OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 6 KA 38/15 B

BSG, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wohnsitzausländer sind bei der Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nur zu berücksichtigen, wenn eine eindeutige Verständigung der regionalen Gesamtvertragsparteien vorliegt. • Eine Krankenkasse ist grundsätzlich an die mit ihrem zuständigen Landesverband geschlossenen Gesamtvergütungsvereinbarungen gebunden; hiervon ausgehend bedarf es besonderer Darlegung, wenn hiervon eine Ausnahme behauptet wird. • Die Nichtbeiladung der Landesverbände als Dritte stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn ihre Beteiligung nicht notwendig ist; einfache Beiladung kann zwar sinnvoll, ist aber nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Wohnsitzausländern in der MGV nur bei eindeutiger vertraglicher Verständigung • Wohnsitzausländer sind bei der Berechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nur zu berücksichtigen, wenn eine eindeutige Verständigung der regionalen Gesamtvertragsparteien vorliegt. • Eine Krankenkasse ist grundsätzlich an die mit ihrem zuständigen Landesverband geschlossenen Gesamtvergütungsvereinbarungen gebunden; hiervon ausgehend bedarf es besonderer Darlegung, wenn hiervon eine Ausnahme behauptet wird. • Die Nichtbeiladung der Landesverbände als Dritte stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn ihre Beteiligung nicht notwendig ist; einfache Beiladung kann zwar sinnvoll, ist aber nicht zwingend. Die Kassenärztliche Vereinigung (Klägerin) begehrt von einer Krankenkasse (Beklagte) Nachzahlungen zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) für die Quartale I/2009 bis IV/2012. Sie rechnet dabei die bei der Beklagten versicherten Personen mit ein, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Wohnsitzausländer). Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben; das Landessozialgericht hat die Klage jedoch abgewiesen mit der Begründung, eine erforderliche Verständigung der regionalen Gesamtvertragsparteien über die Berücksichtigung von Wohnsitzausländern sei nicht nachgewiesen. Streitpunkt ist, ob die verwendeten Datensatzarten in den Honorarvereinbarungen eine eindeutige Einbeziehung der Wohnsitzausländer begründen. Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision und macht grundsätzliche Bedeutung, Rechtsprechungsabweichungen und Verfahrensmängel geltend. Das Bundessozialgericht hat über die Beschwerde entschieden; es hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt. • Streitgegenstand ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnsitzausländer bei der Berechnung der MGV zu berücksichtigen sind; maßgeblich ist, ob eine Verständigung der regionalen Vertragspartner über Art und Höhe der Gesamtvergütung vorliegt (§ 2 Abs. 3 Anlage 14 zum BMV-Ä). • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 SGG zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; die Klägerin hat keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend substantiiert dargelegt. • Die Frage, ob eine einzelne Krankenkasse eigenmächtig von den mit dem Landesverband geschlossenen Honorarvereinbarungen abweichen darf, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich verneint; eine Krankenkasse ist an die Vereinbarungen ihres Landesverbands gebunden, sofern diese nicht nichtig sind. • Die von der Klägerin behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BSG wurde nicht hinreichend gegenübergestellt; das LSG hat nicht die Bindungswirkung der Gesamtvergütungsvereinbarung in Zweifel gezogen, sondern fehlende Verständigung über die Einbeziehung von Wohnsitzausländern festgestellt. • Verfahrensrügen greifen nicht durch: Eine notwendige Beiladung der Landesverbände war nach § 75 Abs. 2 SGG nicht erforderlich; bloßes Unterlassen einer einfachen Beiladung stellt keinen Verfahrensfehler dar. • Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S.1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; die Klägerin trägt die Kosten des erfolglosen Verfahrens. • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit 71.062 Euro festgesetzt und entspricht der Vorinstanz. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht angenommen, dass eine Verständigung der regionalen Gesamtvertragsparteien über die Berücksichtigung von Wohnsitzausländern nicht nachgewiesen ist und die verwendeten Satzarten in den Honorarvereinbarungen keine eindeutige Einbeziehung ergeben. Die Rügen zur grundsätzlichen Bedeutung und zur Divergenz der Rechtsprechung sind unzulässig, weil die Klägerin die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hat. Verfahrensmängel wurden nicht festgestellt; eine notwendige Beiladung der Landesverbände war nicht gegeben. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 71.062 Euro festgesetzt.