Urteil
B 8 SO 3/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Russische Rentenleistungen sind grundsätzlich als Einkommen nach § 82 Abs.1 SGB XII zu berücksichtigen, soweit sie nicht ausdrücklich privilegierte Entschädigungsleistungen darstellen.
• Eine analoge Anwendung des § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII zur Freistellung ausländischer Renten ist mangels Regelungslücke nicht möglich; Ausnahmeprüfungen können sich aus § 82 Abs.3 S.3 SGB XII (Härteklausel) ergeben.
• Für vierteljährlich zufließende Renten ist der Zufluss auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; bei vierteljährlicher Zahlung ist ein Dreimonatszeitraum sachgerecht (§ 8 Abs.1 DVO zu § 82 SGB XII aF).
• Leistungsminderungen wegen später zugeflossener Einkommen sind nach § 48 SGB X zu prüfen; für Empfänger der Grundsicherung galt bis 31.12.2015 eine spezielle Wirkungsklausel (§ 44 Abs.1 S.4 SGB XII aF), wonach Änderungen, die nicht zu einer Begünstigung führen, erst vom Ersten des Folgemonats zu berücksichtigen sind.
• Sogenannte DEMO-Leistungen an Überlebende der Leningrader Blockade können unter individuellen Härtegesichtspunkten privilegiert sein, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die Leistung in Funktion und Struktur mit inländischen Entschädigungsleistungen vergleichbar ist.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung ausländischer Renten bei Grundsicherung – Einkommen, Verteilung und Härteausnahme • Russische Rentenleistungen sind grundsätzlich als Einkommen nach § 82 Abs.1 SGB XII zu berücksichtigen, soweit sie nicht ausdrücklich privilegierte Entschädigungsleistungen darstellen. • Eine analoge Anwendung des § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII zur Freistellung ausländischer Renten ist mangels Regelungslücke nicht möglich; Ausnahmeprüfungen können sich aus § 82 Abs.3 S.3 SGB XII (Härteklausel) ergeben. • Für vierteljährlich zufließende Renten ist der Zufluss auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; bei vierteljährlicher Zahlung ist ein Dreimonatszeitraum sachgerecht (§ 8 Abs.1 DVO zu § 82 SGB XII aF). • Leistungsminderungen wegen später zugeflossener Einkommen sind nach § 48 SGB X zu prüfen; für Empfänger der Grundsicherung galt bis 31.12.2015 eine spezielle Wirkungsklausel (§ 44 Abs.1 S.4 SGB XII aF), wonach Änderungen, die nicht zu einer Begünstigung führen, erst vom Ersten des Folgemonats zu berücksichtigen sind. • Sogenannte DEMO-Leistungen an Überlebende der Leningrader Blockade können unter individuellen Härtegesichtspunkten privilegiert sein, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die Leistung in Funktion und Struktur mit inländischen Entschädigungsleistungen vergleichbar ist. Die Kläger (geb. 1922 und 1935), russische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.2 AufenthG, bezogen in Deutschland Grundsicherungsleistungen und gemeinsam eine Wohnung. Im März 2012 erhielten sie vierteljährlich russische Renten und einmalige/vierteljährliche Erhöhungsbeträge sowie eine DEMO-Leistung; im März 2012 wurden ihnen insgesamt größere Euro-Beträge gutgeschrieben. Die Beklagte (kommunaler Träger) berücksichtigte diese Zahlungen als Einkommen und setzte die Grundsicherungsleistungen entsprechend herab; die Kläger begehrten höhere Leistungen für März 2012. Das SG gab den Klägern zum Teil Recht; das LSG wies die Klage ab mit der Begründung, die russischen Leistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen und nicht mit der privilegierten Grundrente nach dem BVG vergleichbar, die DEMO-Leistung aber nicht generell freigestellt. Der Senat hat das LSG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, weil erforderliche Feststellungen fehlen. • Revisionsgrund: fehlende tatsächliche Feststellungen des LSG zur Höhe der im Dezember 2011 und im März 2012 zugeflossenen russischen Renten und zur möglichen Veränderung der Verhältnisse; deshalb Zurückverweisung nach § 170 Abs.2 SGG. • Einkommenserfassung: § 82 Abs.1 SGB XII erfasst alle in Geld zufließenden Einkünfte mit den dort genannten Ausnahmen; ausländische Renten fallen grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregeln und sind daher anzurechnen. • Keine Analogie: Mangels Regelungslücke im SGB XII scheidet eine analoge Privilegierung ausländischer Renten nach § 82 Abs.1 S.1 SGB XII aus; die Härteklausel (§ 82 Abs.3 S.3 SGB XII) ermöglicht aber eine Einzelfallprüfung wegen besonderer Entschädigungsfunktion. • Vergleichbarkeitserfordernis: Eine Freistellung kommt nur in Betracht, wenn die ausländische Leistung in Zweck und Struktur mit einer anrechnungsfreien inländischen Leistung (z. B. Grundrente nach BVG) vergleichbar ist; hierfür ist eine rechtsvergleichende Betrachtung erforderlich. • Feststellungspflicht: Das LSG hat zu ermitteln, ob im Dezember 2011 bereits andere maßgebliche Verhältnisse vorlagen oder sich zum 1.3.2012 Änderungen zu Gunsten/zu Lasten der Kläger ergaben; dabei sind § 48 SGB X und die Wirkungsvorschrift § 44 Abs.1 S.4 SGB XII aF (bis 31.12.2015) zu beachten. • Verteilung von Zahlungen: Vierteljährlich zufließende Renten sind nicht als Jahreseinkünfte im Sinne einer starren Jahresbetrachtung zu verwerfen; nach § 8 Abs.1 DVO zu § 82 SGB XII aF ist eine Aufteilung auf drei Monate sachgerecht. • DEMO-Leistung: Die DEMO-Leistung an Überlebende der Leningrader Blockade kann in ihrer Funktion und Struktur mit inländischen Entschädigungsleistungen vergleichbar sein und deshalb gemäß § 82 Abs.3 S.3 SGB XII unter dem Gesichtspunkt der Härte freigestellt werden; das LSG hat zu prüfen, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Falls das LSG nach Zurückverweisung die Berufung der Beklagten als unbegründet ansieht, ist der Tenor des SG gegebenenfalls zu korrieren, da erstinstanzlich ein Grundurteil hätte ergehen sollen; außerdem sind die Kostenfolgen zu regeln. Der Senat hat die Revisionen der Kläger als begründet angesehen, das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidungs- und Feststellungslücken des LSG betreffen insbesondere die genaue Höhe und Verteilung der im Dezember 2011 und im März 2012 zugeflossenen russischen Renten sowie die Frage, ob für März 2012 Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, die Ansprüche begründen oder mindern. Grundsätzlich sind die russischen Renten als Einkommen nach § 82 Abs.1 SGB XII zu berücksichtigen; eine analoge Freistellung ist mangels Regelungslücke ausgeschlossen. Allerdings ist für die DEMO-Leistung eine individuelle Prüfung nach § 82 Abs.3 S.3 SGB XII vorzunehmen, da sie unter Umständen mit inländischen Entschädigungsleistungen vergleichbar und daher von der Anrechnung auszunehmen sein kann. Bei der erneuten Prüfung hat das LSG zudem die Wirkungszeitraumregeln (§§ 44, 48 SGB X) zu beachten und die vierteljährlichen Rentenzuflüsse auf einen angemessenen Dreimonatszeitraum zu verteilen; sodann ist über die Höhe der Grundsicherungsleistungen für März 2012 neu zu entscheiden und gegebenenfalls der Tenor zu korrigieren.