Beschluss
B 6 KA 9/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung oder ein für vollstreckbar erklärter Schiedsspruch entfaltet für Zulassungsgremien die Wirkung der Fiktion des § 894 ZPO; diese Gremien dürfen die materielle Richtigkeit nicht erneut prüfen, sondern nur das Vorliegen der Rechtskraft.
• Auch einstweilige Verfügungen, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichten, können nach herrschender Auffassung rechtskraft- und vollstreckungsfähig sein; die Bindungswirkung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 894 ZPO.
• Die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses (Beibringungs- und Verhandlungsmaxime) stehen dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X nicht entgegen, soweit es um die Feststellung der Rechtskraft und die sich daraus ergebende Vollstreckungswirkung geht.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen und Schiedssprüche für Zulassungsgremien (Wirkung von § 894 ZPO) • Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung oder ein für vollstreckbar erklärter Schiedsspruch entfaltet für Zulassungsgremien die Wirkung der Fiktion des § 894 ZPO; diese Gremien dürfen die materielle Richtigkeit nicht erneut prüfen, sondern nur das Vorliegen der Rechtskraft. • Auch einstweilige Verfügungen, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichten, können nach herrschender Auffassung rechtskraft- und vollstreckungsfähig sein; die Bindungswirkung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 894 ZPO. • Die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses (Beibringungs- und Verhandlungsmaxime) stehen dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X nicht entgegen, soweit es um die Feststellung der Rechtskraft und die sich daraus ergebende Vollstreckungswirkung geht. Der Kläger, Facharzt für Radiologie, schied 2010 aus einer Berufsausübungsgemeinschaft aus. Nach Gesellschaftsvertrag sollte er bei Ausscheiden seinen Vertragsarztsitz zur Ausschreibung bringen und zugunsten der Gesellschaft auf die Zulassung verzichten. Er stellte die ursprünglich beantragte Ausschreibung zurück und übte die vertragsärztliche Tätigkeit seit 1.10.2010 nicht mehr aus. Die verbleibenden Gesellschafter erwirkten einstweiligen Rechtsschutz; das Landgericht verpflichtete den Kläger zur Wiederantragsstellung und zum Verzicht auf die Zulassung; diese Entscheidung wurde bestätigt. Der Berufungsausschuss stellte das Ende seiner Zulassung fest und erteilte einem Nachfolger die Zulassung. Ein Schiedsgericht verurteilte den Kläger ebenfalls zur Ausschreibung und zum Verzicht; der Schiedsspruch wurde für vollstreckbar erklärt. Der Kläger klagte gegen die Feststellung des Zulassungsendes und rügte schließlich die Nichtzulassung der Revision mit Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung. • Sachlicher Kern: Es war zu klären, ob die zivilprozessuale Fiktion des § 894 ZPO die von Zulassungsgremien zu beachtende Amtsermittlung nach § 20 SGB X durchbricht. Das BSG verneint eine Pflicht der Zulassungsgremien, die materielle Richtigkeit rechtskräftiger zivilgerichtlicher Entscheidungen oder vollstreckbarer Schiedssprüche zu prüfen; sie haben nur zu prüfen, ob ein rechtskräftiges Urteil oder ein für vollstreckbar erklärter Schiedsspruch vorliegt, der nach § 894 ZPO die erklärte Wirkung entfaltet. • Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: § 894 ZPO schafft für die Vollstreckung aus Titeln auf Abgabe einer Willenserklärung eine gesetzliche Fiktion, dass die Erklärung mit Rechtskraft als abgegeben gilt; dies gilt auch für wirksam für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche (§§ 1054, 1060 ZPO). • Einstweiliger Rechtsschutz: Zwar ist nach herrschender Meinung grundsätzlich von einer Beschränkung einstweiliger Verpflichtungsanordnungen auszugehen, doch können einstweilige Verfügungen rechtskraftfähig und vollstreckbar sein; die Zulassungsgremien müssen deshalb nicht die inhaltliche Richtigkeit solcher Entscheidungen überprüfen. • Kein klärungsbedürftiger Rechtsstreit: Eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 SGG fehlt, weil die Rechtslage bereits geklärt ist und die Wirkung von § 894 ZPO auf rechtskräftige Urteile und für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche keinen vernünftigen Zweifel zulässt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm VwGO; der Streitwert wurde wie in den Vorinstanzen festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hält die Frage nach der Anwendbarkeit der Fiktion des § 894 ZPO nicht für revisionsfähig in dem Sinne, dass eine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorläge. Zulassungsgremien sind nicht verpflichtet, die materielle Richtigkeit rechtskräftiger zivilgerichtlicher Entscheidungen oder vollstreckbarer Schiedssprüche zu prüfen; sie haben lediglich das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels oder eines vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs festzustellen, der nach § 894 ZPO die Wirkung des als abgegeben geltenden Rechtsgeschäfts entfaltet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 681.804 Euro festgesetzt.