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Urteil

B 6 KA 46/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Empfehlung des Bewertungsausschusses, bis zum 31.3.2005 die bis zum 31.12.2004 geltenden Honorarverteilungsmaßstäbe fortzuwenden, rechtfertigt die Anwendung des HVM I/2005 für das Quartal I/2005 trotz Abweichungen von § 85 Abs. 4 SGB V aF. • Die Vertragspartner der Honorarverteilungsmaßstäbe waren nicht verpflichtet, ohne bundeseinheitliche Vorgaben des Bewertungsausschusses bereits ab Quartal III/2004 eigene Regelleistungsvolumen (RLV) einzuführen. • Die Übergangsempfehlung des Bewertungsausschusses fiel nicht in unzulässiger Weise außerhalb der ihm zustehenden Ermächtigung; sie diente der Rechtssicherheit und Kontinuität und stellte keine faktische Suspendierung der gesetzlichen Vorgaben dar. • Die Honorarverteilung nach HVM I/2005 verstößt nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung oder gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit; eine weitere Untergliederung der Fachgruppe war nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung alter Honorarverteilungsmaßstäbe wegen BewA‑Empfehlung rechtmäßig • Die Empfehlung des Bewertungsausschusses, bis zum 31.3.2005 die bis zum 31.12.2004 geltenden Honorarverteilungsmaßstäbe fortzuwenden, rechtfertigt die Anwendung des HVM I/2005 für das Quartal I/2005 trotz Abweichungen von § 85 Abs. 4 SGB V aF. • Die Vertragspartner der Honorarverteilungsmaßstäbe waren nicht verpflichtet, ohne bundeseinheitliche Vorgaben des Bewertungsausschusses bereits ab Quartal III/2004 eigene Regelleistungsvolumen (RLV) einzuführen. • Die Übergangsempfehlung des Bewertungsausschusses fiel nicht in unzulässiger Weise außerhalb der ihm zustehenden Ermächtigung; sie diente der Rechtssicherheit und Kontinuität und stellte keine faktische Suspendierung der gesetzlichen Vorgaben dar. • Die Honorarverteilung nach HVM I/2005 verstößt nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung oder gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit; eine weitere Untergliederung der Fachgruppe war nicht geboten. Die Klägerin ist niedergelassene Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und betreibt eine praxis mit hohem Fallaufkommen. Die Beklagte setzte für das Quartal I/2005 das Honorar auf Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM I/2005) fest, der überwiegend die bisherigen Verteilungsregeln fortführte. Die Klägerin beanstandete die Abrechnung, weil der HVM I/2005 nicht den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V aF (Einführung von Regelleistungsvolumina und festen Punktwerten) entspreche und verlangte eine Nachberechnung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das LSG hielt die Abweichung von § 85 Abs. 4 SGB V aF zwar für gegeben, sah die Vereinbarung aber nicht als nichtig an, weil der Bewertungsausschuss (BewA) wegen Verzögerungen Übergangsregelungen empfohlen habe. Die Revision der Klägerin war ebenfalls erfolglos. • Hauptbefund: Der HVM I/2005 entsprach nicht vollständig den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V aF, weil er keine arztgruppeneinheitlichen festen Punktwerte und abgestaffelte Punktwerte für Mehrleistungen regelte und das Honorarvolumen wesentlich an praxisindividuelle frühere Werte anknüpfte. • Rechtfertigung durch BewA‑Empfehlung: Der Bewertungsausschuss hatte in seinem Beschluss vom 29.10.2004 empfohlen, die bis 31.12.2004 geltenden HVM bis 31.3.2005 fortzuwenden; diese Empfehlung diente der Schließung einer Regelungslücke und der Wahrung von Rechtssicherheit und Kontinuität, weil die für die RLV erforderlichen Vorgaben des BewA erst verspätet erlassen wurden. • Gestaltungsspielraum des BewA: Dem BewA war aufgrund der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a SGB V aF Gestaltungsfreiheit einzuräumen; es war sachgerecht, die Einführung des neuen EBM mit der Festlegung der RLV zu koppeln und vorab Simulationsrechnungen durchzuführen. • Verhalten der Vertragspartner: Die regionalen Vertragspartner der Honorarverteilungsmaßstäbe mussten nicht eigenständig bereits ab Quartal III/2004 ohne bundeseinheitliche BewA‑Vorgaben RLV einführen, weil dadurch die gewünschte Bundeseinheitlichkeit und Zweckmäßigkeit gefährdet worden wäre. • Keine Nichtigkeit: Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben machte ein gesetzeskonformes Verhalten der Partner im streitbefangenen Zeitraum objektiv unmöglich, so dass die Anwendung des HVM I/2005 nicht nach § 134 BGB nichtig ist. • Angemessenheit und Gleichheit: Die Vergütung nach HVM I/2005 verletzte weder das Recht auf angemessene Vergütung noch den Gleichheitsgrundsatz; die Vortragssituation der Klägerin zeigte keine Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung ihrer Fachgruppe, und die vorgeschlagene zusätzliche Untergliederung der Fachgruppe war nicht erforderlich. • Härtefallregelung: Der HVM enthielt eine Härteregelung, die Ausnahmen für besondere Praxissituationen ermöglichte; bei zu enger Regelung wäre ergänzende Auslegung vorzunehmen gewesen. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Bescheide und Vorinstanzurteile bleiben somit in Kraft. Die Honorarfestsetzung für das Quartal I/2005 auf Grundlage des HVM I/2005 ist rechtmäßig, weil der Bewertungsausschuss in vertretbarer Weise Übergangsregelungen empfohlen hat, die Fortgeltung der bisherigen Verteilungsregelungen zeitlich begrenzt und sachgerecht ermöglichten. Den Vertragspartnern war angesichts der fehlenden bundeseinheitlichen Vorgaben des BewA und der engen Verknüpfung mit der Einführung des EBM keine Verpflichtung zuzumuten, eigenständige RLV‑Systeme zu schaffen. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gleichheits- oder Angemessenheitsgrundsatzes rügte, ließ sich aus den vorgelegten Zahlen keine Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung oder eine gleichheitswidrige Benachteiligung ableiten. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.