Beschluss
B 14 AS 156/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei substanziellem Nachvorbringen nach erster Anhörung muss das Landessozialgericht vor Entscheidung durch Beschluss erneut anhören (§ 153 Abs.4 S.2 SGG).
• Unterbleibt die erforderliche erneute Anhörung, führt dies zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und begründet einen absoluten Revisionsgrund.
• Ist ein absoluter Revisionsgrund gegeben, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erneute Anhörungserfordernis vor Beschluss nach §153 Abs.4 SGG; Unterlassene Anhörung macht Entscheidung anfechtbar • Bei substanziellem Nachvorbringen nach erster Anhörung muss das Landessozialgericht vor Entscheidung durch Beschluss erneut anhören (§ 153 Abs.4 S.2 SGG). • Unterbleibt die erforderliche erneute Anhörung, führt dies zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und begründet einen absoluten Revisionsgrund. • Ist ein absoluter Revisionsgrund gegeben, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger focht in einem Berufungsverfahren ein Sozialgerichtsurteil an. Das Landessozialgericht teilte den Beteiligten gemäß §153 Abs.4 SGG mit, die Berufung bei Einstimmigkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, und gab eine Frist zur Äußerung. Der Kläger reichte innerhalb der Frist umfangreiche Schriftsätze ein, in denen er die bisherige Begründung ergänzte und insbesondere auf einen besonderen Regelbedarf für behinderte Menschen verwies. Das LSG entschied dennoch per Beschluss und ließ eine erneute Anhörungsmitteilung nach dem neuen Vorbringen unterbleiben. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorwurf der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und der unterbliebenen erneuten Anhörung. • Rechtliche Grundlage: §153 Abs.4 SGG regelt die Möglichkeit, Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, und schreibt für diesen Fall Anhörung der Beteiligten vor (§153 Abs.4 S.2 SGG). • Verfassungsrechtliche Auslegung: Das Anhörungserfordernis ist zugunsten der Beteiligten weit auszulegen, weil die schriftliche Anhörung die mündliche Verhandlung ersetzten soll. • Erneute Anhörungspflicht: Wenn nach erster Anhörungsmitteilung substantielle, entscheidungserhebliche neue Vorträge eingehen, muss das Gericht erneut anhören, bevor es an seinem Vorsatz festhält, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch Berufsrichter zu treffen. • Ausnahmen: Eine erneute Anhörung ist nicht erforderlich, wenn das Nachvorbringen offensichtlich substanzlos, ohne jegliche Relevanz oder bloß wiederholend ist. • Anwendung auf den Fall: Die Schriftsätze des Klägers enthielten keine bloße Wiederholung oder Unsubstantielles, sondern substantielle Ergänzungen, sodass das LSG eine erneute Anhörung hätte anordnen müssen. • Rechtsfolge der Verletzung: Das Unterlassen der erforderlichen erneuten Anhörung führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO i.V.m. §202 S.1 SGG, weshalb die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt den Beschluss des Landessozialgerichts vom 14.10.2015 auf, weil das LSG nach substanziellem Nachvorbringen des Klägers keine erneute Anhörung nach §153 Abs.4 S.2 SGG durchgeführt hat. Diese Verfahrensverletzung führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar; daher ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen oder schriftlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Frage der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Landessozialgericht überlassen.