Urteil
B 1 KR 11/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundesversicherungsamt durfte für das Ausgleichsjahr 2013 Festlegungen treffen, die die Zuweisungen für Auslandsversicherte auf die tatsächlichen Leistungsausgaben aller Krankenkassen begrenzen.
• Die Änderung der RSAV durch das GKV-FQWG und die darauf beruhenden Festlegungen entfalten allenfalls unechte Rückwirkung und verstoßen nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
• Die Festlegungen sowie deren Anwendung im Jahresausgleichsbescheid 2013 sind materiell-rechtlich zulässig und in der Höhe rechtmäßig berechnet.
• Klagende Krankenkassen können im Rahmen von Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen die dem Jahresausgleich zugrunde liegenden Festlegungen inzident überprüfen lassen.
Entscheidungsgründe
Zulässige Begrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte auf tatsächliche Leistungsausgaben • Das Bundesversicherungsamt durfte für das Ausgleichsjahr 2013 Festlegungen treffen, die die Zuweisungen für Auslandsversicherte auf die tatsächlichen Leistungsausgaben aller Krankenkassen begrenzen. • Die Änderung der RSAV durch das GKV-FQWG und die darauf beruhenden Festlegungen entfalten allenfalls unechte Rückwirkung und verstoßen nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. • Die Festlegungen sowie deren Anwendung im Jahresausgleichsbescheid 2013 sind materiell-rechtlich zulässig und in der Höhe rechtmäßig berechnet. • Klagende Krankenkassen können im Rahmen von Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen die dem Jahresausgleich zugrunde liegenden Festlegungen inzident überprüfen lassen. Die Klägerin (eine Krankenkasse) begehrte höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Ausgleichsjahr 2013 insbesondere für Versicherte mit überwiegendem Wohnsitz im Ausland. Die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesversicherungsamt) hatte vor dem Jahresausgleich Festlegungen erlassen, die für Auslandsversicherte gesonderte Alters‑Geschlechts‑Gruppen bilden und die Risikozuschläge so begrenzen, dass die Summe der Zuweisungen für diese Gruppe nicht die tatsächlichen Leistungsausgaben aller Krankenkassen übersteigt. Grundlage war die Änderung der RSAV durch das GKV‑FQWG, die eine Deckelung vorsieht. Das Landessozialgericht hob den Jahresausgleichsbescheid 2013 insoweit auf; das BSG prüfte die Revision der Beklagten und die Rechtmäßigkeit der Festlegungen. • Zulässigkeit: Die Klage war als Verpflichtungsklage gegen einen Teil des Jahresausgleichsbescheids zulässig; der Senat darf die dem Bescheid zugrunde liegenden Festlegungen inzident überprüfen. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind § 269 Abs. 2, Abs. 4 SGB V sowie §§ 31, 41 RSAV in der durch das GKV‑FQWG geänderten Fassung; nach diesen Bestimmungen kann das BVA für Auslandsversicherte besondere Festlegungen treffen. • Auslegung und Schranken: § 31 Abs. 5 RSAV erlaubt abweichende, nicht fristengebundene und flexibel anpassbare Festlegungen für Auslandsfälle; § 41 RSAV begrenzt die Summe der Risikozuschläge auf die als Leistungsausgaben definierten Beträge. • Entstehung und Zweck: Gesetzesmaterial und Regelungszweck zeigen, dass die Deckelung bewusst als Übergangslösung zur Zielgenauigkeit der Zuweisungen schon im Jahresausgleich 2013 eingeführt wurde; finanzielle Verwerfungen sollten vermieden werden. • Rückwirkung: Es liegt allenfalls unechte Rückwirkung vor, weil nur vorläufige Zuweisungen betroffen sind; die Zäsur des Jahresausgleichs rechtfertigt die Anwendung der neuen Regelung, die verfassungskonform ist. • Materielle Berechnung: Die Beklagte hat die Begrenzung anhand der in der Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für im Ausland erbrachte Leistungen und der vorgesehenen Kontenbereiche zutreffend angewandt. • Interessensabwägung: Das Gemeinwohlinteresse an gerechteren, weniger verzerrenden Zuweisungen überwiegt gegenüber dem Bestandsschutzinteresse begünstigter Kassen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich: Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf höhere Zuweisungen für Auslandsversicherte im Ausgleichsjahr 2013, weil die Beklagte die gesetzlich ermöglichte Begrenzung auf die tatsächlichen Leistungsausgaben aller Krankenkassen rechtmäßig festlegte und korrekt berechnete. Die Änderungen durch das GKV‑FQWG und die darauf beruhenden Festlegungen entfalten keine unzulässige echte Rückwirkung; sie waren verfassungsgemäß und dienen dem gesetzgeberischen Ziel einer zielgenaueren Verteilung. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde festgesetzt.