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Beschluss

B 14 AS 51/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nur bei Verstößen des Gerichts im unmittelbar vorangehenden Rechtszug oder bei formell-prozessualen Mängeln des Urteils selbst vor. • Eine unbeachtete Fristversäumung des Prozessbevollmächtigten begründet nur dann Wiedereinsetzung nach § 67 SGG, wenn außergewöhnliche Umstände eine Überwachungspflicht nicht begründen; bei offenkundigem Poststreik musste der Anwalt tätig werden. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist ohne Erfolg, wenn nicht konkret dargelegt wird, welcher neue, entscheidungserheblicher Vortrag mangels Zulassung der Berufung unterblieben wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlendem Verfahrensmangel bei Fristversäumnis infolge Poststreik • Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nur bei Verstößen des Gerichts im unmittelbar vorangehenden Rechtszug oder bei formell-prozessualen Mängeln des Urteils selbst vor. • Eine unbeachtete Fristversäumung des Prozessbevollmächtigten begründet nur dann Wiedereinsetzung nach § 67 SGG, wenn außergewöhnliche Umstände eine Überwachungspflicht nicht begründen; bei offenkundigem Poststreik musste der Anwalt tätig werden. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist ohne Erfolg, wenn nicht konkret dargelegt wird, welcher neue, entscheidungserheblicher Vortrag mangels Zulassung der Berufung unterblieben wäre. Die Kläger legten gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stade Berufung ein, nachdem das Urteil dem Prozessbevollmächtigten am 1.6.2015 zugestellt worden war. Die Kläger behaupteten, sie hätten die anwaltliche Übersendung des Urteils erst am 16.7.2015 erhalten und sich am 17.7.2015 beim Anwalt gemeldet. Die Berufung wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht binnen der einmonatigen Frist eingelegt worden sei. Ein zuvor gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom LSG mit gesondertem, unanfechtbarem Beschluss abgelehnt; maßgeblich war ein zwischen dem 8.6. und 5.7.2015 geführter unbefristeter Streik der Deutschen Post AG. Die Kläger rügten Verfahrensfehler (Verletzung von § 67 SGG) und Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). • Zulassungsgrund Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht erfüllt; die behaupteten Verfahrensfehler betreffen eine unanfechtbare Vorentscheidung über Wiedereinsetzung, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist. • Soweit ein Verfahrensmangel im Urteil selbst geltend gemacht werden könnte, liegt keiner vor: das LSG hat mit rechtlicher Begründung die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1, § 158 und §§ 160a Abs.1, 64 Abs.2 SGG verworfen. • Bei vorhersehbarer und offenkundiger Störung der Postzustellung (unbefristeter Poststreik) durfte der Absender bzw. der Prozessbevollmächtigte nicht ohne Weiteres auf normale Postlaufzeiten vertrauen; es bestand eine Pflicht, alternative Übermittlungswege zu wählen oder nachzufragen bzw. bei Schweigen des Mandanten proaktiv tätig zu werden. • Die Ablehnung der Wiedereinsetzung war damit rechtlich tragfähig: der behauptete Zugang des anwaltlichen Schreibens am 16.7.2015 begründet keine unverschuldete Fristversäumnis, weil im Streikfall besondere Sorgfalts- und Nachfragpflichten bestanden. • Die Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs scheitert, weil die Kläger nicht konkret dargelegt haben, welchen neuen und entscheidungserheblichen Vortrag sie hätten einbringen wollen und inwiefern die Verwerfung der Berufung darauf beruhen könnte. • Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG; die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unbegründet und zurückzuweisen. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision werden zurückgewiesen; die Berufung war wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass in der Periode eines öffentlich bekannten unbefristeten Poststreiks besondere Sorgfalts- und Nachfragpflichten bestanden, sodass das behauptete verspätete Übersenden des Urteils durch den Prozessbevollmächtigten keine unverschuldete Fristversäumnis begründet. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war unanfechtbar und kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden. Den Klägern werden keine Kosten erstattet.