Urteil
B 6 KA 18/15 R
BSG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Honorarverteilungsvertrag (HVV) der Kassenärztlichen Vereinigung vom 1.4.2005 entsprach nicht voll den Vorgaben des § 85 Abs.4 Satz 7 SGB V aF, erfüllte aber die Übergangsregelung des BRLV (Teil III Nr.2.2) und war damit im streitigen Quartal rechtmäßig.
• Eine Zusammenfassung der früheren Arztgruppe der Lungenärzte mit den fachärztlichen Internisten in einen gemeinsamen Honorartopf war verfassungsgemäß und mit dem BRLV vereinbar, weil die Lungenärzte einer passenden Nachfolge-Arztgruppe zuzuordnen sind.
• Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Fortführungen nach der Übergangsregelung genügt, dass die fortgeführten Steuerungsinstrumente in ihren Auswirkungen ausreichend nahe an den gesetzlichen Vorgaben liegen und den Vertragsärzten eine annähernde Kalkulierbarkeit des Honorars ermöglichen.
Entscheidungsgründe
HVV 2005: Übergangsregelung des BRLV gewahrt, Zusammenlegung Lungenärzte mit Internisten zulässig • Der Honorarverteilungsvertrag (HVV) der Kassenärztlichen Vereinigung vom 1.4.2005 entsprach nicht voll den Vorgaben des § 85 Abs.4 Satz 7 SGB V aF, erfüllte aber die Übergangsregelung des BRLV (Teil III Nr.2.2) und war damit im streitigen Quartal rechtmäßig. • Eine Zusammenfassung der früheren Arztgruppe der Lungenärzte mit den fachärztlichen Internisten in einen gemeinsamen Honorartopf war verfassungsgemäß und mit dem BRLV vereinbar, weil die Lungenärzte einer passenden Nachfolge-Arztgruppe zuzuordnen sind. • Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Fortführungen nach der Übergangsregelung genügt, dass die fortgeführten Steuerungsinstrumente in ihren Auswirkungen ausreichend nahe an den gesetzlichen Vorgaben liegen und den Vertragsärzten eine annähernde Kalkulierbarkeit des Honorars ermöglichen. Die Kläger waren im Quartal II/2005 als Vertragsärzte im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) tätig. Die Beklagte hatte das den Klägern zustehende Honorar für das Quartal auf Grundlage eines zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Honorarverteilungsvertrags (HVV) festgesetzt. Der HVV bildete für fachärztliche Leistungen einen gemeinsamen Honorarfonds "Fachärztliche Internisten", dem auch die früheren Lungenärzte zugeordnet wurden, und regelte die Vergütung über arztgruppenspezifische Fallpunktzahlen sowie Punktzahlvolumina (PZV/PZGV). Die Kläger rügten, der HVV verstoße gegen gesetzliche Vorgaben und insbesondere dürften Lungenärzte nicht in denselben Topf wie fachärztliche Internisten eingeordnet werden. Sozialgericht und Landessozialgericht entschieden unterschiedlich; das LSG gab den Klägern Recht. Die Beklagte revidierte und begehrte die Aufhebung des LSG-Urteils. • Revision der Beklagten war begründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. • Zu prüfen war, ob der HVV den Anforderungen des § 85 Abs.4 Satz 7 und 8 SGB V aF entspricht oder ob er von der Übergangsregelung des BRLV gedeckt ist. • Der HVV erfüllte die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig, weil er für PZV-Leistungen keinen im HVV ausdrücklich garantierten festen Euro-Cent-Punktwert vorsah; der Punktwert ergab sich vielmehr rechnerisch aus dem verfügbaren Honorarfonds und dem Punktzahlvolumen. • Die Übergangsregelung des BRLV (Teil III Nr.2.2) erlaubt jedoch die Fortführung bestehender Steuerungsinstrumente bis 31.12.2005, wenn sie in ihren Auswirkungen mit § 85 Abs.4 SGB V aF vergleichbar sind; hierzu bedarf es keiner vollständigen Übereinstimmung, sondern einer ausreichenden Nähe. • Entscheidend ist, dass die fortgeführten Instrumente keine Individualbudgets ersetzen und arztgruppenspezifische Grenzwerte begründen. Der hier angewandte Mechanismus (arztgruppenspezifische Fallpunktzahlen multipliziert mit praxisindividueller Fallzahl, flankiert durch eine Fallzahlzuwachsbegrenzung) beruht auf arztgruppenspezifischen Werten und keine klassische Individualbudgetstruktur. • Die geforderte Kalkulierbarkeit des Honorars ist nicht absolut auf einen unveränderlichen Punktwert zu verstehen; unter gedeckelter Gesamtvergütung bleibt ein Quotierungsrisiko, sodass es ausreicht, wenn die Vergütung "annähernd" kalkulierbar ist. Die Entwicklung der Punktwerte in den Folgequartalen zeigte ausreichende Stabilität. • Die Nichtnennung der früheren Arztbezeichnung "Lungenärzte" in der Anlage des BRLV bedeutet nicht zwingend einen Ausschluss von RLV für diese Gruppe. Lungenärzte sind einer nachfolgenden bzw vergleichbaren Arztgruppe (fachärztliche Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie) zuzuordnen; eine Zusammenlegung in einen gemeinsamen Topf war sachlich vertretbar und nicht willkürlich. • Mangels Anhaltspunkten für eine sachwidrige oder unverhältnismäßige Benachteiligung war die Zusammenlegung der Arztengruppen durch den HVV verfassungsgemäß und BRLV-konform. • Kostenentscheidung: Kläger tragen die Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens, weil sie unterlegen sind. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.3.2014 wird aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München zurückgewiesen. Die angefochtenen Honorarbescheide für das Quartal II/2005 sind damit rechtmäßig, weil der HVV zwar nicht in allen Einzelheiten den alten gesetzlichen Vorgaben entsprach, aber von der Übergangsregelung des BRLV gedeckt war und den Vertragsärzten eine hinreichende Kalkulierbarkeit des Honorars gewährleistete. Die Zusammenlegung der früheren Lungenärzte mit den fachärztlichen Internisten in einen gemeinsamen Honorartopf war sachlich vertretbar und nicht rechtswidrig. Die Kläger haben die Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens zu tragen.