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Urteil

B 12 R 5/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein an die Einzugsstelle adressierter Antrag kann als Antrag nach § 7a SGB IV ausgelegt und an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. • Ein vorheriges Prüfverfahren der Krankenkasse im Zusammenhang mit einem Beitritt zur freiwilligen GKV ist nicht gleichzusetzen mit einem Verfahren zur Feststellung von Beschäftigung i.S.d. § 7a Abs.1 S.1 SGB IV. • Die Einstufung als Beschäftigung richtet sich nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse; Minderheitsgesellschafter mit bloßer Sperrminorität sind regelmäßig weisungsgebunden und können daher Arbeitnehmerstatus haben. • Eine umfangreiche, unsystematische Revisionsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 164 SGG nicht und ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mitarbeitende Minderheitsgesellschafterin: Weisungsgebundenheit und Versicherungspflicht als Beschäftigte • Ein an die Einzugsstelle adressierter Antrag kann als Antrag nach § 7a SGB IV ausgelegt und an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. • Ein vorheriges Prüfverfahren der Krankenkasse im Zusammenhang mit einem Beitritt zur freiwilligen GKV ist nicht gleichzusetzen mit einem Verfahren zur Feststellung von Beschäftigung i.S.d. § 7a Abs.1 S.1 SGB IV. • Die Einstufung als Beschäftigung richtet sich nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse; Minderheitsgesellschafter mit bloßer Sperrminorität sind regelmäßig weisungsgebunden und können daher Arbeitnehmerstatus haben. • Eine umfangreiche, unsystematische Revisionsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 164 SGG nicht und ist unzulässig. Die Klägerin zu 1. ist eine GmbH im Modell- und Formenbau; alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ist der Vater der Klägerin zu 2., die 20% der Anteile hält. Die Klägerin zu 2. schloss am 17.4.2008 einen Anstellungsvertrag, wonach sie kaufmännische Aufgaben übernimmt, erhielt feste Vergütung, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche und war freiwillig in der GKV versichert. Mit Schreiben vom 17.11.2008 beantragten die Klägerinnen bei der Krankenkasse die Feststellung der Selbstständigkeit der Klägerin zu 2.; die Krankenkasse leitete den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Diese stellte aufgrund der Gesamtwürdigung fest, dass die Klägerin zu 2. abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig sei. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab. Die Klägerin zu 2. rügte insbesondere Verfahrensfehler bei der Anrufung der Beklagten und machte geltend, die Satzung räume ihr faktisch umfassende Gestaltungsrechte ein; mit ihrer Revision wendet sie sich allein gegen das LSG-Urteil. • Verfahrensfragen: Die Revisionsbegründung erfüllt überwiegend nicht die Zulässigkeitsanforderungen des § 164 SGG, weil sie unstrukturiert ist, keine konkreten Verfahrensnormen hinreichend darlegt und relevante Tatsachen sowie Aktenstellen nicht eindeutig benennt. • Zuständigkeit/Verfahren nach § 7a SGB IV: Der an die Einzugsstelle gerichtete Schriftsatz ist als Antrag im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auszulegen. Die Weiterleitung durch die Einzugsstelle war zulässig, zumal die Klägerinnen das Verfahren nicht als unzuständig gerügt und sich inhaltlich darauf eingelassen haben. • Kein Ausschluss des § 7a-Verfahrens: Ein vorheriges Verwaltungsverfahren der Krankenkasse im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft ist kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung i.S.d. § 7a Abs.1 S.1 SGB IV; daher lag kein Ausschlussgrund für das Statusfeststellungsverfahren vor. • Materielle Prüfung: Maßstab ist § 7 Abs.1 SGB IV; entscheidend ist das Gesamtbild (Weisungsgebundenheit, Eingliederung). Der Anstellungsvertrag der Klägerin zu 2. enthält typische Arbeitsvertragsmerkmale (feste Vergütung, 40-Stunden-Woche, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung), Steuer- und Lohnabrechnung erfolgten wie bei nichtselbstständiger Tätigkeit. • Gesellschafterstellung und Sperrminorität: Die Tatsache, dass die Klägerin zu 2. Minderheitsgesellschafterin (20%) mit begrenzter Sperrminorität war, reicht nicht aus, um die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit zu beseitigen. Die in der Satzung genannten Zustimmungsrechte betreffen nur bestimmte bedeutende Geschäfte und begründen keine umfassende Rechtsmacht zur Aufhebung der Weisungsgebundenheit. • Vollmacht: Die notarielle General- und Vorsorgevollmacht änderte nichts am Ergebnis; sie war zur gemeinsamen Vertretung und widerruflich und begründete keine selbstständige Tätigkeit. • Folgerung: Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung sind sowohl formell (Zuständigkeit, ordnungsgemäße Einleitung) als auch materiell (Gesamtwürdigung nach § 7 SGB IV) rechtmäßig. Die Revision der Klägerin zu 2. wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt die vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die GmbH abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig in GKV, GRV, sPV und der Arbeitsförderung ist. Die Einzugsstelle durfte den Antrag als Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV an die Deutsche Rentenversicherung weiterleiten; ein vorausgegangenes Prüfverfahren der Krankenkasse im Rahmen des GKV-Beitritts schloss das § 7a-Verfahren nicht aus. Die vertraglichen und faktischen Umstände (feste Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelungen sowie Weisungsgebundenheit) überwiegen die Indizien einer Selbstständigkeit. Die von der Klägerin zu 2. geltend gemachten prozessualen und satzungsbezogenen Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis; die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig, weshalb die Klage unbegründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.