Beschluss
B 13 R 40/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht die vorgeschriebene Form erfüllt (§ 160, § 160a SGG).
• Rügen bloßer fehlerhafter Beweiswürdigung sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (§ 128 Abs.1 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
• Behauptete Gehörsverletzungen müssen schlüssig und in ihren tatsächlichen Umständen substantiiert dargestellt werden; Allgemeinbehauptungen genügen nicht (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen formfehlerhafter Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht die vorgeschriebene Form erfüllt (§ 160, § 160a SGG). • Rügen bloßer fehlerhafter Beweiswürdigung sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (§ 128 Abs.1 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Behauptete Gehörsverletzungen müssen schlüssig und in ihren tatsächlichen Umständen substantiiert dargestellt werden; Allgemeinbehauptungen genügen nicht (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG). Der Kläger, 1951 geboren, bezieht seit 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und seit November 2009 wegen voller Erwerbsminderung. Er begehrt eine rückwirkende Festsetzung des Beginns der vollen Erwerbsminderungsrente bereits für das Jahr 2007. Das Bayerische Landessozialgericht verneinte einen früheren Rentenbeginn mit der Feststellung, der Kläger sei bis Oktober 2009 für mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig gewesen. Der Kläger richtete gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG eine Beschwerde, in der er vor allem Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung rügte. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdeformvorschriften erfüllt sind und ob zulässige Zulassungsgründe nach § 160 SGG vorliegen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht die vorgeschriebene Form erfüllt; weder Verfahrensmängel noch die grundsätzliche Bedeutung wurden formgerecht bezeichnet (§ 160 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 i.V.m. § 160a Abs.2 SGG). • Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen; die Verweisung auf Denkgesetze, Gleichheitssatz oder Willkür ändert daran nichts (§ 128 Abs.1 SGG, § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Gehörsrügen wurden unzureichend substantiiert: Pauschale Behauptungen, das Gericht habe Feststellungen übersehen oder falsch gewürdigt, genügen nicht; Überraschungsentscheidungen müssen konkret darlegt werden, warum die betroffenen Gesichtspunkte für den Prozessverlauf unerwartet waren (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG). • Rügen bezüglich der unterlassenen Sachaufklärung sind formell unzulässig, soweit kein konkreter Beweisantrag bezeichnet wurde, dem das LSG nicht gefolgt sei (§ 103 SGG, § 160a Abs.2 i.V.m. § 160 Abs.2 SGG). • Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfragen und der Verweis auf grundsätzliche Bedeutung erreichen nicht die Darlegung einer konkret klärungsbedürftigen Normfrage i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.1 SGG. • Mangels formgerecht dargelegter und schlüssig belegter Rügegründe ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs.4 S.1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11.11.2015 wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Form- und Substanziierungsanforderungen genügte. Insbesondere hat der Kläger Verfahrens- und Gehörsrügen sowie eine angebliche Verkennung der Rechtslage nur pauschal vorgetragen, ohne die tatsächlichen Umstände darzulegen, die einen Verfahrensmangel begründen und die Revisionszulassung rechtfertigen könnten. Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen, und konkrete Beweisanträge, denen das Gericht nicht gefolgt wäre, wurden nicht bezeichnet. Die Folge ist die Verwerfung der Beschwerde durch Beschluss; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Parteien wechselseitig nicht zu erstatten. Insgesamt gewinnt das beklagte Rentenversicherungsträgerverfahren insofern, als die Entscheidung des LSG bestehen bleibt und kein Zulassungsgrund für die Revision dargelegt wurde.