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Beschluss

B 10 LW 6/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist. • Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ist zu prüfen, ob die von einer GmbH betriebene landwirtschaftliche Tätigkeit der beherrschenden Muttergesellschaft zuzurechnen ist; hierfür ist maßgeblich, ob die beherrschte Gesellschaft praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hat. • Wer grundsätzliche Bedeutung geltend macht, muss sich mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, warum dennoch Klärungsbedarf besteht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist. • Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ist zu prüfen, ob die von einer GmbH betriebene landwirtschaftliche Tätigkeit der beherrschenden Muttergesellschaft zuzurechnen ist; hierfür ist maßgeblich, ob die beherrschte Gesellschaft praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hat. • Wer grundsätzliche Bedeutung geltend macht, muss sich mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, warum dennoch Klärungsbedarf besteht. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts, mit dem ihre Klage gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Altersversorgung der Landwirtschaft abgewiesen worden war. Der Beklagte hatte die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 23.11.2005 festgestellt und ihren Befreiungsantrag bis zum 31.12.2013 abgelehnt. Der Ehemann der Klägerin ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der R. GmbH Weinkellerei; diese ist Muttergesellschaft eines Konzerns, zu dem auch die C. R. GmbH gehört, die Weinbau betreibt und deren alleiniger Gesellschafter die R. GmbH ist. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht sahen die Klägerin als Ehegattin eines Landwirts als fiktivunternehmerisch zur Beitragspflicht verpflichtet und rechneten die landwirtschaftliche Tätigkeit des Weinbaubetriebs der Konzernstruktur zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte grundsätzliche Bedeutung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG genügt; die Klägerin hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargetan. • Grundsätzliche Bedeutung nach § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG erfordert eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage und die Anwendbarkeit von Bundesrecht; eine solche Frage ist dann nicht gegeben, wenn die Antwort bereits erheblich vorwegnehmbar oder rechtskräftig entschieden ist. • Die Beschwerde hätte sich mit der einschlägigen BSG-Rechtsprechung auseinanderzusetzen, insbesondere mit der Entscheidung, nach der die landwirtschaftliche Tätigkeit einer GmbH einer beherrschenden Mutter nur dann zuzurechnen ist, wenn die beherrschte Gesellschaft praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hat. • Die Klägerin hat das genannte BSG-Urteil nicht innerhalb der Begründungsfrist erwähnt und nicht dargetan, warum trotz dieser Rechtsprechung Klärungsbedarf bestehe; damit fehlt die erforderliche Substantiierung. • Mangels erforderlicher Darlegung war die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; von weiterer Begründung wurde abgesehen; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Die Begründung der Beschwerde nennt zwar die Frage der Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 3 ALG bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, hat aber nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Insbesondere hat die Klägerin sich nicht mit der einschlägigen BSG-Rechtsprechung auseinandergesetzt, die die Zurechnung einer von einer GmbH betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit zur Muttergesellschaft nur in Ausnahmefällen annimmt, wenn der beherrschten Gesellschaft praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit fehlt. Mangels hinreichender Darlegung des Klärungsbedarfs ist die Beschwerde zu verwerfen; die Beteiligten tragen im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten gegeneinander.