Urteil
B 12 R 12/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung des Beschäftigten zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 SGB IV kann grundsätzlich auch nach Zugang bei der Einzugsstelle widerrufen werden.
• Bei der Frage, bis wann ein Widerruf möglich ist, sind die den Vorschriften zugrunde liegenden Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern zu berücksichtigen; zugunsten des Beschäftigten besteht jedoch ein weiterer Zeitraum zur Disposition.
• Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn schutzwürdige Interessen Dritter dem entgegenstehen; solche Interessen waren hier nicht dargelegt.
• Eine konkludente Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, die sozialversicherungsrechtliche Wirkung entfaltet und den Widerruf ausschließt, ist nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Zustimmung zum aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a SGB IV möglich • Die Zustimmung des Beschäftigten zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 SGB IV kann grundsätzlich auch nach Zugang bei der Einzugsstelle widerrufen werden. • Bei der Frage, bis wann ein Widerruf möglich ist, sind die den Vorschriften zugrunde liegenden Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern zu berücksichtigen; zugunsten des Beschäftigten besteht jedoch ein weiterer Zeitraum zur Disposition. • Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn schutzwürdige Interessen Dritter dem entgegenstehen; solche Interessen waren hier nicht dargelegt. • Eine konkludente Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, die sozialversicherungsrechtliche Wirkung entfaltet und den Widerruf ausschließt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, beschäftigte den Beigeladenen als Fremdgeschäftsführer vom 1.12.2006 bis 31.12.2008. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Statusfeststellung; der Beigeladene erklärte auf einem Formular im März 2007 seine Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht. Später hob ein Gericht einen vorangegangenen Bescheid auf; die Einzugsstelle erließ Bescheide, wonach die Tätigkeit ab 1.12.2006 versicherungspflichtig sei. Während des Widerspruchsverfahrens erklärte der Beigeladene im Juli 2010, er widerrufe seine frühere Zustimmung. Die Sozialgerichte wiesen die Klage der Arbeitgeberin ab und stellten den Versicherungsbeginn mit Beginn der Beschäftigung fest. Die Klägerin rügte im Revisionsverfahren eine Verletzung des § 7a SGB IV und sah den Widerruf als unwirksam und zu spät erfolgt. • Gegenstand der Revision war allein der Beginn der Versicherungspflicht und die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs der Zustimmung nach § 7a Abs.6 S.1 Nr.1 SGB IV. • Die Zustimmung des Beschäftigten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung; nach bürgerlichem Recht wird sie mit Zugang wirksam (§ 130 BGB), jedoch sind im Sozialrecht Modifikationen möglich. • Aus sozialrechtlicher Wertung folgt, dass die Zustimmung zwar grundsätzlich widerruflich ist, weil sie lediglich ein Gestaltungsrecht des Beschäftigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger ausübt. • Bei der Reichweite des Widerrufs sind die durch § 7a SGB IV verfolgten Interessen zu berücksichtigen: Schutz des Arbeitgebers vor hohen Beitragsnachforderungen einerseits und Schutz des Beschäftigten vor Lücken im Sozialversicherungsschutz andererseits. • Die Regelung des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV zielt darauf ab, den Arbeitgeber zu entlasten, setzt den Aufschub der Versicherungspflicht jedoch von der Zustimmung des Beschäftigten und dessen Absicherungsvoraussetzungen abhängig. • Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes Interesse des Beschäftigten, über eine erteilte Zustimmung noch längere Zeit frei zu verfügen; ein Widerruf nach Zugang der Zustimmung bleibt daher grundsätzlich möglich. • Schutzwürdige Interessen der Beklagten, der Arbeitgeberin oder Dritter, die einen Widerruf verhindert hätten, wurden nicht dargelegt; allein die Kenntnis der Arbeitgeberin von der Zustimmung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand. • Eine behauptete konkludente Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, den Widerruf auszuschließen, kann sozialversicherungsrechtlich keine bindende Wirkung entfalten und wurde nicht dargelegt. • Das LSG hat somit zu Recht festgestellt, dass der Widerruf des Beigeladenen wirksam war und die Versicherungspflicht mit Beginn der Beschäftigung bestand. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zutreffend angenommen, dass die Zustimmung des Beigeladenen zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs.6 S.1 Nr.1 SGB IV bis zum Juli 2010 wirksam widerrufen werden konnte. Schutzwürdige Interessen der Beteiligten, die den Widerruf ausgeschlossen hätten, sind nicht ersichtlich; eine rein konkludente Absprache zwischen Arbeitgeber und Geschäftsführer entfaltet keine sozialversicherungsrechtlichen Wirkungen, die den Widerruf verhindern würden. Folglich bestand die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bereits ab 1.12.2006. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; Streitwert 5.000 Euro.