zuständigen Sozialhilfeträger nicht beigeladen. • Verfahrensfolgen: Mangels entscheidungsreifer Feststellungen zu möglichen SGB XII-Ansprüchen und wegen fehlender Beiladung des Sozialhilfeträgers ist das LSG-Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers war erfolgreich insoweit, dass das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen wurde. Das LSG hatte zwar zu Recht den Ausschluss von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs.1 S.2 SGB II festgestellt, konnte jedoch nicht abschließend über mögliche Leistungen der Sozialhilfe entscheiden, weil der zuständige Sozialhilfeträger nicht beigeladen und die Feststellungen zu den Voraussetzungen des EFA unvollständig sind. Das Verfahren wird daher an das LSG zurückverwiesen, das im wiedereröffneten Berufungsverfahren den Sozialhilfeträger beizuladen und insb. zu prüfen hat, ob der Kläger für die streitige Zeit eine materielle Freizügigkeitsberechtigung hatte oder ob Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren sind. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das LSG im weiteren Verfahren zu entscheiden.