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Beschluss

B 6 KA 17/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslegung vergütungsrechtlicher Leistungsbeschreibungen des EBM-Ä ist vorrangig der Wortlaut maßgeblich; fachsprachliche Terminologie oder fremdsprachige Wurzeln begründen keine erweiternde Auslegung. • Der Begriff ‚Meniskusresektion total‘ ist substantivisch zu verstehen und bedeutet nach dem Wortlaut die vollständige Entfernung des Meniskus; eine auf die Funktion abstellende Auslegung ist nicht zulässig. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG sind nicht gegeben, wenn die Rechtsfragen bereits durch die ständige Rechtsprechung des Senats geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Wortlautauslegung: ‚Meniskusresektion total‘ als substanzbezogene vollständige Entfernung • Bei der Auslegung vergütungsrechtlicher Leistungsbeschreibungen des EBM-Ä ist vorrangig der Wortlaut maßgeblich; fachsprachliche Terminologie oder fremdsprachige Wurzeln begründen keine erweiternde Auslegung. • Der Begriff ‚Meniskusresektion total‘ ist substantivisch zu verstehen und bedeutet nach dem Wortlaut die vollständige Entfernung des Meniskus; eine auf die Funktion abstellende Auslegung ist nicht zulässig. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG sind nicht gegeben, wenn die Rechtsfragen bereits durch die ständige Rechtsprechung des Senats geklärt sind. Die Parteien stritten um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für bestimmte Quartale in Höhe von 46.316,87 Euro. Die Kassenärztliche Vereinigung kürzte Honorare mit der Begründung, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe die GOP 31143/36143 (Meniskusresektion total) zu Unrecht abgerechnet, weil er nur Teilresektionen vorgenommen habe. Der Ehemann wandte ein, medizinisch gebe es keine totale Meniskusresektion, gemeint sei die funktionell komplette Meniskusresektion, die er durchgeführt habe. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf; das Landessozialgericht wies die Klage ab und verstand ‚total‘ substantivisch. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Bundessozialgericht hat über die Beschwerde entschieden. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG): Erforderlich sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung; dies fehlt, wenn die Frage bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt ist. • Auslegungsgrundsatz für EBM-Ä-GOP: Vorrang hat der Wortlaut der Regelung. Das Bewertungssystem ist eine abschließende Regelung; Lückenfülle oder analoge Anwendung sind nur ausnahmsweise möglich. Systematische oder entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt nur bei Wortlautzweifel in Betracht. • Zur Terminologie: Fachsprachliche Gewohnheiten oder lateinische Wurzeln sind nicht maßgeblich für eine erweiternde Auslegung; bei Fremdwörtern ist die deutsche Übersetzung heranzuziehen. • Zur konkreten GOP und OPS: Die OPS-Nr. 5-812.6 und die GOP-Bezeichnung ‚Meniskusresektion total‘ lassen nach ihrem Wortlaut nur die vollständige Entfernung (substanzbezogene Betrachtung) und nicht eine rein funktionsbezogene Auffassung zu. • Folge für die Entscheidung: Das LSG hat zutreffend ermittelt, dass die Abrechnung der höheren GOP für Teilresektionen unzulässig war; die Frage ist nicht klärungsbedürftig im Sinne der Revisionszulassungsvoraussetzungen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde in Höhe der Honorarkürzung festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die vom LSG getroffene Auslegung, dass ‚Meniskusresektion total‘ substanzbezogen die vollständige Entfernung des Meniskus bedeutet und nicht funktional auszulegen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung und dem Vorrang des Wortlauts bei EBM-GOP; eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 46.317 Euro festgesetzt.