Beschluss
B 14 AS 33/16 B
BSG, Entscheidung vom
17Normen
Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO).
• Die Revision ist nur zuzulassen, wenn ein der Zulassungstatbestand des §160 Abs.2 SGG erfüllt ist (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel).
• Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist vor dem BSG nur mit zugelassenem Prozessbevollmächtigten formwirksam (§73 Abs.4 SGG); fehlt dieser, ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; PKH abgelehnt • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn ein der Zulassungstatbestand des §160 Abs.2 SGG erfüllt ist (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel). • Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist vor dem BSG nur mit zugelassenem Prozessbevollmächtigten formwirksam (§73 Abs.4 SGG); fehlt dieser, ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Beschwerde wurde durch ein Schreiben seines bevollmächtigten Vaters beim BSG eingereicht. Das LSG hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung entschieden; es gab Auseinandersetzungen um die Besetzung und Ablehnung eines Richters sowie um Akteneinsicht und Protokollberichtigungen. Der Kläger rügte Besetzungs- und Verfahrensmängel und machte geltend, das LSG habe Verfahrensfragen nicht rechtmäßig entschieden. Das BSG prüfte die Zulassungsgründe der Revision sowie die Formvorschriften für die Beschwerde und wertete die vorgelegten Verfahrensakten und Entscheidungen der Vorinstanz. Auf dieser Grundlage entschied das BSG über PKH, Beiordnung und die Zulässigkeit der Beschwerde. • PKH konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO); es war nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte, daher auch keine Beiordnung eines Anwalts (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §121 ZPO). • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §160 Abs.2 SGG lagen nicht vor: Es bestand keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§160 Abs.2 Nr.1 SGG), keine erkennbare Abweichung zu Entscheidungen des BSG/GmSOGB/BVerfG (§160 Abs.2 Nr.2 SGG) und es war kein tragfähiger Verfahrensmangel ersichtlich (§160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die vorgetragenen Besetzungsrügen waren unbegründet. Die Verfahrensabläufe zeigten, dass das LSG das Ablehnungsgesuch behandelt und entschieden hat; die Verkündung des Urteils im gesonderten Termin ist nach den einschlägigen Vorschriften zulässig (§132 SGG i.V.m. §311 Abs.4 ZPO und §202 SGG). • Andere Rügen — fehlende Akteneinsicht, angeblich nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Verwaltungsakten, fehlerhafte Protokollführung — konnten nicht substantiiert dargelegt werden; erforderliche Nachweise oder Anträge (z. B. Tatbestandsberichtigung §139 SGG, Protokollberichtigung §122 SGG i.V.m. §164 ZPO) wurden nicht hinreichend geltend gemacht. • Die Beschwerde war zudem formell unzulässig, weil sie ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten nach §73 Abs.4 SGG erhoben wurde; nach §160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG ist in diesem Fall die Verwerfung geboten. Die Kostenentscheidung erfolgte nach entsprechender Anwendung des §193 Abs.1 SGG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, da sie ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §160 Abs.2 SGG nicht vorliegen. Es wurden keine Kosten erstattet. Damit hat der Beklagte beziehungsweise die Vorinstanz obsiegt; die Überprüfung der LSG-Entscheidung durch Revision wurde nicht zugelassen und es bestehen keine erkennbaren Verfahrens- oder sonstigen rechtlichen Mängel, die einen anderslautenden Beschluss gerechtfertigt hätten.