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Urteil

B 6 KA 47/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die ausschließliche Nichtabrechenbarkeit der GOP Nr. 01102 EBM-Ä für psychologische Psychotherapeuten (PP) verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine sachlich tragfähigen Unterschiede zu ärztlichen Psychotherapeuten erkennbar sind. • Die Leistungslegende der GOP Nr. 01102 EBM-Ä erfasst die geplante Inanspruchnahme an Samstagen und ist nicht auf Akutsprechstunden beschränkt; daher rechtfertigt der Wortlaut keine ausschließliche Ärztebegünstigung. • Bei Feststellung einer Gleichheitsverletzung ist regelmäßig dem Normgeber (Bewertungsausschuss) Gelegenheit zur Neuregelung zu geben; eine unmittelbare Pflicht der KÄV zur Vergütung entsteht erst nach Anpassung des EBM-Ä oder nach Fristablauf. • Ist bis zum Ende des Quartals II/2017 keine Neuregelung erfolgt, hat die KÄV die Leistungen der PP so zu vergüten, wie dies bei ärztlichen Psychotherapeuten im Streitzeitraum der Fall war.
Entscheidungsgründe
Gleichbehandlungsverstoß durch Abrechnungsausschluss der GOP 01102 EBM-Ä für psychologische Psychotherapeuten • Die ausschließliche Nichtabrechenbarkeit der GOP Nr. 01102 EBM-Ä für psychologische Psychotherapeuten (PP) verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine sachlich tragfähigen Unterschiede zu ärztlichen Psychotherapeuten erkennbar sind. • Die Leistungslegende der GOP Nr. 01102 EBM-Ä erfasst die geplante Inanspruchnahme an Samstagen und ist nicht auf Akutsprechstunden beschränkt; daher rechtfertigt der Wortlaut keine ausschließliche Ärztebegünstigung. • Bei Feststellung einer Gleichheitsverletzung ist regelmäßig dem Normgeber (Bewertungsausschuss) Gelegenheit zur Neuregelung zu geben; eine unmittelbare Pflicht der KÄV zur Vergütung entsteht erst nach Anpassung des EBM-Ä oder nach Fristablauf. • Ist bis zum Ende des Quartals II/2017 keine Neuregelung erfolgt, hat die KÄV die Leistungen der PP so zu vergüten, wie dies bei ärztlichen Psychotherapeuten im Streitzeitraum der Fall war. Der Kläger, als psychologischer Psychotherapeut vertragsärztlich tätig, reichte Vergütungsabrechnungen für im Quartal I/2008 an Samstagen erbrachte Leistungen ein. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung vergütete die Leistungen, setzte jedoch die GOP Nr. 01102 EBM-Ä nicht an, weil diese nach der Präambel zu Kapitel 23 EBM-Ä nur ärztlichen Psychotherapeuten zur Abrechnung zugestanden werde. Der Kläger widersprach; die Vorgerichte gaben ihm überwiegend Recht und sahen die Regelung als verfassungswidrig an. Die Beklagte focht dies mit Revision an und machte u.a. geltend, der Bewertungsausschuss und seine Träger hätten beigeladen werden müssen und die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt, etwa wegen Akutsprechstunden und Aufgabenunterschieden zwischen Ärzten und PP. • Rechtsfähigkeit der überprüfenden Kontrolle: Regelungen des EBM-Ä sind als untergesetzliche Normsetzungsverträge an höherrangiges Recht zu messen; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Überschreitung oder missbräuchliche Ausübung des dem Bewertungsausschuss zustehenden Entscheidungsspielraums. • Keine notwendige Beiladung: Das Unterlassen einer Beiladung des Bewertungsausschusses oder seiner Träger begründet keinen Verfahrensmangel; einfache Beiladung kann zwar geboten sein, ist hier aber nicht erheblicher Fehler. • Auslegung der GOP Nr. 01102 EBM-Ä: Wortlaut und Systematik zeigen, dass die GOP die geplante Inanspruchnahme eines Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7:00 und 14:00 Uhr vergütet; die Leistungslegende macht die Abrechnung nicht von der Durchführung einer Akutsprechstunde abhängig. • Fehlende sachliche Rechtfertigung: Die ausschließliche Vorbehaltung der GOP für ärztliche Psychotherapeuten ist nicht sachlich gerechtfertigt. Unterschiede wie fehlende Verordnungsbefugnis oder fehlende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit stehen einer Samstagssprechstunde nicht entgegen und rechtfertigen keine generelle Ausgrenzung der PP. • Systematische und entstehungsgeschichtliche Erwägungen: Selbst wenn die GOP historisch von Hausärzten genutzt wurde, ist sie heute arztgruppenübergreifend; systematische Vergleiche und Zweckbestimmungen rechtfertigen keine ausschließliche Ärztebegünstigung. • Folgen der Verfassungsverletzung: Übliche Rechtsfolge ist Nichtigkeit, doch ist dem Normgeber Gestaltungsraum zu gewähren; deshalb kann die KÄV nicht unmittelbar zur Vergütung verpflichtet werden, solange der BewA nicht nachregelt. • Übergangsregelung: Kommt der BewA bis Ende Quartal II/2017 keiner Neuregelung nach, muss die KÄV die Vergütung der PP für das streitige Quartal so vornehmen, wie sie bei ärztlichen Psychotherapeuten erfolgt wäre. Die Revision der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zutreffend eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Abrechnungsausschluss der GOP Nr. 01102 EBM-Ä für psychologische Psychotherapeuten festgestellt. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, sofort das höhere Honorar auszuzahlen; sie muss nach einer entsprechenden Änderung des EBM-Ä neu entscheiden. Sollte der Bewertungsausschuss bis zum Ende des Quartals II/2017 keine verfassungskonforme Neuregelung treffen, hat die Beklagte die Leistungen des Klägers im Rahmen der Honorarverteilung so zu vergüten, wie dies für ärztliche Psychotherapeuten im Quartal I/2008 der Fall war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.