Beschluss
B 9 SB 94/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht konkret und substantiiert dargetan wird (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Wer grundsätzliche Bedeutung geltend macht, hat die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen.
• Bei Anknüpfung an versorgungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen sind Stellungnahme zur einschlägigen Gesetzeslage und Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich.
• Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vorzunehmen; eine ständige Anlehnung an den Extremregelfall (Doppeloberschenkelamputierter) ist nicht vorgeschrieben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision mangels substantiiert dargelegter grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht konkret und substantiiert dargetan wird (§ 160a Abs. 2 SGG). • Wer grundsätzliche Bedeutung geltend macht, hat die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen. • Bei Anknüpfung an versorgungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen sind Stellungnahme zur einschlägigen Gesetzeslage und Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich. • Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vorzunehmen; eine ständige Anlehnung an den Extremregelfall (Doppeloberschenkelamputierter) ist nicht vorgeschrieben. Die Klägerin (Jg.1924) begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Vorher wurden ihr ein GdB von 80 und das Merkzeichen G sowie seit 2004 das Merkzeichen B zuerkannt; später stellte der Beklagte GdB 90 fest, lehnte jedoch aG und RF ab. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage zurück; das LSG führte aus, die Klägerin sei nicht außergewöhnlich gehbehindert, könne mit Rollator koordiniert gehen und Strecken von ca. 100–200 Metern mit Pausen zurücklegen. Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte grundsätzliche Bedeutung mit mehreren aufgeworfenen Rechtsfragen. Das Bundessozialgericht prüfte nur die Zulassungsbegründung. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen nach § 160a Abs.2 SGG; sie benennt nicht ausreichend konkret die zu klärenden Rechtsfragen und die hierfür bestehende Breitenwirkung. • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss dargetan werden: eine bestimmte Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, konkrete Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; die vorliegenden Ausführungen genügen dem nicht. • Zur Frage der Ermächtigungsgrundlage (§ 70 Abs.2 SGB IX) hat die Beschwerde sich nicht mit dem Geltungsbereich der Norm, der Übergangslage und der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt; es fehlt eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Entscheidungen, die die Anwendung der bisherigen Versorgungsmedizinischen Grundsätze betreffen. • Zur möglichen Heranziehung der RdNrn.133 ff. der VwV-StVO für Parkerleichterungen fehlt darlegbar, dass die Klägerin den dort genannten Personengruppen zuzuordnen wäre oder dass aus den einschlägigen Normen und Rechtsprechung Klärungsbedarf bestehe. • Die Beschwerde nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung zur Gleichstellung nicht zur Kenntnis; die ständige Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände und nicht zwingend die Orientierung am Extremregelfall des Doppeloberschenkelamputierten. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; weitere Begründung unterbleibt nach § 160a Abs.4 S.2 SGG. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung stellt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung nicht substantiiert dar; insbesondere fehlen konkrete Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen sowie eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit Fragen zur Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs.2 SGB IX, zur Heranziehung der VwV-StVO-Richtzahlen oder zum Vergleichsmaßstab bei Gleichstellungsfällen aufgeworfen werden, hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb diese Fragen über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig sind. Daher bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanz; die Beschwerde ist ohne Kostenerstattung der Parteien im Beschwerdeverfahren abzuweisen.