Beschluss
B 6 KA 44/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die beantragten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan oder offensichtlich unbegründet sind.
• Materiell-rechtliche Vorschriften, die die Voraussetzungen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen regeln, sind nach dem für den Prüfungszeitraum geltenden Recht anzuwenden.
• Eine gesetzliche Begrenzung der Zahl in Prüfungen einzubeziehender Ärzte (früher § 106 Abs.2 Satz7 SGB V) ist materielles Recht und nicht bloß Verfahrensrecht; sie gilt nur für Prüfzeiträume, für die sie gesetzlich eingeführt war.
• Ein Verfahrensmangel in Form einer angeblich überraschenden Entscheidung oder einer Gehörsverletzung ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht vorab nicht in rechtsfehlerhafter Weise an einer Beschlussabsicht gebunden war und der Beteiligte noch Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Anwendung des für den Prüfungszeitraum geltenden materiellen Rechts • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die beantragten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan oder offensichtlich unbegründet sind. • Materiell-rechtliche Vorschriften, die die Voraussetzungen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen regeln, sind nach dem für den Prüfungszeitraum geltenden Recht anzuwenden. • Eine gesetzliche Begrenzung der Zahl in Prüfungen einzubeziehender Ärzte (früher § 106 Abs.2 Satz7 SGB V) ist materielles Recht und nicht bloß Verfahrensrecht; sie gilt nur für Prüfzeiträume, für die sie gesetzlich eingeführt war. • Ein Verfahrensmangel in Form einer angeblich überraschenden Entscheidung oder einer Gehörsverletzung ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht vorab nicht in rechtsfehlerhafter Weise an einer Beschlussabsicht gebunden war und der Beteiligte noch Gelegenheit zur Äußerung hatte. Der Kläger, Facharzt für Orthopädie, nahm im Streitzeitraum vertragsärztlich teil. Die Prüfungsstelle setzte mit Bescheid für das Jahr 2007 wegen Überschreitung der Richtgrößen für Heilmittel einen Regress in Höhe von 64.298 Euro fest. Widerspruch und die Beschwerdeinstanz blieben erfolglos; das Sozialgericht hob den Bescheid wegen unzureichender Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten auf, das Landessozialgericht wies die Klage in der Berufung ab. Der Kläger rügte daraufhin die Nichtzulassung der Revision und machte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend. Streitgegenstand ist die Rechtsfrage, ob dem Kläger aus früheren Wortlauten des § 106 SGB V ein subjektives Recht gegen die Einbeziehung in die Richtgrößenprüfung zustand und ob Verfahrensverstöße vorlagen. Der Senat prüfte Zulassungsgründe und Verfahrensfragen unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des für 2007 geltenden Rechts. • Zulassungsrecht: Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache und Verfahrensmängel nicht in der erforderlichen konkreten, substantiierten Form dargetan; selbst bei zulässiger Annahme fehlt es an Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der vorgetragenen Rechtsfragen. • Anwendbares Recht: Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit von Regressfestsetzungen ist das materielle Recht, das im Prüfungszeitraum galt; spätere gesetzliche Änderungen, die erst ab 1.1.2008 gelten, sind auf Prüfungen für 2007 nicht anwendbar. • Materielles/Verfahrensrecht: Die im Gesetz (nun § 106 Abs.2 Satz7 SGB V nF) geregelte Begrenzung der Zahl einzubeziehender Ärzte ist materielles Recht, das die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung betrifft und deshalb nicht rückwirkend auf 2007 angewendet werden kann. • Subjektive Rechte: Aus der früheren Fassung von § 106 Abs.2 Satz6 SGB V aF konnte der Kläger kein subjektives Abwehrrecht gegen die Einbeziehung in die Richtgrößenprüfung herleiten; die genannte Beschränkung betraf primär das Verhältnis zwischen Prüfungsstelle und Aufsichtsbehörde. • Verfahrensrüge: Das LSG hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt; eine zunächst geäußerte Absicht, die Berufung per Beschluss zurückzuweisen, bindet das Gericht nicht und begründet keinen Verfahrensverstoß. • Gehör und Überraschung: Dem Kläger war durch die Ladung ausreichend Zeit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben; eine "Überraschungsentscheidung" lag nicht vor, weil keine zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte zur Grundlage der Entscheidung gemacht wurden. • Kostenfolgen: Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften des SGG und der VwGO; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die beantragten Zulassungsgründe sind entweder formell unzureichend dargelegt oder in der Sache unbegründet, weil die streitgegenständlichen materiell-rechtlichen Regelungen, die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung betreffen, nach dem für den Prüfungszeitraum geltenden Recht zu beurteilen sind und die später eingeführte Begrenzung nicht auf das Jahr 2007 anwendbar ist. Soweit Verfahrensmängel gerügt wurden, liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur mündlichen Verhandlung, kein Gehörsdefizit und keine überraschende Entscheidungsgründlage vor. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 64.298 Euro festgesetzt.