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Beschluss

B 4 AS 639/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei begründeten Anhaltspunkten für Prozessunfähigkeit ist von einem Obergericht nach § 72 Abs. 1 SGG ein besonderer Vertreter zu bestellen. • Fehlt die Bestellung eines besonderen Vertreters trotz Prozessunfähigkeit, liegt ein Verfahrensmangel vor, der nach § 160a Abs. 5 SGG zur Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils führen kann. • Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines besonderen Vertreters kommen nur in offensichtlichen Ausnahmesituationen in Betracht, z. B. bei völlig aussichtslosen oder unschlüssigen Klagen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit führt zur Zurückverweisung • Bei begründeten Anhaltspunkten für Prozessunfähigkeit ist von einem Obergericht nach § 72 Abs. 1 SGG ein besonderer Vertreter zu bestellen. • Fehlt die Bestellung eines besonderen Vertreters trotz Prozessunfähigkeit, liegt ein Verfahrensmangel vor, der nach § 160a Abs. 5 SGG zur Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils führen kann. • Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines besonderen Vertreters kommen nur in offensichtlichen Ausnahmesituationen in Betracht, z. B. bei völlig aussichtslosen oder unschlüssigen Klagen. Die Klägerin lebte gemeinsam mit R.B. in einer Wohnung und bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. R.B. erhielt Leistungen nach SGB II; die Behörde ging von einer Bedarfsgemeinschaft aus und bewilligte der Klägerin Sozialgeld unter Anrechnung ihrer Rente sowie Berücksichtigung von Mehrbedarf und Unterkunftskosten. Die Klägerin focht die Bescheide an und machte geltend, keine Bedarfsgemeinschaft mit R.B. zu bilden und Anspruch auf Leistungen nach SGB XII zu haben; zudem beanstandete sie die Behandlung des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung. SG und LSG wiesen die Klagen bzw. Berufungen ab; das LSG ließ die Revision nicht zu. Nach Einreichung von Gutachten, die Prozessunfähigkeit der Klägerin nahelegten, beantragte sie beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und PKH, und es wurde ein besonderer Vertreter bestellt. Der besondere Vertreter rügte, dass das LSG hätte bereits früher einen besonderen Vertreter bestellen müssen, weil die Klägerin in den Vorverfahren prozessunfähig war. • Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 160a Abs. 5 SGG, wonach bei geltend gemachtem und vorliegendem Verfahrensmangel das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden kann. • Das LSG hat zu Unrecht auf die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG verzichtet, obwohl aufgrund vorgelegter Gutachten keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessunfähigkeit der Klägerin bestehen. • Die fehlende Vertretung der Prozessunfähigen im Verfahren führt nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO zu einem absoluten Revisionsgrund; regelmäßig ist anzunehmen, dass die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruht. • Ausnahmsweise kann auf die Bestellung verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich haltlos ist; diese enge Ausnahme greift hier nicht, weil der besondere Vertreter substantiiert dargelegt hat, dass durch rechtliche Anträge anders entschieden werden könnte. • Folgerung: Das Berufungsurteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit dort ein besonderer Vertreter bestellt werden kann und die materiellen Ansprüche erneut geprüft werden. Die Beschwerden der Klägerin haben Erfolg; die Urteile des LSG vom 29.09.2015 werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidender Grund ist, dass das LSG trotz vorgelegter Gutachten, die Prozessunfähigkeit der Klägerin begründen, nicht einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG bestellt hat. Dadurch war die Klägerin in den Vorverfahren nicht wirksam vertreten, was einen absoluten Verfahrensmangel darstellt. Das BSG stellt klar, dass Ausnahmen von der Vertreterbestellung nur bei offensichtlich haltlosen Rechtsmitteln in Betracht kommen; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das LSG hat nun Gelegenheit, unter Beachtung der Prozessfähigkeit bzw. Bestellung eines besonderen Vertreters die materiellen Fragen (Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, Behandlung des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung, ggf. Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers) neu zu entscheiden.