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Urteil

B 12 KR 20/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit abzustellen; maßgeblich sind Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Regelungen des Leistungserbringungsrechts der GKV (§§ 124 ff. SGB V) begründen nicht ohne Weiteres eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungspflicht der konkret tätig werdenden Person. • Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Kenntnislage einer verantwortlichen Person erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einbindung von freien Physiotherapeuten in Praxisbetrieb kann Beschäftigung begründen • Bei der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit abzustellen; maßgeblich sind Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit (§ 7 Abs.1 SGB IV). • Regelungen des Leistungserbringungsrechts der GKV (§§ 124 ff. SGB V) begründen nicht ohne Weiteres eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungspflicht der konkret tätig werdenden Person. • Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Kenntnislage einer verantwortlichen Person erforderlich. Die Klägerin betreibt als GbR eine Physiotherapiepraxis mit mehreren Voll- und Teilzeitkräften. Die Beigeladene zu 1. ist ausgebildete Physiotherapeutin, arbeitete 2004–2007 überwiegend mit Hausbesuchen, hatte keine eigene Zulassung, keine eigenen Behandlungsräume und keine Arbeitnehmer. Die Klägerin rechnete Leistungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber den Krankenkassen ab und einbehielt einen prozentualen Abschlag; die Beigeladene stellte monatliche Rechnungen und erhielt Fahrkostenerstattung. Die Deutsche Rentenversicherung forderte nach Betriebsprüfung von 2004–2007 Beiträge zur GRV, GKV, sPV und Arbeitsförderung in Höhe von 27.262,63 EUR (inkl. Säumniszuschläge 6.656,50 EUR). Das SG gab der Klage statt; das LSG änderte teilweise und bejahte Beschäftigung, hob jedoch die Säumniszuschläge wegen angeblich unverschuldeter Unkenntnis auf. Beide Seiten legten Revision bzw. Anschlussrevision ein. • Rechtlicher Maßstab: Maßgeblich ist § 7 Abs.1 SGB IV; Abgrenzung erfolgt aus dem Gesamtbild aller Umstände unter Gewichtung der Eingliederung, Weisungsabhängigkeit, Unternehmerrisiko und eigener Betriebsstätte. • Tatsachenfeststellung: Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. zwar Freiheiten (keine feste Arbeitszeit, eigene Terminwahl, Nutzung eigenen PKW, Abrechnung durch sie) hatte, zugleich aber in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden war (Erstkontakt und Abrechnung über Klägerin, keine eigene Patientenkartei, Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Erstattung von Fahrkosten). • Abwägung: Unter dem Gesamtbild überwiegen die Merkmale der Beschäftigung, weil die Tätigkeit für Patienten organisatorisch und nach außen durch die Klägerin geprägt war und keine relevanten unternehmerischen Freiheiten oder ein bedeutendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen erkennbar sind. • Leistungserbringerrecht der GKV: Die Vorschriften des SGB V (§§ 124 ff.) betreffen primär das Verhältnis zu den Krankenkassen und können nicht per se die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der konkret tätigen Person determinieren; aus den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass Zulassungsvorgaben rechtlich verbindlich als Weisungsbefugnis in das Vertragsverhältnis inkorporiert wurden. • Frühere Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen, die Selbstständigkeit bejahten, sind nicht sachidentisch und ändern die Einzelfallabwägung hier nicht. • Säumniszuschläge: Zur Frage der Erhebung der Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) hat das LSG unzureichende Feststellungen zur Frage getroffen, ob und inwieweit eine maßgebliche verantwortliche Person bei der Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht hatte; deshalb ist insoweit die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Einordnung der Beigeladenen zu 1. als Beschäftigte im Zeitraum 2004–2007 ist rechtlich bestätigt, sodass die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zu Recht bestehen. Die Anschlussrevision der Beklagten führt jedoch zur Aufhebung insoweit, als das LSG die Säumniszuschläge in Höhe von 6.656,50 EUR aufgehoben hat; hierzu fehlen hinreichende Feststellungen zur unverschuldeten Unkenntnis einer konkreten verantwortlichen Person der Klägerin, weshalb das LSG über diesen Punkt erneut zu verhandeln und zu entscheiden hat. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27.262,63 EUR festgesetzt.