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Beschluss

B 13 R 341/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG ist die vom Gericht gesetzte Anhörungsfrist vom Gericht selbst einzuhalten; wird vor Fristablauf entschieden, liegt eine Verletzung von § 153 Abs. 4 S 2 SGG vor. • Eine derart ausgefallene Anhörung, weil das Gericht die gesetzte Frist nicht abwartet, ist mit einem vollständigen Ausfall der Anhörung vergleichbar und führt zur Annahme einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO). • Liegt dadurch ein Verfahrensmangel i.S.d. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor und ist die Entscheidung darauf gestützt, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Anhörungspflicht im vereinfachten Beschlussverfahren führt zur Aufhebung • Bei einem vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG ist die vom Gericht gesetzte Anhörungsfrist vom Gericht selbst einzuhalten; wird vor Fristablauf entschieden, liegt eine Verletzung von § 153 Abs. 4 S 2 SGG vor. • Eine derart ausgefallene Anhörung, weil das Gericht die gesetzte Frist nicht abwartet, ist mit einem vollständigen Ausfall der Anhörung vergleichbar und führt zur Annahme einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO). • Liegt dadurch ein Verfahrensmangel i.S.d. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor und ist die Entscheidung darauf gestützt, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Der 1960 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenstelle lehnte den Antrag ab; Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht holte ein Gutachten ein und übersandte es dem Kläger am 6.8.2015 mit der Mitteilung, beabsichtige es, nach § 153 Abs.4 S.1 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und setzte eine vierwöchige Äußerungsfrist. Das Gericht entschied jedoch bereits am 25.8.2015 und stellte den Beschluss dem Prozessbevollmächtigten am 31.8.2015 zu. Der Kläger rügte hiergegen, dass ihm dadurch die Möglichkeit zur fristgemäßen Stellungnahme, insbesondere zum Sachverständigengutachten, verwehrt worden sei. • Rechtsverletzung: Das LSG hat gegen § 153 Abs.4 S.2 SGG verstoßen, indem es dem Kläger eine vierwöchige Frist zur Äußerung einräumte, diese Frist aber selbst nicht abwartete und vor Fristablauf entschied. • Qualität des Mangels: Ein derartiger Verfahrensausfall ist nicht mit einer bloß formell unvollständigen Anhörung gleichzusetzen, weil die Anhörungsmitteilung dem Kläger erst die Möglichkeit zur Stellungnahme geben sollte; wird die Frist vom Gericht selbst nicht eingehalten, entfällt die ihr zugedachte Funktionskompensation der mündlichen Verhandlung. • Rechtsfolgen: Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, führt dies zur Annahme einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO, so dass die Kausalität des Mangels für die Entscheidung unwiderleglich vermutet werden kann. • Anwendung auf den Fall: Da die angefochtene Entscheidung auf dem festgestellten Anhörungsmangel beruht und die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG erfüllt sind, ist die Entscheidung aufzuheben. • Prozessrechtliche Folge: Der Senat macht von § 160a Abs.5 SGG Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25.8.2015 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die dem Kläger eingeräumte Anhörungsfrist nicht abgewartet, so dass dem Kläger die Möglichkeit zur sachgerechten Stellungnahme insbesondere zum eingeholten Gutachten verwehrt wurde. Diese Verfahrensverletzung führt zur Annahme einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und zur unbegründeten Entscheidung. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Landessozialgerichts vorbehalten.