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Urteil

B 8 SO 6/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Leistungsträger, der vor Eintritt in eine ambulant betreute Wohnform zuletzt zuständig war, bleibt nach § 98 Abs.5 SGB XII zuständig; die Frage der Leistungsart (Pflege- oder Eingliederungshilfe) ist dabei nicht ausschlaggebend. • § 98 Abs.5 SGB XII ist funktional weit auszulegen: Auch Leistungen der Hilfe zur Pflege können unter den Begriff der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten fallen. • Für die Übergangsregelung des § 98 Abs.5 Satz 2 SGB XII (Altfälle) ist maßgeblich, ob die betroffene Person bereits zuvor kontinuierlich ambulant oder stationär betreut bzw. gepflegt wurde; in solchen Altfällen bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit (z. B. nach § 97 BSHG) bestehen. • Bei Vorliegen eines Altfalls findet § 98 Abs.5 Satz 1 SGB XII keine Anwendung zugunsten eines anderen Trägers; der zuletzt tatsächliche Aufenthaltsort bestimmt die örtliche Zuständigkeit.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei ambulant betreutem Wohnen und Altfällen im SGB XII • Ein Leistungsträger, der vor Eintritt in eine ambulant betreute Wohnform zuletzt zuständig war, bleibt nach § 98 Abs.5 SGB XII zuständig; die Frage der Leistungsart (Pflege- oder Eingliederungshilfe) ist dabei nicht ausschlaggebend. • § 98 Abs.5 SGB XII ist funktional weit auszulegen: Auch Leistungen der Hilfe zur Pflege können unter den Begriff der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten fallen. • Für die Übergangsregelung des § 98 Abs.5 Satz 2 SGB XII (Altfälle) ist maßgeblich, ob die betroffene Person bereits zuvor kontinuierlich ambulant oder stationär betreut bzw. gepflegt wurde; in solchen Altfällen bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit (z. B. nach § 97 BSHG) bestehen. • Bei Vorliegen eines Altfalls findet § 98 Abs.5 Satz 1 SGB XII keine Anwendung zugunsten eines anderen Trägers; der zuletzt tatsächliche Aufenthaltsort bestimmt die örtliche Zuständigkeit. Die Klägerin (Leistungsträger des Kreises) zahlte für die Hilfeempfängerin H Hilfe zur Pflege für den Zeitraum 1.4.2009 bis 31.10.2010 in Höhe von 24.660,61 Euro und verlangte später von der Beklagten Erstattung. H war seit 1999 ambulant bzw. stationär gepflegt, lebte ab 27.2.2005 in einer Wohngemeinschaft für demenzerkrankte Personen im Zuständigkeitsbereich des Klägers und schloss dort einen Pflegevertrag. Der Kläger leistete vorläufig, weil die Zuständigkeit zwischen den Trägern strittig war. Die erstinstanzlichen Gerichte gaben dem Kläger zunächst teilweise Recht; das LSG verurteilte die Beklagte zur Zahlung und stellte deren Zuständigkeit für den Leistungsfall fest mit Bezug auf § 98 Abs.5 SGB XII. Die Beklagte rügte, H habe keine Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten und legte Revision ein. Das BSG hatte über die Zuständigkeitsfrage unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage und Ergebnis der Revision: Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch, weil er selbst als zuständiger Leistungsträger einzustufen ist (§ 98 Abs.5 SGB XII i.V.m. Übergangsregelungen und § 97 BSHG). • Begriff und Reichweite des § 98 Abs.5 SGB XII: Die Norm ist weit auszulegen; sie erfasst nicht nur Eingliederungshilfe, sondern auch ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege, da der Gesetzgeber ambulante Betreuungsformen mit dem Ziel der Selbstbestimmung und Selbstständigkeit gleichstellen wollte. Die Unterscheidung nach Art der Leistung (Pflege vs. Eingliederungshilfe) ist daher nicht entscheidend für die Anwendung der Zuständigkeitsregel. • Keine Entscheidungserheblichkeit zur konkreten Leistungsqualität: Ob die Betreuung überwiegend pflegerisch oder teilhabeorientiert war, ist für die Anwendung von § 98 Abs.5 SGB XII nicht ausschlaggebend; eine mögliche Ausnahme bei sehr geringer Intensität wurde hier nicht geprüft, weil nicht einschlägig. • Altfälle und Übergangsvorschrift: H stellt durchgängig seit 1999 einen Altfall dar; daher greift die Übergangsregelung des § 98 Abs.5 Satz 2 SGB XII und es ist § 97 BSHG maßgeblich geworden. Durch den Umzug nach Neuruppin wurde der Kläger örtlich zuständig und blieb es mangels Wechsel des tatsächlichen Aufenthalts. • Verfahrensrechtliches und sonstiges: Eine Nachholung der Beiladung war nicht erforderlich; die Position der H wurde verfahrens- und materiellrechtlich nicht beeinträchtigt. Abweichende Grundlagenbeschreibungen des LSG (z. B. § 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I statt § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX) sind ohne durchgreifende Bedeutung für das Ergebnis. • Systematische und historische Erwägungen: Die Regelung verfolgt den Zweck, ambulante Betreuungsformen zu fördern; eine ausschließlich an der institutionellen Verknüpfung von Betreuung und Wohnen orientierte Auslegung ist nicht geboten. Für die Abgrenzung zwischen Alt- und Neufall sind ambulante und stationäre Betreuung als einheitlicher Bedarfsfall zu betrachten. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der Vorinstanzurteile und zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 24.660,61 Euro, weil er selbst als sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger anzusehen ist; H bildet einen Altfall, sodass die Übergangsregelung greift und die Zuständigkeit des Klägers aus § 97 BSHG folgt. Die Beklagte war somit nicht passivlegitimiert. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; der Streitwert der Revision wurde festgesetzt.