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Beschluss

B 11 AL 48/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vor Ablauf einer gesetzten Anhörungsfrist darf das Gericht grundsätzlich nicht entscheiden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG). • Eine einmal gesetzte, angemessene Frist zur Stellungnahme muss abgewartet werden, es sei denn, der Beteiligte hat sich vor Fristablauf abschließend geäußert. • Wird trotz laufender Anhörungsfrist durch Beschluss entschieden, liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs. 4 S. 2 SGG vor, der einen absoluten Revisionsgrund darstellen kann (i.V.m. § 202 S.1 SGG, § 547 Nr.1 ZPO). • Ein formaler Einwand gegen die Anhörungsmitteilung genügt nicht ohne weiteres als abschließende Äußerung zur Sache; entscheidend ist, ob der Beteiligte inhaltlich abgeschlossen Stellung genommen hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Entscheidung vor Fristablauf verletzt Anhörungspflicht (§ 153 Abs.4 SGG) • Vor Ablauf einer gesetzten Anhörungsfrist darf das Gericht grundsätzlich nicht entscheiden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG). • Eine einmal gesetzte, angemessene Frist zur Stellungnahme muss abgewartet werden, es sei denn, der Beteiligte hat sich vor Fristablauf abschließend geäußert. • Wird trotz laufender Anhörungsfrist durch Beschluss entschieden, liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs. 4 S. 2 SGG vor, der einen absoluten Revisionsgrund darstellen kann (i.V.m. § 202 S.1 SGG, § 547 Nr.1 ZPO). • Ein formaler Einwand gegen die Anhörungsmitteilung genügt nicht ohne weiteres als abschließende Äußerung zur Sache; entscheidend ist, ob der Beteiligte inhaltlich abgeschlossen Stellung genommen hat. Der Kläger begehrt Insolvenzgeld für August bis Oktober 2006 wegen Insolvenz eines Unternehmens (HC Ltd.) und stritt mit den Trägern der Verfahren über Anspruchsgrund und zuständige Insolvenz. Das Sozialgericht wies seine Klage ab; das Hessische LSG bestätigte dies durch Beschluss. Das LSG hatte dem Kläger am 15.04.2016 mitgeteilt, es beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, und eine Stellungnahmefrist bis zum 20.05.2016 gesetzt. Der Kläger rügte mit Schreiben vom 21.04.2016, die Anhörungsmitteilung genüge nicht den prozessrechtlichen Anforderungen. Das LSG entschied jedoch bereits am 10.05.2016 durch Beschluss, bevor die gesetzte Frist ablief. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde mit dem Vorwurf der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs.4 SGG. Das BSG hat über diese Verfahrensrüge zu entscheiden. • Anwendbare Normen: § 153 Abs.4 SGG, § 160a SGG, § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO. • Verfahrensanforderung: Nach § 153 Abs.4 SGG ist vor einer Entscheidung durch Beschluss dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die gesetzte Frist grundsätzlich abzuwarten. • Ausnahme: Die Frist muss nicht abgewartet werden, wenn sich der Beteiligte vor Fristablauf abschließend geäußert hat. • Tatsächliche Prüfung: Das LSG hat zwar eine Anhörungsmitteilung erteilt und eine angemessene Frist gesetzt, doch es hat vor Ablauf dieser Frist entschieden. • Zur Frage der Abschlusswirkung der Äußerung: Die vom Kläger vorgebrachte formale Rüge gegen die Anhörungsmitteilung stellte keine abschließende inhaltliche Stellungnahme zur Sache oder zum Verfahren dar; aus dem Vorbringen ergab sich nicht, dass der Kläger auf weitere Ausführungen verzichtete. • Rechtsfolge des Verfahrensfehlers: Die vorzeitige Entscheidung stellt einen Verstoß gegen § 153 Abs.4 SGG dar; dieser Anhörungsmangel ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Fehler vermutet wird und der zudem zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führt. • Ermessen des Senats: Nach § 160a Abs.5 SGG hat der Senat die Entscheidung des LSG aufgehoben und den Streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10.05.2016 wird aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen, weil das Gericht vor Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist nach § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss entschieden hat. Der Kläger hat erfolgreich gerügt, dass seine formale Stellungnahme vom 21.04.2016 keine abschließende Äußerung zur Sache darstellte; deshalb war die vom LSG gesetzte Frist bis zum 20.05.2016 abzuwarten. Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht ist ein absoluter Revisionsgrund, sodass das Beruhen der getroffenen Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler vermutet wird. Das LSG wird das Verfahren erneut und unter Beachtung der Anhörungspflicht durchführen und anschließend auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.