Urteil
B 14 AS 42/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ersetzende Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II müssen in pflichtgemäßem Ermessen sowohl konkrete Leistungen zur Eingliederung als auch die sich daraus ergebenden Anforderungen an Eigenbemühungen in einem angemessenen Ausgleich berücksichtigen.
• Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich im Wesentlichen auf die Festlegung sanktionierbarer Pflichten beschränkt und ohne hinreichende Ermessenserwägungen auf individuelle, situationsangepasste Eingliederungsleistungen verzichtet, ist rechtswidrig.
• Die bloße Bezeichnung gesetzlicher Erstattungsansprüche (z. B. für Bewerbungskosten) kann ausreichend sein; das Entfallen weitergehender, individuell angepasster Eingliederungsleistungen bedarf jedoch einer nachvollziehbaren und begründeten Ermessensentscheidung.
• Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 SGG ist zulässig, um die Rechtswidrigkeit eines erledigten Eingliederungsverwaltungsakts für einen bestimmten Zeitraum feststellen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt muss individuelle Eingliederungsleistungen konkretisieren • Ersetzende Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II müssen in pflichtgemäßem Ermessen sowohl konkrete Leistungen zur Eingliederung als auch die sich daraus ergebenden Anforderungen an Eigenbemühungen in einem angemessenen Ausgleich berücksichtigen. • Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich im Wesentlichen auf die Festlegung sanktionierbarer Pflichten beschränkt und ohne hinreichende Ermessenserwägungen auf individuelle, situationsangepasste Eingliederungsleistungen verzichtet, ist rechtswidrig. • Die bloße Bezeichnung gesetzlicher Erstattungsansprüche (z. B. für Bewerbungskosten) kann ausreichend sein; das Entfallen weitergehender, individuell angepasster Eingliederungsleistungen bedarf jedoch einer nachvollziehbaren und begründeten Ermessensentscheidung. • Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 SGG ist zulässig, um die Rechtswidrigkeit eines erledigten Eingliederungsverwaltungsakts für einen bestimmten Zeitraum feststellen zu lassen. Der Kläger, erwerbsfähig und leistungsberechtigt nach SGB II, unterzeichnete eine angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht. Das Jobcenter erließ daraufhin am 20.05.2014 einen ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt (Widerspruchsbescheid 21.05.2014) mit Vorgaben, u.a. sechs Bewerbungen monatlich und Nachweispflichten sowie einer Zusage zur Kostenübernahme von Bewerbungen und Fahrtkosten. Wegen angeblich nicht eingegangener Bewerbungen erließ das Jobcenter am 01.08.2014 einen geänderten Bescheid, der die Nachweisführung verschärfte. Das Sozialgericht hob Teile des Bescheids auf und wies die Klage im Übrigen ab; das Landessozialgericht bestätigte dies. Mit Revision begehrt der Kläger Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für den Zeitraum 20.05.2014 bis 19.11.2014. Er rügt u. a. unbestimmte Unterstützungszusagen und Verletzung materieller Rechte; das Jobcenter verteidigt die Entscheidung. • Zulässigkeit: Der Kläger verfolgt sein Interesse zulässig mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs.1 SGG). • Rechtsgrundlage: Ersetzende Eingliederungsverwaltungsakte beruhen auf § 15 Abs.1 Satz 6 i.V.m. Abs.1 Sätze1–2 SGB II und sind nach § 39 Abs.1 SGB I an den Zwecken des SGB II auszurichten. • Ermessensmaßstab: Bei Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist pflichtgemäßes Ermessen erforderlich; die ersetzenden Regelungen müssen den gleichen Ausgleich zwischen Leistungen des Jobcenters und Verpflichtungen des Leistungsberechtigten gewährleisten wie eine vertragliche Eingliederungsvereinbarung. • Erforderliche Konkretisierung: Das Regelungskonzept des § 15 SGB II verlangt eine auf die individuelle Bedarfslage abgestellte, "maßgeschneiderte" Festlegung von Eingliederungsleistungen; ein pauschaler Verweis auf gesetzliche Ansprüche genügt nicht ohne Begründung. • Unzulässige Beschränkung: Hier beschränkten sich die streitbefangenen Bescheide im Wesentlichen auf die Konkretisierung sanktionierbarer Pflichten des Klägers, ohne hinreichend darzulegen, warum auf situationsangepasste Leistungen verzichtet werde; dies stellt einen Ermessensausfall dar. • Folge des Ermessensfehlers: Weil das Jobcenter nicht ausreichend ermessensgestützt Leistungen zur Eingliederung benannt hat, ist der ersetzende Verwaltungsakt in der geprüften Periode rechtswidrig. • Zu Bewerbungsanforderungen: Es bleibt offen, ob sechs Bewerbungen monatlich im Einzelfall zumutbar sind; maßgeblich ist die individuelle Situation und die genaue Arbeitsmarktlage, wozu Feststellungen der Vorinstanzen fehlten. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass der Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014 und des Änderungsbescheids vom 01.08.2014 für den Zeitraum 20.05.2014 bis 19.11.2014 rechtswidrig war, weil das Jobcenter sein Ermessen verletzt hat. Insbesondere hat der Verwaltungsakt in der streitigen Zeit zwar Pflichten des Klägers konkretisiert, zugleich aber ohne nachvollziehbare Ermessenserwägungen auf situationsangepasste, konkrete Leistungen zur Eingliederung verzichtet, sodass das Regelungskonzept des § 15 SGB II verfehlt wurde. Der Kläger gewinnt damit in der von ihm begehrten Feststellung; die Kostenentscheidung geht zu Lasten des Beklagten.