Beschluss
B 9 SB 91/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkret bestimmte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 160 Abs. 2 SGG).
• Die Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung ist unbehelflich, wenn sich die geltend gemachte Frage als tatrichterliche Tatsachen- oder Beweiswürdigungsfrage darstellt und keine Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals verlangt.
• Die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzliche Beurteilungen zu Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind tatrichterliche Aufgaben; die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und ihre Anlage liefern dabei nur Anhaltspunkte für die ärztliche Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Rechtsfragen bei GdB-Bemessung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkret bestimmte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 160 Abs. 2 SGG). • Die Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung ist unbehelflich, wenn sich die geltend gemachte Frage als tatrichterliche Tatsachen- oder Beweiswürdigungsfrage darstellt und keine Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals verlangt. • Die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) ist in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzliche Beurteilungen zu Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind tatrichterliche Aufgaben; die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und ihre Anlage liefern dabei nur Anhaltspunkte für die ärztliche Beurteilung. Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 ab 27.7.2010 statt des zuerkannten GdB von 40. Er macht mehrere Gesundheitsstörungen geltend, darunter Wirbelsäulenfunktionsstörung (Einzel-GdB 30), psoriasiformes Ekzem (20) und eine primäre Leberzirrhose bzw. primär biliäre Zirrhose. Das Bayerische Landessozialgericht verneinte einen weitergehenden Anspruch und bewertete die primäre Lebererkrankung im Stadium I mit einem Einzel-GdB von 20; weitere Einzelfolgen wurden mit jeweils 10 bewertet, sodass der Gesamt-GdB 40 beträgt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG legte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte insbesondere die rechtliche Beurteilung der Lebererkrankung nach der VersMedV. Er beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine primär biliäre Zirrhose analog zur Leberzirrhose mindestens mit GdB 30 zu bemessen sei. • Anwendbare Normen: § 160, § 160a, § 169, § 193, § 69 SGB IX; Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und Anlage ‚versorgungsmedizinische Grundsätze‘. • Zulassungsvoraussetzungen: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss konkret darlegen, welche Rechtsfrage besteht, warum sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) vorliegt. Diese Darlegungspflicht ist streng und abschließend nach § 160 Abs. 2 SGG zu prüfen. • Tatsachen- versus Rechtsfrage: Die vom Kläger benannte Frage zur analogen Anwendung von Ziffern der VersMedV ist keine Auslegungsfrage eines gesetzlichen Tatbestandes, sondern eine tatrichterliche Tatsachen- und Beurteilungsfrage zur Einschätzung gesundheitlicher Auswirkungen. Damit fehlt es an einer geeigneten Rechtsfrage im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. • Beweiswürdigung und GdB-Bemessung: Das LSG hat die histologische Befundlage und die ärztlichen Stellungnahmen gewürdigt und auf dieser Tatsachengrundlage die Einzel-GdB-Werte sowie den Gesamt-GdB festgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Feststellung nicht vorübergehender Gesundheitsstörungen, die Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB in drei Schritten vorzunehmen; die Bewertung der Auswirkung auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist tatrichterliche Aufgabe. • Folgerung: Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG, weil sie eine erneute Überprüfung der Beweiswürdigung und tatrichterlichen Bewertung verlangt und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzeigt. • Verfahrensfolge: Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde wurde sie verworfen; das Verfahren wurde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden und die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil der Kläger keine konkret bestimmte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 SGG hinreichend dargelegt hat. Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur analogen Anwendung von Richtwerten der VersMedV betrifft vorrangig die Tatsachenbewertung und die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Auswirkung der Erkrankungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, nicht aber die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals. Damit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.