Urteil
B 1 AS 1/16 KL
BSG, Entscheidung vom
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Ein Anspruch der Länder auf ergänzende Bundesbeteiligung an KdU nach § 46 Abs.5, Abs.8 SGB II unterliegt der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist.
• Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist; für Aufwendungen 2005–2009 endete die Verjährung spätestens am 31.12.2013.
• Vorsorgliche Hinweise oder Ankündigungen einer Prüfung hemmen die Verjährung nicht; Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB müssen erkennbar sein, damit Hemmung eintritt.
• Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Bund ist weder treuwidrig noch verletzt sie die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, wenn der Bund Probleme offenlegte und der Landesprüfpflichten nicht nachgekommen wurde.
• Ein Haftungsanspruch des Landes wegen grober Pflichtverletzung des Bundes nach Art.104a GG kommt nicht zuerkennt, wenn die Voraussetzungen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Ansprüchen auf Bundesbeteiligung an Unterkunfts- und Heizkosten (§ 46 SGB II) • Ein Anspruch der Länder auf ergänzende Bundesbeteiligung an KdU nach § 46 Abs.5, Abs.8 SGB II unterliegt der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist. • Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist; für Aufwendungen 2005–2009 endete die Verjährung spätestens am 31.12.2013. • Vorsorgliche Hinweise oder Ankündigungen einer Prüfung hemmen die Verjährung nicht; Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB müssen erkennbar sein, damit Hemmung eintritt. • Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Bund ist weder treuwidrig noch verletzt sie die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, wenn der Bund Probleme offenlegte und der Landesprüfpflichten nicht nachgekommen wurde. • Ein Haftungsanspruch des Landes wegen grober Pflichtverletzung des Bundes nach Art.104a GG kommt nicht zuerkennt, wenn die Voraussetzungen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens nicht vorliegen. Die Freie Hansestadt Bremen fordert ergänzende Zahlungen der Bundesbeteiligung an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II für den Zeitraum 1.1.2005–31.12.2009 in Höhe von 524.862,23 Euro. Grundlage sind Abrechnungen der früheren BAGIS und des späteren Jobcenters Bremen; Zahlungen wurden über EDV‑Systeme der Bundesagentur für Arbeit abgewickelt. Die Stadt zahlte kurzfristig auf Abrufe der BA und erhielt nur vierteljährlich Nachaufstellungen, die wiederholt Fehlbuchungen zeigten. Bremen machte ab Ende 2013 Umbuchungsansprüche rückwirkend geltend; der Bund zahlte nur gestützte Stichprobenansprüche ab Januar 2010 und berief sich auf Verjährung für 2005–2009. Bremen klagte am 15.1.2016 und rügte Unrichtigkeit der Verjährungsrüge sowie ungleiches Verhalten des Bundes gegenüber anderen Ländern. Das BSG hat über die Zahlungsklage im ersten und letzten Rechtszug entschieden. • Zulässigkeit: Die Zuständigkeit des BSG folgt aus § 39 Abs.2 SGG i.V.m. § 51 SGG, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Bund und Land in SGB II‑Angelegenheiten handelt. • Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs ist § 46 Abs.5 und Abs.8 SGB II; die Bundesbeteiligung wird an die Länder geleistet, die für Weiterleitung an Kommunen zuständig sind. • Verjährung: Auf den Anspruch findet die sozialrechtliche Verjährungsregel Anwendung, die vierjährige Frist gemäß § 45 SGB I ist maßgeblich; diese dient der Harmonisierung und Rechtssicherheit im Sozialrecht. • Beginn/Ende der Verjährung: Der Anspruch entsteht mit der Aufwendung; für Leistungen 2005–2009 begann die Frist mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und endete spätestens am 31.12.2013, sodass die Klage 2016 verjährt ist. • Hemmungen/Neubeginn: Weder das Schreiben Bremens vom 4.12.2013 noch sonstige Umstände hemmen die Verjährung. Prüfungshinweise oder die Ankündigung einer Prüfung begründen keine verjährungshemmenden Verhandlungen (§ 203 BGB) und lösen keine analoge Hemmung nach § 204 BGB aus. • Treuwidrigkeit und Bundestreue: Der Bund hat die IT‑Probleme offenbart; ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor. Bremen traf eine eigenständige Prüfobliegenheit und versäumte rechtzeitige Prüfung, sodass eine Berufung auf Verjährung nicht treuwidrig ist. • Haftung nach Art.104a GG: Ein Anspruch wegen grober Pflichtverletzung des Bundes scheitert, weil es an dem erforderlichen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten fehlt; bloße Fehlbuchungen und das Offenlegen von Fehlern genügen nicht. • Ergebnisfolgen: Mangels durchsetzbarem Hauptanspruch besteht kein Zinsanspruch; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG. Die Klage der Freien Hansestadt Bremen wird abgewiesen. Soweit ein ergänzender Zahlungsanspruch aus § 46 Abs.5, Abs.8 SGB II bestehen könnte, ist er wegen Ablauf der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist nicht durchsetzbar; die Verjährung endete für die Aufwendungen 2005–2009 spätestens am 31.12.2013. Hemmung oder Neubeginn der Verjährung treten nicht ein; das Schreiben der Klägerin vom 4.12.2013 begründet keine verjährungshemmenden Verhandlungen. Die Beklagte hat sich nicht treuwidrig verhalten und hat die Verjährungseinrede nicht missbräuchlich erhoben. Ein Haftungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung des Bundes nach Art.104a GG ist nicht gegeben, weil die erforderliche schwere Pflichverletzung nicht vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wird auf 524.862,23 Euro festgesetzt.