OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 AS 32/15 R

BSG, Entscheidung vom

92mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unionsbürger, die nach weniger als einjähriger Erwerbstätigkeit erneut nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, sind nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II grundsätzlich vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen. • Die in § 2 Abs.3 S.2 FreizügG/EU verankerte Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft für sechs Monate nach bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ist europarechtlich maßgeblich und gewährt in der Regel Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit. • Ergibt sich aus der fehlenden Leistungszuständigkeit des Trägers nach SGB II, ist der zuständige Sozialhilfeträger nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen, damit über eine mögliche Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII entschieden werden kann. • SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind vom EuGH und dem BSG als Sozialhilfe i.S. von Art.24 Abs.2 RL 2004/38/EG einzuordnen; das Diskriminierungsverbot des AEUV schützt insoweit nicht zwingend gegen den Ausschluss. • Ein völkerrechtliches Abkommen (z.B. EFA) begründet nicht automatisch Ansprüche auch für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, wenn die Bundesregierung einen Vorbehalt erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft • Unionsbürger, die nach weniger als einjähriger Erwerbstätigkeit erneut nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, sind nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II grundsätzlich vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen. • Die in § 2 Abs.3 S.2 FreizügG/EU verankerte Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft für sechs Monate nach bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ist europarechtlich maßgeblich und gewährt in der Regel Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit. • Ergibt sich aus der fehlenden Leistungszuständigkeit des Trägers nach SGB II, ist der zuständige Sozialhilfeträger nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen, damit über eine mögliche Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII entschieden werden kann. • SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind vom EuGH und dem BSG als Sozialhilfe i.S. von Art.24 Abs.2 RL 2004/38/EG einzuordnen; das Diskriminierungsverbot des AEUV schützt insoweit nicht zwingend gegen den Ausschluss. • Ein völkerrechtliches Abkommen (z.B. EFA) begründet nicht automatisch Ansprüche auch für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, wenn die Bundesregierung einen Vorbehalt erklärt hat. Die Klägerin, 1981 geboren und spanische Staatsangehörige, zog im Februar 2012 nach Deutschland und übte ab April 2012 eine geringfügige Beschäftigung aus. Sie wohnte in einer 2,5-Zimmer-Wohnung in Berlin und beantragte im Oktober 2012 Leistungen nach dem SGB II. Die Beschäftigung endete am 7.7.2012; die Klägerin erhielt für den streitigen Zeitraum (8.1.2013–31.5.2013) keine SGB II-Leistungen vom Beklagten. Das Sozialgericht hatte der Klägerin für den Zeitraum bis 31.5.2013 Leistungen zugesprochen; das LSG hob das Urteil auf und wies die Klage ab mit der Begründung, das Aufenthaltsrecht der Klägerin ergebe sich allein aus der Arbeitssuche und sie unterliege dem Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II. Die Klägerin rügte europarechts- und verfassungsrechtliche Bedenken sowie die fehlende Beiladung des Sozialhilfeträgers; das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück mit der Maßgabe, den Sozialhilfeträger beizu laden. • Zulässigkeit und Umfang der Revision: Die Revision ist zulässig und begründet, weil das LSG zwar zu Recht den Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II festgestellt hat, jedoch die Frage eines sonstigen leistungspflichtigen Trägers (Sozialhilfeträger) nicht entschieden wurde und daher die Zurückverweisung geboten ist (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Rechtliche Einordnung des Ausschlusses: § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II schließt Ausländer aus, deren Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche herrührt. Die Klägerin fiel für den streitigen Zeitraum unter diesen Ausschluss, weil sie keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht mehr innehatte. • Europarechtliche Maßstäbe: Nach § 2 Abs.3 S.2 FreizügG/EU und Art.7 Abs.3 Buchst. c RL 2004/38/EG bleibt die Arbeitnehmereigenschaft bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bis zu sechs Monate gewahrt. Dieser Sechsmonatszeitraum ist vom EuGH als verhältnismäßig und rechtssicher anerkannt; eine weitergehende nationale Differenzierung ist nicht geboten. • Anwendungsbereich für Arbeitsuchende: Die BSG-Senate halten den ausnahmslosen Ausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II auch für Unionsbürger, die zuvor weniger als ein Jahr beschäftigt waren und deren Arbeitnehmereigenschaft nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht fortbesteht. • Sozialhilferechtliche Folgen und Beiladung: Da SGB II-Leistungen ausgeschlossen sind, kommt als Ersatz die Prüfung eines Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII durch den zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht; dieser ist im Berufungsverfahren nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen (unechte notwendige Beiladung). • EuGH-Einordnung der Leistungen: Die Leistungen nach dem SGB II sind nach EuGH-Rechtsprechung als Sozialhilfe einzuordnen; damit greifen die speziellen Gleichbehandlungs- oder Nichtdiskriminierungsargumente der Klägerin nicht zugunsten eines SGB II-Anspruchs. • Keine Anwendung völkerrechtlicher Begünstigungen: Ein völkerrechtliches Abkommen wie das Europäische Fürsorgeabkommen begründet nicht automatisch Ansprüche für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, wenn die Bundesregierung einen Vorbehalt erklärt hat. • Verfassungsrechtliche und gleichheitsrechtliche Bedenken: Diese stehen dem Leistungsausschluss nicht entgegen, weil die Möglichkeit besteht, existenzsichernde Leistungen aus dem SGB XII durch den Sozialhilfeträger zu prüfen und zu gewähren. • Verfahrensrechtliche Notwendigkeit der Zurückverweisung: Mangels Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit nach SGB XII (Einkommen/Vermögen) und ohne Beiladung des Sozialhilfeträgers kann der Senat nicht abschließend entscheiden; daher Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung mit Beiladung. Die Revision der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG bestätigt, dass die Klägerin im Zeitraum 8.1.2013–31.5.2013 nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II grundsätzlich keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen hat, weil ihr Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergab und die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs.3 S.2 FreizügG/EU abgelaufen war. Gleichzeitig weist das BSG darauf hin, dass in Betracht kommt, dass der zuständige Sozialhilfeträger Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren hat; weil hierzu Feststellungen zu Hilfebedürftigkeit, Einkommen und Vermögen fehlen und der Sozialhilfeträger nicht beigetreten war, ist das Verfahren an das LSG zurückzuverweisen, das den Sozialhilfeträger beizuladen und über einen möglichen SGB XII-Anspruch zu entscheiden hat. Die Klägerin erhält somit nicht ohne Weiteres SGB II-Leistungen, hat aber die Möglichkeit, im nacheröffneten Verfahren auf Sozialhilfeleistungen geprüft zu werden.