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Beschluss

B 9 V 18/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht substantiierte Darlegungen zu behaupteten Verfahrensmängeln oder zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthält (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Gehörs- und Amtsermittlungsvorwürfe müssen konkrete, auffindbare Tatsachen bzw. Beweisanträge benennen; bloße Beanstandungen der Beweiswürdigung sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 Halbs.2 SGG). • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung sind die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung darzulegen; fehlende Bindung an die Tatsachengrundlage der Vorinstanz führt zur Unzulässigkeit.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantierter Darlegung verfahrensrechtlicher und grundsätzlicher Gründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht substantiierte Darlegungen zu behaupteten Verfahrensmängeln oder zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthält (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Gehörs- und Amtsermittlungsvorwürfe müssen konkrete, auffindbare Tatsachen bzw. Beweisanträge benennen; bloße Beanstandungen der Beweiswürdigung sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 Halbs.2 SGG). • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung sind die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung darzulegen; fehlende Bindung an die Tatsachengrundlage der Vorinstanz führt zur Unzulässigkeit. Der Kläger begehrt eine höhere Zuerkennung des Grades der Schädigungsfolgen wegen rechtsstaatswidriger Haft und Verfolgung in der ehemaligen DDR. Das beklagte Land erkannte zunächst einen GdS von 30 an, später nach Widerspruch einzelne zusätzliche Schädigungsfolgen und einen GdS von 50; im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wurde ein GdS von 60 festgestellt. Das Landessozialgericht wies die Berufung auf einen GdS von 100 zurück, da die eingeholten medizinischen Gutachten einen höheren GdS nicht ergaben und die Rentenbezugsgründe nicht als ausreichende Grundlage galten. Der Kläger richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, mangelhafte Amtsermittlung und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er beanstandete insbesondere, dass eine psychiatrische Exploration nicht in Anwesenheit seiner Ehefrau erfolgte und das Gutachten teilweise nach Aktenlage erstellt worden sei. • Die Beschwerde genügt den formellen Anforderungen des § 160a Abs.2 S.3 SGG nicht, weil sie weder die behaupteten Verfahrensmängel noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung substantiiert darlegt. • Gehörsrüge: Der Kläger behauptet Verstoß gegen sein Fragerecht gegenüber der Sachverständigen. Die Sachverständige hatte jedoch schriftlich auf die Frage geantwortet und einen fachlichen Beleg vorgelegt; die Beschwerde legt nicht dar, weshalb dies das Recht auf rechtliches Gehör verletzen soll. Das Gericht war nicht verpflichtet, dem Wunsch des Klägers nach einer Exploration in Anwesenheit Dritter zu folgen, zumal deren Anwesenheit nach eigener Einräumung kontraproduktiv sein kann. • Amtsermittlung: Um einen Verstoß gegen § 103 SGG geltend zu machen, hätte der Kläger einen konkret auffindbaren Beweisantrag benennen müssen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat er nicht substantiiert dargetan; ein allgemeiner Verweis auf § 109 SGG genügt nicht. • Beweiswürdigung: Die Rüge, das Gutachten sei wegen gescheiterter Exploration unverwertbar, greift in die tatrichterliche Beweiswürdigung ein. Diese ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs.2 Nr.3 Halbs.2 SGG nicht überprüfbar. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Beschwerde versäumt die erforderliche Darstellung der konkreten Rechtsfragen, ihrer noch ungeklärten Rechtslage, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung; zudem fehlt die Bindung an die für das Revisionsgericht maßgebliche Tatsachengrundlage des Berufungsurteils. • Folgerung: Mangels substantiierter Darlegungen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und zu verwerfen; Kostenentscheidung trifft, dass keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen worden. Das Gericht hat dies damit begründet, dass die Beschwerde die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt: weder sind die behaupteten Verfahrensmängel (Gehörsverletzung, Amtsermittlungsdefizite) substantiiert mit auffindbaren Tatsachen oder Beweisanträgen dargelegt, noch ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend konkretisiert worden. Angesichts der schriftlichen Antwort der Sachverständigen und der fehlenden möglichen Angreifbarkeit der Beweiswürdigung besteht kein zulässiger Zulassungsgrund. Daher findet keine Revision zum Bundessozialgericht statt; die Entscheidung des Landessozialgerichts bleibt in der Sache bestehen und die Parteien tragen keine außergerichtlichen Beschwerdekosten.