Beschluss
B 14 AS 25/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versäumte Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung begründet einen Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wenn hierdurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
• Die unterbliebene Mitteilung des Termins kann als absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO gelten, wenn der Beteiligte infolgedessen nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war.
• Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unterbliebene Ladung und Verstoß gegen rechtliches Gehör rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung • Versäumte Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung begründet einen Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wenn hierdurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. • Die unterbliebene Mitteilung des Termins kann als absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO gelten, wenn der Beteiligte infolgedessen nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. • Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Kläger hatten gegen die Abweisung ihrer SGB-II-Leistungen Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht verhandelte mündlich und wies die Berufungen ab. Die Kläger waren irrtümlich nicht zum Termin geladen; die Ladung ihres Prozessbevollmächtigten war versehentlich an den Beklagten gesandt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben die Kläger Beschwerde und rügten die unterbliebene Ladung sowie die hierdurch verletzte Möglichkeit, sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das Bundessozialgericht prüfte, ob hierin ein hinreichend bezeichneterer Verfahrensmangel und ggf. ein absoluter Revisionsgrund zu sehen sei. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; der Verfahrensmangel ist hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs. 2 SGG). • Die unterbliebene Mitteilung des Termins verletzte den Anspruch der Kläger auf ordnungsgemäße Ladung (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit ihr rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG). • Wegen des besonderen Rechtswerts der mündlichen Verhandlung kann das Beruhenkönnen der Entscheidung auf der fehlenden Mündlichkeit regelmäßig nicht verneint werden; besteht infolge der unterbliebenen Ladung keine Vertretung nach Vorschrift der Gesetze, liegt auch der absolute Revisionsgrund des § 202 SGG i.V.m. § 547 Ziff. 4 ZPO vor. • Aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 547 Halbsatz 1 ZPO ist das angefochtene Urteil gemäß § 160a Abs. 5 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision war begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts vom 29.10.2015 wird aufgehoben, weil die Kläger infolge einer unterbliebenen Ladung nicht ordnungsgemäß an der mündlichen Verhandlung teilnahmen und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Wegen dieser Verfahrensverletzung liegt zumindest ein absoluter Revisionsgrund i.S. von § 202 SGG i.V.m. § 547 Ziff. 4 ZPO vor. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; die Kostenfrage verbleibt der abschließenden Entscheidung des LSG.