Urteil
B 12 R 3/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beginnt ein ggf. aufgeschobener Eintritt der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, nicht erst mit einem späteren Änderungsbescheid.
• Eine zunächst unzulässige Elementenfeststellung des Clearingverfahrens macht die erste Bekanntgabe nicht von vornherein unbeachtlich; der Bescheid kann wirksam, aber rechtswidrig sein.
• Das Berufungsgericht darf nicht offenlassen, ob überhaupt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung vorlag; dazu sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Weisungsgebundenheit und Einbindung in die Arbeitsorganisation erforderlich.
Entscheidungsgründe
Bekanntgabe der ersten Clearingstellenentscheidung bestimmt Beginn aufgeschobener Versicherungspflicht • Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beginnt ein ggf. aufgeschobener Eintritt der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, nicht erst mit einem späteren Änderungsbescheid. • Eine zunächst unzulässige Elementenfeststellung des Clearingverfahrens macht die erste Bekanntgabe nicht von vornherein unbeachtlich; der Bescheid kann wirksam, aber rechtswidrig sein. • Das Berufungsgericht darf nicht offenlassen, ob überhaupt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung vorlag; dazu sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Weisungsgebundenheit und Einbindung in die Arbeitsorganisation erforderlich. Die Klägerin betreibt ein IT-Dienstleistungsunternehmen; der Beigeladene zu 1. war als Informatiker/IT-Consultant für sie tätig (26.2.–18.12.2009) und stellte der Klägerin Stunden in Rechnung. Er beantragte am 17.3.2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Die Rentenversicherung erließ am 12.10.2009 einen Bescheid, wonach die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, und änderte diesen mit einem Änderungsbescheid vom 11.5.2010; Widersprüche blieben erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten die Feststellungsbescheide der Rentenversicherung in Teilen aufgehoben bzw. die Berufung der Rentenversicherung zurückgewiesen, weil die Zustimmung des Beigeladenen zu einem späteren Versicherungsbeginn erklärt worden sei. Die Rentenversicherung revidierte mit Beschränkung auf den Zeitraum ab 15.10.2009 bis 18.12.2009 und rügte Fehler bei der Anwendung des § 7a Abs.6 SGB IV. • Zulässigkeit und Umfang der Revision: Die Revision der Rentenversicherung ist begründet; der Senat kann nicht selbst abschließend über die versicherungspflichtige Beschäftigung entscheiden und verweist die Sache zurück (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Auslegung des § 7a Abs.6 SGB IV: Die Vorschrift bestimmt, dass ein aufgeschobener Eintritt der Versicherungspflicht "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" eintritt; dafür ist die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Clearingstelle maßgeblich. Somit ist auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom 12.10.2009 (wirksam bekanntgegeben am 15.10.2009) abzustellen, nicht auf einen späteren Änderungsbescheid. • Wirkung fehlerhafter/Elementenfeststellungen: Ein Bescheid, der unzulässige Elementenfeststellungen enthält, ist nicht von vornherein nichtig; er ist wirksam, wenn auch rechtswidrig, und kann die Rechtsfolge des Bekanntgabezeitpunkts auslösen. • Sinn und Zweck der Regelung: Ziel des § 7a Abs.6 ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und Haftungsrisiken des Arbeitgebers zu begrenzen; daher ist die erste Bekanntgabe als Zeitpunkt geeignet, die Unsicherheit für Arbeitgeber und Beteiligte zu beenden. • Ergänzende tatsächliche Feststellungen erforderlich: Das LSG hat zu Unrecht offen gelassen, ob überhaupt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung vorlag; es sind weitere Feststellungen zur Weisungsgebundenheit, Einbindung in die Arbeitsorganisation und zu einer möglichen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zu treffen. • Verfahrensfolge: Wegen der noch fehlenden Feststellungen ist das LSG-Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass bei einem aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs.6 SGB IV auf die Bekanntgabe der ersten Clearingstellenentscheidung abzustellen ist (hier Bekanntgabe des Bescheids vom 12.10.2009 am 15.10.2019), sodass ein Versicherungsbeginn vor dem Ende der Tätigkeit möglich ist. Das LSG hat jedoch nicht festgestelltermaßen geprüft, ob überhaupt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung vorlag; dazu sind ergänzende Feststellungen zur Weisungsgebundenheit und Arbeitsorganisation erforderlich. Nach den nun aufgezeigten Grundsätzen ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, damit dieses die fehlenden tatsächlichen Feststellungen trifft und über die Versicherungsfolgen im Zeitraum 15.10.2009 bis 18.12.2009 neu entscheidet.