Urteil
B 4 KG 2/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kinderzuschlag setzt voraus, dass durch seine Zahlung Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird; für diese Prüfung ist das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich.
• Elterngeld in der Mindesthöhe von 300 Euro ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den bis 31.3.2011 geltenden Vorschriften als Einkommen zu berücksichtigen, sofern keine vorgeburtliche Erwerbstätigkeit der Empfängerin zu einem Anspruch aus der Rückausnahme des § 10 Abs.5 S.2 BEEG führt.
• Die Einfügung des § 10 Abs.5 S.1 BEEG (ab 1.1.2011) verstößt nicht in der hier zu entscheidenden Konstellation gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art.1, Art.3 oder das Sozialstaatsprinzip.
• Bei der rechtlichen Bewertung des Elterngeldes ist seine Funktion als einkommensersetzende Familienleistung zu berücksichtigen; dies rechtfertigt eine unterschiedliche Anrechnung bei Empfängern mit vorgeburtlicher Erwerbstätigkeit gegenüber nicht erwerbstätigen Empfängern.
• Sachlich gerechtfertigt ist die Anrechnung des Mindestelterngeldes auf SGB II-Leistungen und den Kinderzuschlag, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt über ausreichende Mittel verfügt, sodass kein Kinderzuschlag einzustellen ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung des Mindestelterngeldes bei Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag • Ein Kinderzuschlag setzt voraus, dass durch seine Zahlung Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird; für diese Prüfung ist das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. • Elterngeld in der Mindesthöhe von 300 Euro ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den bis 31.3.2011 geltenden Vorschriften als Einkommen zu berücksichtigen, sofern keine vorgeburtliche Erwerbstätigkeit der Empfängerin zu einem Anspruch aus der Rückausnahme des § 10 Abs.5 S.2 BEEG führt. • Die Einfügung des § 10 Abs.5 S.1 BEEG (ab 1.1.2011) verstößt nicht in der hier zu entscheidenden Konstellation gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art.1, Art.3 oder das Sozialstaatsprinzip. • Bei der rechtlichen Bewertung des Elterngeldes ist seine Funktion als einkommensersetzende Familienleistung zu berücksichtigen; dies rechtfertigt eine unterschiedliche Anrechnung bei Empfängern mit vorgeburtlicher Erwerbstätigkeit gegenüber nicht erwerbstätigen Empfängern. • Sachlich gerechtfertigt ist die Anrechnung des Mindestelterngeldes auf SGB II-Leistungen und den Kinderzuschlag, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt über ausreichende Mittel verfügt, sodass kein Kinderzuschlag einzustellen ist. Der Kläger erhielt für seine drei Kinder bis Dezember 2010 Kinderzuschlag. Ein Weiterbewilligungsantrag zum Jahr 2011 wurde abgelehnt, weil die Ehefrau Elterngeld in Höhe von 300 Euro erhielt, das nach der zum 1.1.2011 geänderten Regelung als anzurechnendes Einkommen gelten sollte. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Kinderzuschlag für Januar bis März 2011. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers abgewiesen, weil das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft einschließlich des Elterngeldes den Gesamtbedarf überstieg. Der Kläger rügte Verfassungs- und Gleichheitsrechtsverletzungen durch die Anrechnung des Mindestelterngeldes; er begehrt Zahlung des Kinderzuschlags für die streitigen Monate. Die Beklagte hielt die Anwendung der Neuregelung und die Entscheidung der Vorinstanzen für zutreffend. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Für den Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aF ist Voraussetzung, dass durch den Zuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird; hierfür sind Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft nach §§ 11–13 SGB II maßgeblich. • Rechtsänderung und Anrechnung: Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde in § 10 Abs.5 S.1 BEEG bestimmt, dass die bis dahin mögliche Freistellung des Mindestelterngeldes bei SGB II/SGB XII und Kinderzuschlag nicht mehr gilt; die Rückausnahme des § 10 Abs.5 S.2 BEEG greift nur, wenn vor der Geburt Erwerbseinkommen der Elterngeldberechtigten vorlag. • Zweckbindung und Nachranggrundsatz: Das Elterngeld enthält mehrere Zielsetzungen, ist aber nicht als zweckgebundene Leistung im Sinne einer generellen Ausnahme vom Nachranggrundsatz des SGB II zu qualifizieren; daher ist es grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, sofern keine gesetzliche Freistellung greift. • Verfassungs- und Gleichheitsprüfung: Eine verfassungsrechtliche Verwerfung der Regelung konnte der Senat nicht feststellen; die unterschiedliche Behandlung gegenüber Elterngeldbeziehern mit vorgeburtlicher Erwerbstätigkeit ist durch die einkommensersatzbezogene Konzeption des Elterngeldes und den Haushaltskonsolidierungszweck des HBeglG 2011 sachlich gerechtfertigt und mit Art.3 i.V.m. Art.6 GG vereinbar. • Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung: Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Klägers (inkl. Freibeträge, Weihnachtsgeldanteil), des Kindergeldes und des Elterngeldes ergab das LSG einen Umfang anrechenbaren Einkommens, der den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für Januar–März 2011 überstieg; daher entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag in diesem Zeitraum. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass für Januar bis März 2011 kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestand. Das Elterngeld der Ehefrau in Höhe von 300 Euro ist nach der zum 1.1.2011 geltenden Rechtslage als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, weil die Rückausnahme des § 10 Abs.5 S.2 BEEG (Freistellung bis 300 Euro) nur greift, wenn vor der Geburt Erwerbseinkommen vorlag, was hier nicht der Fall war. Unter Einrechnung dieses Elterngeldes sowie des Erwerbseinkommens des Klägers, des Kindergeldes und der sonstigen Abzüge überstieg das anrechenbare Einkommen den errechneten Bedarf von 1.906,12 Euro in den streitigen Monaten; deshalb kann der Kinderzuschlag nicht bewilligt werden. Verfassungs- und Gleichheitseinwände des Klägers führten nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Regelung oder der Einzelfallentscheidung, da die Differenzierung sachlich gerechtfertigt und verfassungskonform ist. Die Kostenentscheidung: keine Erstattung.