Beschluss
B 9 SB 81/15 B
BSG, Entscheidung vom
8mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt wird.
• Das Rechtliches-Gehoergebot verpflichtet das Gericht nicht generell, die für seine Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte vorab mitzuteilen; nur überraschende, für den Beteiligten unerwartbare Entscheidungsgründe erfordern einen Hinweis.
• Die Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe; das Gericht ist an die Vorschläge des Sachverständigen nicht gebunden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Gehörsverletzung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt wird. • Das Rechtliches-Gehoergebot verpflichtet das Gericht nicht generell, die für seine Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte vorab mitzuteilen; nur überraschende, für den Beteiligten unerwartbare Entscheidungsgründe erfordern einen Hinweis. • Die Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe; das Gericht ist an die Vorschläge des Sachverständigen nicht gebunden. Der Kläger, 2004 geboren und kleinwüchsig aufgrund einer angeborenen Knorpelerkrankung mit Wachstumsstörung und motorischer Retardierung, hatte ursprünglich einen GdB von 50 sowie die Merkzeichen G, B und H. Das beklagte Land lehnte die Neufeststellung eines GdB von 80 und des Merkzeichens aG ab. Im Gerichtsverfahren erklärte sich das Land teilerkennend bereit, einen GdB von 60 (später 70) anzuerkennen; das Gericht holte ein pädiatrisches Gutachten ein, das einen GdB von 70 feststellte und aG verneinte. Das Land rügte nach dem LSG-Urteil die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, von der Sachverständigeneinschätzung abweichen zu wollen (Gehörsverletzung). Das LSG hatte jedoch den GdB unter Berücksichtigung spezieller Vorschriften der Versorgungsmedizin-Verordnung und altersbezogener Besonderheiten auf 80 festgesetzt. In der Beschwerde vor dem BSG behauptete das Land, die Entscheidung sei überraschend gewesen und verletze Art.103 GG bzw. Prozessgehörsrechte. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG: der behauptete Verfahrensmangel wurde nicht substantiiert dargetan. • Bei Rügen einer Gehörsverletzung müssen die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen konkret aufgezeigt werden; bloße Behauptungen genügen nicht (§160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Das Rechtliches-Gehoergebot verpflichtet das Gericht nicht allgemein, vorab die für seine Entscheidung leitenden Gesichtspunkte zu erörtern; nur wenn ein Gesichtspunkt so ungewöhnlich ist, dass ein kundiger Prozessbeteiligter nicht damit rechnen musste, wäre ein Hinweispflicht gegeben. • Das beklagte Land hat nicht dargetan, weshalb es angesichts des Alters des Klägers, der Vorbefunde und der Verfahrenslage nicht damit rechnen musste, dass das LSG andere Teile der Versorgungsmedizin-Verordnung zugrunde legt und die besonderen Gegebenheiten berücksichtigt. • Die Einordnung und Bemessung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe; Gerichte sind an die Vorschläge des Sachverständigen nicht gebunden, sodass eine abweichende Bewertung keine Verfahrensmangelrüge trägt (§128 Abs.1 S.1 SGG). • Mangels hinreichender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes als unzulässig zu verwerfen; deswegen war die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden (§160a Abs.4 S.1, §169 SGG). • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §193 Abs.1 SGG; das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, weil der behauptete Verfahrensmangel (Gehörsverletzung) nicht substantiiert dargelegt wurde. Das BSG hebt hervor, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, ihre für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte vorab mitzuteilen, es sei denn, diese sind so überraschend, dass ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht damit rechnen konnte. Die Bemessung des GdB bleibt tatrichterliche Aufgabe und ist nicht an die Bewertung des Sachverständigen gebunden. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; damit bleibt die Entscheidung des LSG wirksam und die Beschwerde ohne Erfolg.