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Beschluss

B 10 SF 2/16 C

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschales Befangenheitsgesuch gegen alle Mitglieder eines Spruchkörpers ist offensichtlich unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorgetragen werden. • Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche können ausnahmsweise im vereinfachten Verfahren in dienstlicher Besetzung unter Mitwirkung der angegriffenen Richter verworfen werden. • Eine Gehörsrüge erfüllt die Anforderungen des § 178a SGG nicht, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, in welcher Weise das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. • Einseitige Behauptungen, eine Eingabe sei als PKH-Antrag zu werten, genügen nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung oder zur Erwirkung von PKH, wenn der ursprüngliche Antrag keine Anhaltspunkte hierfür enthält.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit pauschaler Befangenheits- und Gehörsrügen gegen gesamten Spruchkörper • Ein pauschales Befangenheitsgesuch gegen alle Mitglieder eines Spruchkörpers ist offensichtlich unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorgetragen werden. • Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche können ausnahmsweise im vereinfachten Verfahren in dienstlicher Besetzung unter Mitwirkung der angegriffenen Richter verworfen werden. • Eine Gehörsrüge erfüllt die Anforderungen des § 178a SGG nicht, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, in welcher Weise das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. • Einseitige Behauptungen, eine Eingabe sei als PKH-Antrag zu werten, genügen nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung oder zur Erwirkung von PKH, wenn der ursprüngliche Antrag keine Anhaltspunkte hierfür enthält. Der Kläger legte gegen den Beschluss des Landessozialgerichts, die Revision nicht zuzulassen, eigenhändig Beschwerde ein. Der Senat des Bundessozialgerichts verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Kläger erhob daraufhin eine Gehörsrüge und stellte Befangenheitsanträge gegen den Vizepräsidenten und zwei Richter des Senats. Er behauptete zudem, seine Eingaben seien als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu behandeln. Der Senat prüfte, ob die Ablehnungs- und Gehörsrüge zulässig und substantiell genug seien. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit und eine schlüssige Darlegung der behaupteten Gehörsverletzung. Der Senat verwies auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften und beschloss, die Anträge als unzulässig zu verwerfen. • Offensichtliche Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs: Der Kläger lehnte pauschal alle an der Entscheidung beteiligten Richter ab, ohne konkrete Tatsachen zu nennen, die bei objektiver Betrachtung Befangenheit begründen könnten; daher war das Gesuch nach der herrschenden Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig in vereinfachtem Verfahren zu verwerfen. • Ermessen zur Beteiligung der angegriffenen Richter: Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichte kann das Gericht rechtsmissbräuchliche oder untaugliche Ablehnungsgesuche im vereinfachten Ablehnungsverfahren in dienstlicher Besetzung unter Mitwirkung der angegriffenen Richter behandeln, wenn keine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich ist. • Unzulässigkeit der Gehörsrüge: Gemäß § 178a SGG muss der Kläger konkret und schlüssig darstellen, wie sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll; dies hat er nicht getan, so dass die Gehörsrüge unzulässig ist. • PKH-Behauptung unzureichend: Die Behauptung, die ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten, ist nicht substantiiert; der verfahrensbestimmende Antrag enthielt keinerlei Hinweis auf PKH, weshalb auch ein sinngemäßer PKH-Antrag nicht zur Bewilligung führen kann (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Kostenentscheidung: Nach § 193 SGG sind die Kosten nicht zu erstatten und dem Kläger aufzuerlegen, soweit entschieden wurde. Der Senat hat die Befangenheitsgesuche und die Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen. Entscheidungstragend war das Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers sowie das Fehlen einer schlüssigen, substantiierten Darlegung einer Gehörsverletzung. Ein Hinweis des Klägers, seine Eingabe sei als Antrag auf Prozesskostenhilfe zu werten, vermochte die Zulässigkeitsmängel nicht zu heilen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG; weitere Eingaben des Klägers werden vom Senat nicht beantwortet.