Urteil
B 8 SO 18/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung eines Anspruchs auf Fahrtkostenübernahme für eine Promotion sind vorrangig die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB III/SGB IX) heranzuziehen; erst danach ggf. § 54 SGB XII.
• Wurde ein Rehabilitationsträger (hier: Bundesagentur für Arbeit) nicht beizuladen, obwohl seine Beteiligung nach § 75 Abs.2 SGG erforderlich war, liegt ein Verfahrensfehler vor, der eine Zurückverweisung gebietet.
• Die Regelungen des § 14 SGB IX verpflichten den erstangegangenen Rehabilitationsträger zur Prüfung der Zuständigkeit und gegebenenfalls zur Beteiligung fachkundiger Rehabilitationsträger, um schnelle Leistungserbringung zu sichern.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler wegen unterlassener Beiladung; Zuständigkeitsprüfung nach §14 SGB IX erforderlich • Zur Prüfung eines Anspruchs auf Fahrtkostenübernahme für eine Promotion sind vorrangig die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB III/SGB IX) heranzuziehen; erst danach ggf. § 54 SGB XII. • Wurde ein Rehabilitationsträger (hier: Bundesagentur für Arbeit) nicht beizuladen, obwohl seine Beteiligung nach § 75 Abs.2 SGG erforderlich war, liegt ein Verfahrensfehler vor, der eine Zurückverweisung gebietet. • Die Regelungen des § 14 SGB IX verpflichten den erstangegangenen Rehabilitationsträger zur Prüfung der Zuständigkeit und gegebenenfalls zur Beteiligung fachkundiger Rehabilitationsträger, um schnelle Leistungserbringung zu sichern. Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 100 und Empfänger von Pflegeleistungen, beantragte ab 1.4.2008 die Übernahme von Fahrtkosten durch einen Behindertenfahrdienst für wöchentliche Fahrten zu Recherchen im Bundesarchiv im Rahmen einer Promotion. Zuvor hatte der Beklagte bereits Fahrtkosten während des Studiums übernommen; der Kläger hatte 2008 den Magister erworben. Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Magister sei ein berufsqualifizierender Abschluss, eine Promotion für die Eingliederung in Erwerbsleben nicht erforderlich und geeignete Arbeitsplätze stünden auch ohne Promotion zur Verfügung. Das SG und das LSG wiesen Klage bzw. Berufung ab; der Kläger rief mit Revision Verletzung von §54 Abs.1 SGB XII und Verfahrensfehler geltend. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück, weil die Beiladung der BA als möglichem Rehabilitationsträger unterblieben war. • Die Revision ist begründet, weil das LSG die notwendige Beiladung der Bundesagentur für Arbeit nach §75 Abs.2 SGG nicht veranlasst hat; dies ist ein Verfahrensfehler, der die Entscheidung hemmt. • Nach §14 SGB IX hat der erstangegangene Rehabilitationsträger binnen kurzer Frist die Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls den fachlich zuständigen Rehabilitationsträger zu beteiligen, auch wenn ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis besteht. • Die Frage, ob die Übernahme von Fahrtkosten für die Promotion als besondere Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren ist, ist vorrangig anhand der Regelungen des SGB III/SGB IX (z. B. §§97,98,102,103 SGB III aF; §14, §5 Nr.2, §6 SGB IX) zu prüfen; erst danach käme eine Subsidiarprüfung nach §54 SGB XII in Betracht. • Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend über einen Leistungsanspruch nach SGB III/SGB II zu entscheiden; ohne Beteiligung der BA könnten dem Beizuladenden bindende Feststellungen nicht mitgeteilt werden und sein rechtliches Gehör wäre verletzt. • Mangels der für die Rentenversicherung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen war die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung nicht geboten; die fachliche Beteiligung der BA hingegen ist wegen ihrer Rolle als Rehabilitationsträger geboten. Der Senat hebt das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Zurückverweisung erfolgte, weil das LSG verfahrensfehlerhaft die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit unterlassen hat; ohne deren Beteiligung konnten die für eine Prüfung nach den Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen werden. Das BSG weist darauf hin, dass zunächst nach den Vorschriften des SGB III/SGB IX zu prüfen ist, ob die Übernahme von Fahrtkosten für die Promotion als besondere Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben gerechtfertigt ist, und erst anschließend gegebenenfalls §54 SGB XII in Betracht kommt. Die Deutsche Rentenversicherung war nicht beizuladen, weil die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Das LSG hat nun die Zuständigkeit und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen unter Beteiligung der BA zu klären und gegebenenfalls über Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.