Beschluss
B 9 SB 101/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 S.3 SGG).
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung sowie Bezug zur höchstrichterlichen Rechtsprechung darzulegen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG).
• Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die tatbestandlichen Gründe substantiiert darzulegen; Beweisanträge müssen bis zum Schluss aufrechterhalten oder vom Gericht im Urteil wiedergegeben worden sein (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 S.3 SGG).
• Die Einbindung von Dritten in gerichtlich beauftragte Gutachten begründet nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel; es besteht kein generelles Verbot, einen Facharzt als Sachverständigen vorzuschreiben (§ 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung sowie Bezug zur höchstrichterlichen Rechtsprechung darzulegen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln sind die tatbestandlichen Gründe substantiiert darzulegen; Beweisanträge müssen bis zum Schluss aufrechterhalten oder vom Gericht im Urteil wiedergegeben worden sein (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 S.3 SGG). • Die Einbindung von Dritten in gerichtlich beauftragte Gutachten begründet nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel; es besteht kein generelles Verbot, einen Facharzt als Sachverständigen vorzuschreiben (§ 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG). Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und des Merkzeichens G; zuletzt war GdB 50 festgestellt. Die Behörde lehnte höhere Bewertungen und das Merkzeichen ab, woraufhin der Kläger klagte. Ein internistisch-rheumatologisches Gutachten und ergänzende Befunde wurden eingeholt; das Gericht beauftragte später einen Rheumatologen, entband ihn aber wieder. Das Landessozialgericht wies die Berufung nach weiteren Arztberichten ab und begründete, Nierenfunktionsstörung, Polymyalgia rheumatica und Herzbeschwerden rechtfertigten keinen höheren GdB und kein Merkzeichen G. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler bei der Gutachtenerstellung und Verwertung von Befunden. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 160a Abs.2 S.3 SGG; die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht substantiiert dargetan. • Zur Rüge der grundsätzlichen Bedeutung: Der Kläger nennt keine präzise Rechtsfrage und bringt keine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder schrifttumsgemäße Darstellung, die Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung belegt (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Zur Rüge des Verfahrensmangels/Übergehens von Beweisanträgen: Es ist nicht dargetan, dass ein bis zum Schluss aufrechterhaltener Beweisantrag vorlag oder vom LSG im Urteil wiedergegeben wurde; daher fehlt die Voraussetzung des § 160 Abs.2 Nr.3 Halbs.2 SGG. • Zur Beanstandung der Gutachtenerstellung: Es fehlt eine darlegte Begründung, warum die Einbindung ärztlicher Mitarbeiter in die Gutachtenerstattung einen Verfahrensmangel darstellen soll; es besteht keine generelle Verpflichtung, einen Facharzt heranzuziehen, ausgenommen besonders schwieriger Fragen oder grober Mängel an vorhandenen Gutachten. • Die Verwertung fremder Gutachten aus anderen Verfahren ist nicht nachvollziehbar gerügt; es wird nicht dargelegt, dass die Verwertungsgrenzen des § 411a ZPO überschritten wurden. • Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen; weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 160a Abs.4 S.2 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlich geforderten Darlegungen nicht enthält. Der Kläger hat keine präzise, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage hinreichend dargelegt und die erforderliche Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägigem Recht unterlassen. Ebenso sind behauptete Verfahrensmängel nicht substantiiert begründet; es fehlt insbesondere der Nachweis eines bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags oder der substantiierten Darstellung, dass die Einbindung Dritter in die Gutachtenerstellung ermessensfehlerhaft oder die Verwertung fremder Gutachten rechtswidrig war. Damit bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen und die Ablehnung eines höheren GdB sowie des Merkzeichens G unangegriffen. Die Parteien haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.