Urteil
B 4 AS 38/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen auf Unterhaltsrückstände sind keine Absetzbeträge vom Einkommen nach § 11b Abs.1 S.1 Nr.7 SGB II.
• Nur titulierte oder notariell vereinbarte laufende Unterhaltsansprüche können als Absetzbetrag berücksichtigt werden.
• Für die Bemessung der SGB II-Leistungen ist auf den endgültigen Leistungsbescheid abzustellen; vorläufige Bescheide werden durch den endgültigen Bescheid erledigt.
• Rücklagenbildungen für Anwaltskosten oder Anschaffung eines Pkw sind keine abzugsfähigen Absetzbeträge nach dem SGB II.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei SGB II-Einkommensanrechnung • Zahlungen auf Unterhaltsrückstände sind keine Absetzbeträge vom Einkommen nach § 11b Abs.1 S.1 Nr.7 SGB II. • Nur titulierte oder notariell vereinbarte laufende Unterhaltsansprüche können als Absetzbetrag berücksichtigt werden. • Für die Bemessung der SGB II-Leistungen ist auf den endgültigen Leistungsbescheid abzustellen; vorläufige Bescheide werden durch den endgültigen Bescheid erledigt. • Rücklagenbildungen für Anwaltskosten oder Anschaffung eines Pkw sind keine abzugsfähigen Absetzbeträge nach dem SGB II. Der Kläger betreibt ein Gewerbe und beantragte SGB II-Leistungen für den Zeitraum 1.10.2012–31.3.2013. Der Beklagte bewilligte zunächst vorläufige Leistungen und setzte anschließend mit Bescheid vom 6.9.2013 endgültig Leistungen fest. Der Kläger machte geltend, sein Einkommen müsse um Zahlungen auf Unterhaltsrückstände, Raten für Trennungsunterhalt, laufenden Kindesunterhalt sowie um monatliche Rücklagen für Anwalt und Auto vermindert werden. Das SG erkannte im Februar 2013 eine Teilerhöhung an; LSG und BSG lehnten die weitergehenden Ansprüche ab. Streitgegenstand war ausschließlich der endgültige Bescheid vom 6.9.2013. Die Vorinstanzen stellten Einkommen, Bedarf für Regelbedarf und KdU sowie bereits berücksichtigte Unterhaltszahlungen fest. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hatte keinen Anspruch auf höhere Leistungen im streitigen Zeitraum. Entscheidend ist der endgültige Bescheid vom 6.9.2013, der den vorläufigen Bescheid erledigt hat und Gegenstand des Verfahrens ist (§ 96 SGG, §§ 54 ff. SGG). • Die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach § 19 i.V.m. § 7 SGB II lagen vor; der ermittelte Bedarf nach §§ 9, 20, 21, 22 SGB II wurde vom Beklagten zutreffend festgestellt. Als Regelbedarf hat der Beklagte 374 € bzw. 382 € angesetzt; Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung und tatsächliche KdU wurden berücksichtigt. • Das zu berücksichtigende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit wurde nach der Alg II-V richtig festgestellt (Gesamtgewinn 2864,44 € anteilig verteilt; 477,41 € mtl.) und die Absetzbeträge nach § 11b Abs.2 und Abs.3 SGB II korrekt angewendet. • Nach § 11b Abs.1 S.1 Nr.7 SGB II sind nur Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zur Höhe eines Titels oder einer notariellen Vereinbarung absetzbar; laufender titulierten Kindesunterhalt wurde als Absetzbetrag berücksichtigt. • Zahlungen auf Unterhaltsrückstände sind keine abzugsfähigen Absetzbeträge. Die gesetzliche Auslegung, die nur den aktuell titulierten laufenden Anspruch schützt, entspricht dem Gesetzeszweck und der Rechtsprechung des BSG; systematische und historische Gründe sprechen gegen Einbeziehung rückständiger Zahlungen. • Ein Verschulden der Behörde an der Entstehung von Rückständen begründet keinen Abzug vom Einkommen. Ebenso fehlt eine Rechtsgrundlage für Abzüge wegen Rücklagenbildung für Anwaltskosten oder Anschaffung eines Pkw. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen LSG wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende SGB II-Leistungen für Oktober 2012 bis März 2013, weil das Einkommen und die Bedarfe zutreffend ermittelt und die gesetzlich zulässigen Absetzbeträge korrekt angewandt wurden. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände sind nach der Gesetzesregelung des § 11b Abs.1 Nr.7 SGB II nicht als Absetzbetrag zu berücksichtigen; nur laufende titulierte Unterhaltsverpflichtungen sind abzugsfähig. Rücklagen für Anwaltskosten oder ein Fahrzeug sind nicht berücksichtigungsfähig. Die Beteiligten tragen im Revisionsverfahren jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.